Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109455/5/Fra/He

Linz, 26.05.2004

 VwSen-109455/5/Fra/He Linz, am 26. Mai 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M B; L, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 24. November 2003, AZ: III-S-11535/03, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Organstrafverfügung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) vom 28.10.2003 gegen die Organstrafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 24.10.2003, Nr.00420014800-6, als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Wels - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfiel, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Der angefochtene Bescheid wurde lt. Zustellnachweis (Rückschein) am 26.11.2003 zugestellt. Die Übernahme dieses Bescheides ist durch die Anführung des Datums und durch die Unterschrift des Bw bestätigt. Lt. Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert wurde die Berufung am 12.12.2003 um 15.08 Uhr am Postamt 4040 Linz zur Beförderung übergeben.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 10.12.2003. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung jedoch erst am 12.12.2003 - sohin verspätet - eingebracht. Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des
Oö. Verwaltungssenates vom 9. Jänner 2004, VwSen-109455/2/Fra/Ka, mitgeteilt. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt zu äußern. Dieses Schreiben wurde mit dem Vermerk "während Lagerfrist nicht behoben" dem Oö. Verwaltungssenat retourniert. Aus dem Akt ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel des angefochtenen Bescheides. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von einer rechtswirksamen Zustellung dieses Bescheides zum dokumentierten Zeitpunkt aus, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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