Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109458/5/Br/Gam

Linz, 16.01.2004

 

 

 VwSen-109458/5/Br/Gam Linz, am 16. Jänner 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W K, geb. , M, I, vertreten durch RA Dr. H V, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 31. Oktober 2003, Zl: VerkR96-1727-2003, wegen Übertretungen des KFG 1967, nach der am 16. Jänner 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 
 

I. Der Berufung wird im Punkt 1. mit der Maßgabe Folge gegeben, dass bei gleichzeitiger Bestätigung des Schuldspruches die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden ermäßigt wird; im Punkt 2. wird unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen, jedoch eine Ermahnung ausgesprochen.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 21, § 24,
§ 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.I Nr. 117/2002 VStG.

 

 

II. Im Punkt 1. ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten demnach auf 5 Euro und die Kosten für das Berufungsverfahren; im Punkt 2. entfallen sämtliche Verfahrenskosten.
 


Rechtsgrundlage:
§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber zwei Geldstrafen 1.) 70 und 2.) 36 Euro verhängt (für den im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
30 und 36 Stunden) und ihm zur Last gelegt, er habe am 27.1.2003 auf der Innkreisautobahn A 8 in Richtung Wels fahrend als Lenker des Sattelzugfahrzeuges der Marke MAN mit dem behördlichen Kennzeichen samt dem Sattelanhänger der Marke Schwarzmüller mit dem behördlichen Kennzeichen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t

1.) um 07.48 Uhr auf Höhe des Str. Km`s 32,850 der A 8 im Gemeindegebiet von Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, mehrere mehrspurige Kraftfahrzeuge (LKWs), welche auf dem rechten Fahrstreifen dieser Autobahn fuhren, auf dem linken Fahrstreifen überholt, obwohl in diesem Autobahnbereich das Überholen für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist. Weiters waren am oa. Kraftfahrzeug

2.)wie um 08.00 Uhr auf der Autobahnkontrollstelle Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf Höhe des Str. Km`s 24,940 der A 8 festgestellt wurde, zwei blaue Leuchten nach vorne an der Windschutzscheibe angebracht, sohin andere als im § 14 Abs.1 bis Abs.7 KFG 1967, §§ 15,
17 und 19 KFG 1967 angeführten Scheinwerfer und Leuchten angebracht, obwohl dafür keine Bewilligung des Landeshauptmannes vorlag, sohin haben Sie sich vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe.

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen führte begründend folgendes aus:

"Die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind durch die Angaben in der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried im Innkreis, vom 27.1.2003 und durch das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.
 

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
 

Am 27.1.2003 stellte das Straßenaufsichtsorgan Herr M dienstlich fest, dass Sie um
7.48 Uhr mit Ihrem Sattelkraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (Sattelzugfahrzeug) und dem Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t im Gemeindegebiet von Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe des Str. Km`s 32,850 in Fahrtrichtung Wels mehrere mehrspurige Kraftfahrzeuge, nämlich weitere LKWs, obwohl auf dieser Straßenstrecke das Überholen von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t seit 1.9.2002 verboten ist, überholten. Weiters wurde am 27.1.2003 um 08.00 Uhr auf der Autobahnkontrollstelle Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe des Str. Km`s24,940 dienstlich festgestellt, dass am Sattelzugfahrzeug zwei blaue Leuchten nach vorne an der Windschutzscheibe angebracht waren, obwohl Sie dafür keine Bewilligung des Landeshauptmannes vorweisen konnten. Sie haben sich sohin vor Antritt dieser Fahrt, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen übernommene Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.
 

Am Ort der Anhaltung gaben Sie an, dass Sie sich an einen Überholvorgang nicht erinnern könnten, da Sie lediglich einem LKW das gefahrlose Einreihen vom Beschleunigungsstreifen auf den rechten Fahrstreifen ermöglichen hätten wollen. Dadurch seien Sie vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt. Dass die an der Windschutzscheibe angebrachten lind eingeschalteten zwei blauen Zusatzleuchten in Österreich verboten sind, würden Sie nicht glauben. Die angebotenen Organstrafverfügungen in der Höhe von insgesamt 57 Euro wollten Sie nicht begleichen. Einer Anzeigenerstattung würden Sie mit Gelassenheit entgegensehen.
 

Folglich hat das hs. Amt auf Grund der erstatteten Anzeige vom 27.1.2003 über Sie mit Strafverfügung vom 3.2.2003 wegen Verwaltungsübertretungen nach § 52 lit.a Z4c StVO 1960 und nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. § 20 Abs.4 KFG 1967 Geldstrafen von
72.- Euro und 36.-- Euro, im Nichteinbringlichkeitsfall 30 Stunden bzw. 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Dagegen haben Sie mit Schreiben vom 17.2.2003, bei der hs. Behörde am 21.2.2003 eingelangt (Eingangsstempel) Einspruch erhoben und führen im Wesentlichen aus, dass Sie den weiteren Verlauf Ihrer Rechtsabteilung übergeben würden.
 

Da Ihr oa. Einspruch nicht begründet war, wurden Sie mit Schreiben vom 27.2.2003 zu einer Rechtfertigung aufgefordert. Nach erfolgter Akteneinsicht geben Sie durch Ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. H V, S, L, im Wesentlichen an, dass Sie die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen bestreiten würden, da Sie lediglich einem LKW, der die Auffahrt Aistersheim benützen wollte, die Einfahrt ermöglicht hätten und machten diesbezüglich einen Zeugen namhaft. Zu den an der Windschutzscheibe angebrachten Leuchten geben Sie an, dass Sie das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug von einem Arbeitskollegen übernommen hätten. Für eine Genehmigung dieser Leuchten sei der Fahrzeughalter verantwortlich. Abschließend ersuchten Sie, dass Punkt 1 der hs. Strafverfügung vom 3.2.2003 eingestellt und Punkt 2 der hs. Strafverfügung vom 3.2.2003 eine Ermahnung ausgesprochen werde.
 

Im Zuge des Verfahrens wurden beide Straßenaufsichtsorgane sowie Ihr namhaft gemachte Person unabhängig voneinander zeugenschaftlich einvernommen. Der Meldungsleger Herr BezInsp. M hielt dabei ausdrücklich fest, dass, wie in der Anzeige bereits angeführt, weder er selbst noch sein Kollege Herr Chefinsp. S wahrgenommen hat, dass ein Lastkraftfahrzeug den Beschleunigungsstreifen bei der Auffahrt Aistersheim auf die A8 benützte. Sie stellten hingegen fest, dass Sie mit Ihrem Sattelkraftfahrzeug in diesem Bereich mehrere auf dem rechten Fahrstreifen fahrende LKWs, also mehrspurige Fahrzeuge, auf dem linken Fahrstreifen vorschriftwidrig überholten. Dies war auch der Grund, dass Sie folglich am Kontrollparkplatz Kematen am Innbach angehalten wurden, wobei weiters die bewilligungspflichtigen Leuchten festgestellt wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden - die Zeugenniederschriften wurden Ihnen schriftlich zur Kenntnis gebracht - wird angeführt, dass Herr Chef Insp. S diese Zeugenaussage bestätigte, indem dieser sinngemäß die gleichen Angaben tätigte.
 

Der von Ihnen namhaft gemachte Zeuge gab zwar im wesentlichen Ihre Rechtfertigungsangaben wider, jedoch ist festzuhalten, dass die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen durch die glaubwürdigen, schlüssigen und unabhängig voneinander gemachten Zeugenaussagen der Straßenaufsichtsorgane hinreichend erwiesen sind. Für die hs. Behörde sind keinerlei Gründe ersichtlich, warum jemand eine andere Person Verwaltungsübertretungen beschuldigen sollte, die diese nicht begangen hat, noch dazu, wenn Ihnen die Person völlig fremd ist. Ein Zeuge steht unter strafgesetzlich geschützten Wahrheitspflicht des § 289 StGB, wogegen sich ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren frei verantworten kann, ohne irgendwelche Nachteile befürchten zu müssen. Ohne dem Zeugen Herrn E H eine Gefälligkeitsaussage zu unterstellen, muss doch den beiden Straßenaufsichtsorganen mehr Gewicht beigemessen werden. Jedenfalls kann diesen Zeugen kein wie immer geartetes Naheverhältnis zu Ihnen unterstellt werden. Ferner hätten diese Zeugen überdies auch dienstrechtliche Konsequenzen, wenn diese nicht die Wahrheit aussagen würden.
 

Hiezu ist folgendes zu § 52 lit.a Z4c StVO 1960 rechtlich anzuführen:
 

Gemäß § 2 Abs.2 StVO 1960 sind die Begriffsbestimmungen für Kraftfahrzeuge in den kraftfahrrechtlichen Vorschriften enthalten.
 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z1 KFG 1967 ist ein Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird. Als Anhänger gilt nach § 2 Abs. 1 Z2 KFG 1967 ein nicht unter § 2 Abs. 1 Z1 KFG 1967 fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird. Als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg.
 

Nach § 2 Abs.1 Z3 KFG 1967 ist ein Kraftwagen ein mehrspuriges Fahrzeug mit mindestens 4 Rädern-, 2 Räder mit einer gemeinsamen Nabe und Zwillingsräder sind als ein Rad zu zählen.
 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z10 KFG 1967 ist ein Sattelkraftfahrzeug ein Sattelzugfahrzeug (§ 2
Abs. 1 Z 11 KFG 1967) mit einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger (§ 2 Abs. 1 Z12 KFG 1967), dass ein wesentlicher Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen wird.
 

Nach § 2 Abs. 1 Z11 KFG 1967 ist ein Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger (§ 2Abs. 1Z12 KFG 1967) so zu ziehen, dass ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet.
 

Gemäß § 2 Abs.1 Z12 KFG 1967 ist ein Sattelanhänger ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzug (§ 2 Abs.1 Z11 KFG 1967) gezogen zu werden, dass er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet.
 

Der allgemeinen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Zahl:1999/03/0200-7, Zahl:2000/03/0146) und aus der Zusammenschau dieser oben angeführten Regelung ergibt sich, dass es sich bei einem Sattelkraftfahrzeug um ein "Kraftfahrzeug" (vgl. § 2 Abs.1 Z10 iVm. Z 1, und 11 KFG 1967) und bei einem Sattelanhänger um einen "Anhänger" (§ 2 Abs. 1 Z£ 12 i.V.m.Z2 KFG 1967) handelt. Daraus ergibt sich, dass im Überholverbot für Lastkraftfahrzeuge nach § 52 lit.a Z4c StVO 1960 das Überholverbot für Sattelkraftfahrzeuge mit Anhänger enthalten ist. Vor diesem Hintergrund konnte die Ihnen angelastete Tat dem Überholverbot des § 52 lit.a Z4c StVO 1960 subsumiert werden.
 

Weiters ist folgendes zu § 102 Abs.1 KFG 1967 i.V.m. § 20 Abs.4 KFG 1967 rechtlich anzuführen:
 

Gemäß § 20 Abs.4 KFG 1967 dürfen ua. andere als die im § 14 Abs. 17 KFG 1967, so daher auch andere als im § 14 Abs.5 KFG 1967 angeführte Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs.5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Sie erlischt, wenn das Fahrzeug nicht mehr für die im Bewilligungsbescheid angeführte besondere Verwendung bestimmt ist. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat, ohne dass die Sinnhaftigkeit einer solchen Anbringung im gegenständlichen Fall hervorgekommen wäre, ergeben, dass zwei blaue Leuchten nach vorne an der Windschutzscheibe angebracht waren. Da hiefür keine Bewilligung des Landeshauptmannes vorlag, haben Sie auch diese Verwaltungsübertretung zu verantworten. Hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung ist überdies anzuführen, dass dieser Mangel für Sie bei einer im Sinne des § 102 Abs.1 KFG 1967 geforderten Kontrolle vor Antritt dieser Fahrt jedenfalls erkennbar gewesen ist.
 

Somit haben Sie tatbestandsmäßig gehandelt.
 
Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes und der geltenden und oben aufgezeigten
 

Rechtslagen steht für die hs. Behörde unbestritten fest, dass Sie die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen gesetzt und zu verantworten haben. Es war daher spruchgemäß zu erkennen, zumal gemäß § 52 lit.a Z4c StVO 1960 das Vorschriftszeichen "Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten" anzeigt, dass mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t - auf der Innkreisautobahn - das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Gemäß
§ 102 Abs. 1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Zu § 20 Abs.4 KFG 1967 wird auf die oa. Ausführungen verwiesen. Wer auch diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht eine weitere Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180.-Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
 

Der Unrechtsgehalt der von Ihnen gesetzten Verwaltungsübertretungen kann nicht als geringfügig eingestuft werden, weil durch das Missachten des Vorschriftszeichens "Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten" nachkommende Verkehrsteilnehmer an der Weiterfahrt behindert werden hätten können. Zu den nicht bewilligten und trotzdem angebrachten blauen Leuchten darf darauf hingewiesen werden, dass diese übertretene Norm insbesondere darauf abzielt, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dies soll auch durch einen gesetzeskonformen Zustand bzw. eine entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte Ausrüstung der Fahrzeuge erreicht werden. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, trägt zur Erhöhung der Gefahren im Straßenverkehr bei und gefährdet in seinem Bereich die Verkehrssicherheit. Der Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretungen ist daher zum Teil erheblich. da durch die übertretenen Normen insbesondere Vorschriften, die der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer sowie dem Schutz des Lenkers dienen, verletzt wurden. Deshalb konnte auch zu Punkt 2 der hs. Strafverfügung vom 3.2.2003 (blaue Leuchten nach vorne), welchen Sie nicht bestritten haben, keine Ermahnung gemäß § 21 VStG ausgesprochen werden.
 

Sie haben somit fahrlässig gehandelt, wobei das Verschulden aufgrund der offensichtlichen Sorglosigkeit nicht nur geringfügig ist.
 

Bei der Strafbemessung wurde auf das Ausmaß des Verschuldens und die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht genommen. Weiters wurde bei dieser Bemessung, wie im hs. Schreiben vom 27.2.200-1 angeführt, Ihr geschätztes monatliches Nettoeinkommen von 1.090.-Euro und der geschätzte Umstand, dass Sie keine Sorgepflichten haben und über kein Vermögen verfügen. berücksichtigt. Erschwerende Umstände sind der hs. Behörde nicht bekannt.. Als mildernd wurde Ihre bisherige gleichartige ha. Unbescholtenheit gewertet.
 

Zur Schätzung Ihrer Familienverhältnisse darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass Sie bei dieser Einschätzung dieser Verhältnisse es sich Ihrer unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben, haben, sollte die hs. Behörde bei dieser Einschätzung zu Ihrem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne Ihrer Mitwirkung dem hs. Amt nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH vom 14.1.1981, ZI.:3033/1980).
 

Wie bereits angeführt, ist für die Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z4c StVO 1960 ein Strafrahmen bis zu 726,- Euro im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen und für die Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. § 20 Abs.4 KFG 1967 ein Strafrahmen bis zu 2.180,- Euro im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vorgesehen. Dies wurde bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafen berücksichtigt.
 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Diese lautet wie folgt:

" Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 31.10.2003, GZ VerkR96-1727-2003, erhebe ich in offener Frist die
 

BERUFUNG
 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Oberösterreich.
 

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten und wird dazu im Einzelnen wie folgt ausgeführt:
 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir zur Last gelegt, am 27.1.2003 gegen
7.48 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8 in Richtung Wels fahrend mehrspurige Kraftfahrzeuge, welche auf dem rechten Fahrstreifen dieser Autobahn fahrend unterwegs waren, trotz eines Überholverbotes überholt zu haben und weiters um 8.00 Uhr einen LKW gelenkt zu haben, welcher nicht genehmigte blaue Leuchten an der Windschutzscheibe hatte.
 

Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde über mich eine Gesamtgeldstrafe von € 106,- zuzüglich Verfahrenskosten verhängt. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die mir angelasteten Übertretungen aufgrund der Angaben der Meldungsleger erwiesen seien. Meinen Ausführungen und den Ausführungen des von mir namhaft gemachten Zeugen sei nicht zu folgen, da die Angaben der Meldungsleger glaubhafter erscheinen. Die verhängten Geldstrafen seien angemessen.
 

Diesen Ausführungen der Erstbehörde kann aber nicht gefolgt werden.
 

Die Widersprüchlichkeit der Aussagen der beiden Meldungsleger ergibt sich bereits dadurch, dass man einerseits von einem überholten LKW in der Anzeige spricht und andererseits die Behauptung aufstellt, dass mehrere LKW´s überholt wurden. Es wurde daher auch seitens der Erstbehörde in der Strafverfügung und in der Aufforderung zur Rechtfertigung ausdrücklich angeführt "ein mehrspuriges Fahrzeug". Die nachfolgenden Erklärungsversuche der beiden Meldungsleger sind aber keineswegs ausreichend.
 

Auffallend in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Meldungsleger gerade auf den Beschleunigungsstreifen nach der Abfahrt Raststätte Aistersheim als Beginn des "Überholmanövers" hinweisen. Es wäre besonders außergewöhnlich, dass gerade in diesem Bereich von mir ein Überholmanöver begonnen wird. Es ist weiters überraschend, dass die beiden Meldungsleger nicht einmal irgendwelche Angaben bezüglich des angeblich überholten LKW`s machen können. Es gibt keinen Hinweis auf die Farbe, das Kennzeichen, etc.
 

Bei einer entsprechenden Beobachtung des Vorganges wäre dies aber durchaus möglich gewesen. Es liegt weiters auch kein Hinweis darüber vor, aus welcher Position die beiden Meldungsleger den Vorgang beobachtet haben. Es wird von diesen nur erwähnt, dass sie am rechten Fahrstreifen unterwegs waren. Es liegt aber kein Hinweis darüber vor, ob sie unmittelbar nach Beobachtung meinem Fahrzeug nachfolgten oder Fahrzeuge dazwischen waren. Es bestehen daher starke Bedenken bezüglich der Beobachtungsmöglichkeit der beiden Meldungsleger. In der Anzeige wird wohl angeführt, dass ich ein Überholmanöver durchgeführt habe. Es wird dieses Überholmanöver aber in keiner Form beschrieben. Insbesondere fehlt jeder Hinweis, in welchem Bereich ich die Fahrspur gewechselt habe, wie viele Fahrzeuge von mir schließlich auf der linken Fahrbahnseite überholt wurden und in welchem Bereich ich einen Spurwechsel nach rechts vorgenommen habe.
 

Nachdem unmittelbar nach dem genannten Kilometerbereich die Autobahnkontrollstelle Kematen/Innbach ist, ist jedenfalls eine Überholung von mehreren Fahrzeugen faktisch ausgeschlossen. Auffallend ist weiters die Behauptung, dass es mehrere LKWs gewesen sind. Eine derartige Situation auf der A 8 ist eher ausgeschlossen. Es liegt weiters auch kein Hinweis dafür vor, wie die Überholung dieser mehreren Fahrzeuge von den Meldungslegern beobachtet wurde, wenn sie auf der rechten Fahrspur unterwegs waren.
 

Bei objektiver Beurteilung aller Angaben ist jedenfalls davon auszugehen, dass die beiden Meldungsleger den Vorgang nicht entsprechend beobachten haben und aus einem möglichen Nachlinksfahren des von mir gelenkten Fahrzeuges einen Überholvorgang vermutet haben. Nachdem die Meldungsleger aber einen Überholvorgang angenommen haben, erscheint es auch wenig realistisch, dass sie den Bereich des Beschleunigungsstreifens beobachtet haben. Bei einem starken Verkehrsaufkommen ist dies auch technisch gesehen gar nicht möglich.
 

Ich habe bereits bei Anhaltung den Tatvorwurf bestritten. Es wurden von mir dieselben Angaben wie im Gesamtverfahren gemacht. Die Richtigkeit meiner Angaben wird aber auch durch einen ebenso der Wahrheitspflicht stehenden Zeugen bestätigt. Es ist jedenfalls nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen kein Unterschied zwischen einem allgemeinen Zeugen und einer zeugenschaftlichen Aussage eines Meldungslegers zu sehen. Die Erstbehörde konnte jedenfalls keinen Anhaltspunkt darüber machen, warum gerade die Aussage des Zeugen Hoffmann unrichtig sein soll.
 

Es wird weiters nicht belegt, ob für den genannten Bereich das Überholverbot entsprechend verordnet ist. Es ist auch den Angaben in der Anzeige nicht zu entnehmen, für welchen Bereich dieses Überholverbot Gültigkeit hat. Der Tatvorwurf betreffend die Örtlichkeit ist nicht ausreichend, da es sich dabei um den Bereich handelt, wo nicht das Überholmanöver tatsächlich durchgeführt wurde, sondern nach Beschreibung der Meldungsleger begonnen wurde. Nachdem aber auch ein tatsächlicher Überholvorgang nicht beschrieben wird, ist auch der Tatvorwurf nach § 52a Z 4c StVO nicht begründet. Ein bloßes Vorbeifahren bzw. Nebeneinanderfahren ist aber jedenfalls kein Verstoß nach § 52 lit. a Z 4c StVO.
 

Der Tatvorwurf nach § 102/1 KFG ist ebenfalls nicht berechtigt.
 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Fahrzeug, das für die BRD zugelassen ist, nach den Zulassungsvoraussetzungen gemäß den gesetzlichen Regelungen der BRD zu handhaben ist. Nachdem es sich dabei üblicherweise um Regelungen handelt, die auch international anerkannt sind, ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Fahrzeug auch den österreichischen Bestimmungen entsprechen wird und daher eine zusätzliche Bewilligung des Landeshauptmannes gar nicht eingeholt werden muß oder eingeholt werden kann. Es ist nicht anzunehmen, dass Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, nach den landesgesetzlichen Bestimmungen allgemeiner Art ausgestattet sein müssen. Im gegenständlichen Falle müßte daher zunächst geprüft werden, ob das Fahrzeug den gesetzlichen Voraussetzungen nach den Bestimmungen der BRD entspricht. Im Sinne internationaler Bestimmungen müßte daher auch das Fahrzeug den innerstaatlichen österreichischen Bestimmungen entsprechen. Unabhängig davon ist durch das bisherige Verfahren nicht geklärt worden, welchem fahrzeugtechnischen Zweck die genannten blaue Leuchten an der Windschutzscheibe dienen. Es besteht nach dem KFG kein grundsätzliches Verbot, Leuchten an der Windschutzscheibe anzubringen. Soweit diese Leuchte als Innenbeleuchtung des Fahrzeuges zu sehen ist, bedarf es jedenfalls keiner gesonderten Bewilligung und entspricht das Fahrzeug dann den gesetzlichen Bestimmungen nach dem KFG.

 

Unabhängig davon kann man im gegenständlichen Falle davon ausgehen, dass ein zu berücksichtigender Gesetzesirrtum vorliegt. Für mich war jedenfalls nicht erkennbar, dass das Fahrzeug mit den genannten Leuchten einer besonderen Bewilligung nach den österreichischen Bestimmungen bedarf Es war jedenfalls ein Fahrzeug, das üblicherweise von mir nicht gelenkt wird und wurde dieses Fahrzeug erst im Zuge einer fortzusetzenden Fahrt übernommen.
 

Soweit man davon ausgeht, dass der Tatvorwurf bezogen ist auf den Fahrtantritt, ist jedenfalls der Tatort Autobahnkontrollstelle Kematen/Innbach als verfehlt zu sehen.
 

Die mir angelasteten Übertretungen sind sohin nicht berechtigt. Ich beantrage daher in Stattgebung meiner Berufung, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das anhängige Verfahren einzustellen.
 

Linz, den 28.11.03 W K"

 

 

3. Die Erstbehörde hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da in den jeweiligen Punkten keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts der Bestreitung von Sachverhaltselementen in Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung der Anzeige und der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gemachten Zeugenvernehmungen bzw. dessen inhaltliche Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm entschuldigt - wegen dienstlicher Verhinderung - an der Berufungsverhandlung nicht teil. Der auch persönlich zur Berufungsverhandlung erschienene Berufungswerber wurde als Beschuldigter und der Meldungsleger BezInsp. M als Zeuge einvernommen.

In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde zur Klärung der Frage der Bewilligungspflicht des im Führerhaus angebrachten Blaulichtes bzw. der blauen Leuchten ein technisches Gutachten im Wege der Verkehrstechnik eingeholt. Ebenfalls wurden vom Bereich der Autobahnauffahrt in Aistersheim Luftbilder aus dem System DORIS mit der entsprechenden Straßenkilometrierung beigeschafft und im Rahmen der Berufungsverhandlung erörtert.

 

4. Nachfolgender Sachverhalt gilt als erwiesen:

 

4.1. Der Berufungswerber lenkte zum fraglichen Zeitpunkt ein Sattelkraftfahrzeug mit Auflieger auf der A8 in Richtung Wels. Bei diesem Fahrzeug handelte es sich um jenes eines Kollegen, welcher ebenfalls im Fahrzeug mitfuhr, welcher ab Straßwalchen die Fahrt mit diesem Fahrzeug fortzusetzen hatte, während der Berufungswerber in Straßenwalchen das ihm zugewiesene Fahrzeug zu übernehmen hatte.

Im Bereich der Autobahnauffahrt von Aistersheim lenkte der Berufungswerber sein Fahrzeug auf die linke Fahrspur der A8 um dadurch einem Lkw die Auffahrt bzw. das Umspuren vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspruch der A8 zu ermöglichen. Auf Höhe des Strkm 32.850 wurde dieser sich in einem dort auf einer längeren Wegstrecke kundgemachten Lkw-Überholverbot stattfindende Vorgang von der im Verkehrsüberwachungsdienst befindlichen und sich annähernden Besatzung eines Gendarmeriefahrzeuges, BezInsp. M und Chefinsp. S, wahrgenommen und als Überholen interpretiert. Der Berufungswerber verblieb auch nach der Vorbeifahrt bzw. dem Überholen dieses bereits mehrere 100 m nach dem Beschleunigungsstreifen der Auffahrt Aistersheim fahrenden Fahrzeuges noch weiter auf der linken Fahrspur und überholte dort noch einen weiteren Lkw.

Wie aus den Luftbildern deutlich erkennbar ist und auch vom Zeugen M bestätigt wurde, ist der Beschleunigungsstreifen etwa 250 m lang. Er endet hinter der bei Strkm 33,2 liegenden Betriebsausfahrt. Wenn der Zeuge BezInsp. M jedoch das Fahrzeug des Berufungswerbers bei Strkm 32,850 noch neben dem "angeblich auffahrenden Lkw" wahrnahm, war dies bereits 450 m nach dem Ende der Auffahrt. Daraus folgt, dass entweder dieser Lkw vom Beschleunigungsstreifen weg die Fahrgeschwindigkeit jener des Berufungswerbers weitgehend angeglichen gehabt hätte, sodass es quasi zu einem Nebeneinanderfahren kam. In diesem Fall wäre vom Berufungswerber zu erwarten gewesen sich durch geringfügige Geschwindigkeitsverminderung hinter dem auffahrenden LKW zu bleiben.

Mit Blick darauf wird wohl bereits dieser Vorgang als Überholen zu qualifizieren sein.

Da jedoch auch noch ein zweiter Lkw überholt wurde lag jedenfalls hinsichtlich des zweiten Fahrzeuges ein Überholvorgang vor (siehe unten d. Bildausschnitt v. fraglichen Bereich der A8).

 

 

 

 

 

Der Meldungsleger schilderte im Rahmen der Berufungsverhandlung den Ablauf in schlüssiger Weise und im Weg- Zeitablauf gut nachvollziehbar, wobei er einräumte den Bereich des Befahrens des Beschleunigungsstreifens noch nicht beobachtet zu haben. Exakt stimmten die vom Meldungsleger gemachten Angaben der Straßenkilometrierung mit dem beigeschafften o.a. Bildmaterial überein. An den Angaben des Zeugen im Hinblick auf das Überholen zumindest eines zweiten Lkw´s und die lange Verweildauer auf dem linken Fahrstreifen vermag daher nicht gezweifelt werden, wobei die Angaben des Berufungswerbers lediglich in der Einschätzung des Ablaufes, jedoch kaum vom Bewegungsablauf her divergieren.

 

Hätte nun der Berufungswerber tatsächlich dem auffahrenden Fahrzeug das Umspuren ermöglicht, wovon noch im Zweifel ausgegangen wird und er aus diesem Grund das Fahrzeug nach links versetzte - was demnach nicht als Überholen zu qualifizieren ist, so verblieb er letztlich noch viele hundert Meter über die Auffahrt hinaus auf der linken Fahrspur und überholte dort noch ein weiteres Fahrzeug.

Mit einer geringfügigen Geschwindigkeitsverminderung müsste es ihm leicht möglich gewesen sein, sich bis Strkm 32.850 gegebenenfalls hinter dem, ihn vorher aus Gründen der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs zum Umspuren veranlassenden, von Aistersheim her auf die A8 auffahrenden Lkw, einzuordnen. Dies tat er offenkundig aus den durchaus bei Lkw-Lenkern als gängige Praxis zu qualifizierenden Gründen - nämlich den Schwung nicht wegbremsen zu müssen und bei dieser Gelegenheit auch noch gleich einen weiteren Lkw hinter sich lassen könnend - nicht.

4.2. Nach der Anhaltung nach etwa acht Kilometern und der dort durchgeführten Fahrzeugkontrolle, wurden im Führerhaus des vom Berufungswerber gelenkten Sattelkraftfahrzeuges zwei nicht bewilligte kerzenartige, in der Größe einer Christbaumkerze gehaltene, blaue Leuchten auf einer Ablage hinter der Windschutzscheibe montiert wahrgenommen.

Der Berufungswerber verantwortete den ihm zur Last gelegten Überholvorgang bereits im Rahmen der Anhaltung mit dem Hinweis auf das Umspuren wegen eines am Beschleunigungsstreifen befindlichen Lkw´s. Hinsichtlich der blauen Leuchten verwies er auf den Umstand, dass es sich hierbei nicht um sein Fahrzeug handle und er sich der Rechtswidrigkeit solcher Leuchten nicht bewusst gewesen wäre.

Diese Verantwortung ist nachvollziehbar und wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung abermals gleichlautend vorgetragen. Wenn der Berufungswerber diesbezüglich auf die Erhältlichkeit solcher Leuchten in diversen einschlägigen Geschäften hinwies so entspricht dies durchaus der Realität. Bei vielen Lastkraftwagen finden sich christbaumähnliche Innenbeleuchtungen, welchen offenbar mehr als Schmuck- bzw. der Modeerscheinung dienendes Detail, als ein Nützlichkeitscharakter zuzuordnen ist. Da es sich nachweislich nicht um das dem Berufungswerber zugeteilte Firmenfahrzeug handelte, hat er den Einbau auf einer Ablage hinter der Windschutzscheibe wohl glaubhaft nicht zu verantworten, sodass sein Verschulden als interimistischer Lenker dieses in diesem unzulässig beleuchteten Innenraums in diesem Punkt als äußerst gering anzusehen ist. Ebenfalls sind die nachteiligen Folgen einer solchen Innenraumbeleuchtung eher von geringen Umfang begleitet.

Der Berufungswerber machte einen guten Eindruck, sodass ihm in seiner Verantwortung - sowohl was als Auslöser des Umspurens und die Fahrt in einem fremden Fahrzeug angeht - grundsätzlich gefolgt werden konnte.

In seiner Rechtsauffassung irrt jedoch der Berufungswerber. Das solche Leuchten in Shops für Fahrzeugzubehör erhältlich sind, rechtfertigt nicht deren Verwendung im Fahrzeug.

 

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Um Wiederholungen zu vermeiden kann insbesondere hinsichtlich des Überholverbotes auf die oben wiedergegebenen Rechtsausführungen durch die Behörde erster Instanz verwiesen werden. Wie ergänzend noch im verkehrstechnischen Kurzgutachten vom 7.1.2004, v. DI H dargelegt wurde, sind derartige blaue Leuchten auch nicht für den Innenraum bewilligbar und kraftfahrrechtlich auch nicht zulässig.

Das Verbot leitet sich aus § 20 KFG ab, wonach außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur die in dieser gesetzlichen Bestimmungen genannten Leuchten angebracht werden dürfen. Da dieses Leuchten ohne jeden Zweifel nicht der "bewilligungsfreien" Innenbeleuchtung dienen können, fallen sie - mangels Benennung in den obigen Bestimmung - zu den nicht erlaubten und allenfalls nur im Rahmen einer Bewilligung zu erlangenden Kategorie. Diesbezüglich ist wieder auf den Inhalt des Gutachtens hinzuweisen, woraus dieses Licht nicht für Fahrzeuge bestimmt ist und daher auch nicht bewilligt würden.

 

6.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

6.3. Ausgehend von der Tatsache, dass ursprünglich lediglich ein Umspuren vorlag, welches sich angesichts der Länge des Verweilens am linken Fahrstreifen zu einem Überholvorgang mutierte, liegt diesem ein geringerer Unwertgehalt zu Grunde. Dieser Umstand rechtfertigt mit Blick auf das doch eher unterdurchschnittliche Einkommen, sowie der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers die Reduzierung der Geldstrafe auf 50 Euro sowie der Ersatzfreiheitsstrafe auf
40 Stunden.

 

6.4. Nach § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde jedoch auch ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Wohl bedarf es aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates einer Ermahnung um dem Berufungswerber das bisher offenbar nicht vorhandene Unrechtsbewusstsein zu schärfen und ihn vor einer abermaligen Begehung einer gleichartigen Übertretung abzuhalten. Unter den gegebenen Umständen ergibt sich ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Rechtsnorm (vgl. dazu VwGH 27.2.1992, 92/02/0033).

Wie selbst aus dem Tenor des o.a. Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes hervorleuchtet, zielt die Rechtsnorm des § 21 VStG auf eine zu ermöglichende Einzelfallgerechtigkeit ab.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. B l e i e r
 

Beschlagwortung:
blaue Innenbeleuchtung

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