Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109454/2/Kof/He

Linz, 05.01.2004

 

 

 VwSen-109454/2/Kof/He Linz, am 5. Jänner 2004

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau B M, H, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.11.2003, VerkR96-11962-2003 betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs.1 VStG;

§ 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 15.7.2003, VerkR96-11962-2003 über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG eine Geldstrafe verhängt.

Diese Strafverfügung wurde der Bw - im Wege der Hinterlegung - am Freitag, 17. Oktober 2003 nachweisbar zugestellt.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in der zitierten Strafverfügung ist ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen - gerechnet ab Zustellung - einzubringen.

Im vorliegenden Fall hätte daher ein Einspruch gegen die Strafverfügung spätestens am Freitag, 31. Oktober 2003 eingebracht - d.h. zur Post gegeben oder bei der Behörde persönlich abgegeben - werden müssen.

Die Bw hat den Einspruch jedoch erst am Montag, dem 3. November 2003 zur Post gegeben (siehe Poststempel!).

Der Einspruch wurde somit - unter Außerachtlassung von Samstag und Sonntag - um einen Tag verspätet erhoben.

Die belangte Behörde hat daher mit dem in der Präambel zitierten Bescheid völlig zu Recht den Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde der Bw am Dienstag, dem 18. November 2003 - wiederum im Wege der Hinterlegung - nachweisbar zugestellt.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (iVm § 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen - gerechnet ab Zustellung - das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden.

Im vorliegenden Fall hätte daher die Berufung spätestens am Dienstag, dem 2. Dezember eingebracht (d.h. zur Post gegeben oder bei der Behörde persönlich abgegeben) werden müssen.

Die Bw hat jedoch die Berufung (datiert mit 5.12.2003) erst am Freitag, dem 12. Dezember zur Post gegeben (siehe Poststempel!).

Die Berufung wurde somit um 10 Tage verspätet eingebracht.

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Bw sowohl den Einspruch gegen die Strafverfügung (um einen Tag), als auch die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid (um 10 Tage) verspätet erhoben hat.

Im vorliegenden Fall wäre daher die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Wird eine Berufung abgewiesen statt als unzulässig zurückgewiesen, so wird der Betreffende dadurch nicht schlechter gestellt bzw. wird er durch die Abweisung in seinen Rechten nicht verletzt; siehe dazu die in Walter-Thienel-Verwaltungsverfahren, Band I., 2. Auflage, E104, 105 und 106 zu § 66 AVG (Seite 1263) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

Es war daher die Berufung abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:

Einspruch als verspätet zurückgewiesen

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