Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109456/2/Kof/He

Linz, 09.03.2004

 

 

 VwSen-109456/2/Kof/He Linz, am 9. März 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung K S, geb. , vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. H G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 27.11.2003, VerkR96-10242-2001 wegen Übertretungen des GGBG zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 erster Satz VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma J. S. GmbH. etabliert in P., welche persönliche haftende Gesellschafterin der J. S. GmbH & Co KG ist, welche Beförderer des gefährlichen Gutes der

 

Klasse 3 Ziffer 31c ADR (100 Karton, 1035 kg, Parfümerieerzeugnisse UN Nr. 1266) und der Klasse 8 Ziffer 65c ADR (52 Fässer, 9196 kg ätzender fester Stoff, n.a.g. UN Nr. 1759) war, zu verantworten, dass dieses gefährliche Gut mit der von Herrn J. R. gelenkten Beförderungseinheit, bestehend aus dem Sattelkraftfahrzeug mit dem Kz und dem Sattelaufleger mit dem Kz am 27.02.2001 um 08.00 Uhr in W., A. 36 befördert wurde, obwohl

  1. die Verwendung der Verpackungen als Versandstücke im Hinblick auf ihre Kennzeichnung nicht zulässig war, da auf ihnen die nach RN 3900 ff ADR erforderlichen Gefahrzetteln nach Muster Nr. 3, bzw. die sonstigen Informationen und Aufschriften über die gefährlichen Güter und die Verpackung-, nicht entsprechend angebracht waren; (es fehlte die Kennzeichnungs UN Nr.),
  2. dem Lenker die im ADR vorgeschriebenen Begleitpapiere nicht übergeben wurden. Es fehlte das ordnungsgemäße Beförderungspapier nach RN 2002 ADR (die Bezeichnung des Stoffes UN 1759 entsprach nicht der Stoffaufzählung des ADR) und
  3. die Verwendung der Beförderungseinheit zum Transport des gefährlichen Gutes nicht zulässig war, da an ihr die nach RN 10500 ADR erforderlichen orangefarbenen Warntafeln zur Kennzeichnung der Gefahr nicht vorschriftsmäßig angebracht waren (es fehlten beide Warntafeln).

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

zu 1. § 27 Abs.1 Z1 iVm §§ 7 Abs.2 Z3 und 4 Gefahrgutbeförderungsgesetz 1998 (GGBG) iVm RN 3900 ff ADR

zu 2. § 27 Abs.1 Z1 iVm §§ 7 Abs.2 Z7 und 8 GGBG 1998 iVm RN 2002 und RN 10381 ADR

zu 3. § 27 Abs.1 Z1 iVm §§ 7 Abs.2 Z5 und 6 und 6 Z4 GGBG 1998 iVm RN 10500 ADR jeweils im Zusammenhang mit § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß §

zu 1. 726 Euro

5 Tage

§ 27 Abs.1 Z1 GGBG 1998

zu 2. 726 Euro

5 Tage

§ 27 Abs.1 Z1 GGBG 1998

zu 3. 726 Euro

5 Tage

§ 27 Abs.1 Z1 GGBG 1998

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsgesetzes (VStG) zu zahlen:

72,60 + 72,60 + 72,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.395,80 Euro."

 

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die ausführlich begründete Berufung vom 12.12.2003 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs.3 erster Satz VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Tatzeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Die hier normierte Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen ist; falls schon das Berufungsverfahren anhängig ist, hat der UVS das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Die dem Bw zur Last gelegte Übertretung wurde am 27.2.2001 festgestellt; die Strafbarkeitsverjährung endete sohin mit Ablauf des 27.2.2004.

 

Gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 27.11.2003, zugestellt am 2.12.2003 wurde mit Eingabe vom 12.12.2003 Berufung erhoben.

Mit Schreiben vom 18.12.2003 (ha eingelangt am 29.12.2003) hat die belangte Behörde das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem UVS vorgelegt.

Die dem UVS vom Gesetzgeber eingeräumte Entscheidungsfrist von 15 Monaten (§ 51 Abs.7 erster Satz VStG) wurde somit auf weniger als zwei Monate verkürzt.

 

Der Bw hat in der ausführlich begründeten Berufung nachstehendes vorgebracht bzw. beantragt:

 

Zu den Beweisanträgen des Bw ist festzustellen, dass

 

Die dem UVS eingeräumte Entscheidungsfrist wurde - wie bereits dargelegt - auf weniger als zwei Monate verkürzt.

 

Aufgrund der Notwendigkeit, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, eine mündliche Verhandlung mit zumindest fünf Zeugen (wobei einer davon namentlich noch gar nicht bekannt war) anzuberaumen und durchzuführen, war es für den UVS zeitlich nicht möglich, das Verfahren inhaltlich abzuschließen.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, das Verfahren in Folge Strafbarkeitsverjährung gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 erster Satz VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs.3 VStG

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