Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109460/2/Br/Be/Gam

Linz, 31.12.2003

 

 

 VwSen-109460/2/Br/Be/Gam Linz, am 31. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn L K, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6. November 2003, VerkR96-2547-2002-Br, zu Recht:

 

I. Der Strafausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird aufgehoben. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Da das Verhalten jedoch rechtswidrig war, wird der Berufungswerber ermahnt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1172002 - AVG iVm § 24, § 21, § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis - dessen Schuldspruch durch die Strafverfügung vom 9. Juli 2003 in Rechtskraft erwuchs - die vom Berufungswerber protokollarisch bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Strafberufung unter Hinweis auf § 19 Abs.1 u. 2 VStG abgewiesen. Begründend wurde einerseits auf die durch die überladungsbedingte Schädigung des Straßenerhalters verwiesen und ferner vermeint, dass es sich bei Gewichtsüberschreitungen um grobe Verstöße gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen handle, denen mit entsprechender Strenge gegenüberzutreten sei.

 

 

2. Der Berufungswerber verweist im Ergebnis auf die bloß geringfügige Überladung von 600 kg, bei einer höchsten zulässigen Gesamtmasse des Kraftwagenzuges (laut Bewilligungsbescheid gemäß § 104 Abs.9 KFG) von 44.000 kg.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem Vorbringen des Berufungswerbers der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

Eine Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 u. Z3 VStG).

 

3.1. Der verwaltungsstrafrechtlich als unbescholten anzusehende Berufungswerber führte als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges am 28.5.2002 einen Rundholztransport von Tschechien nach Österreich durch. Gemäß dem Bescheid des Landeshauptmannes als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung vom 15.1.2002 wurde für diesen LKW-Zug für bestimmte Wegstrecken eine Ausnahmebewilligung für ein maximal zulässiges Höchstgewicht von 44.000 kg erteilt. Hier wurde dieses Gewicht um insgesamt 600 kg noch überschritten. Dies entspricht einer Überladung von 1,36 Prozent.

Eine solche Überladung kann aus der Sicht der Praxis nun wirklich nur als formaler Verstoß erachtet werden. Diese Gewichtszunahme könnte etwa bereits trotz ursprünglich exakter Einhaltung des Gewichtes bei der Abfahrt, bei einem nachfolgend einsetzenden Regen erreicht werden. Alleine das Tankvolumen überschreitet bereits das hier zur Last liegende Gewichtsausmaß. Im Gegensatz zur Auffassung der Behörde erster Instanz kann in dieser Überladung auch keine substanzierbare Schädigung der Interessen des Straßenerhalters erblickt werden. Da ferner der Berufungswerber unbescholten ist, kann davon ausgegangen werden, dass er sich als Kraftfahrer bisher wohlverhalten hat, wobei einer gänzlichen Unbescholtenheit bei einem Berufskraftfahrer - wegen deren erhöhte Kontrollwahrscheinlichkeit - eine verstärkte Aussagekraft für das grundsätzliche Wohlverhalten im Straßenverkehr zukommt.

 

3.1.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Da der Berufungswerber gegen die Schuld nicht berufen hat, ist dieser Teil des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher verhalten diese unstrittig vorliegende Gewichtsüberschreitung als fahrlässig begangene Verwaltungsübertretung auszusehen. Aufgrund der besonderen Umstände bei der Beladung von Rundholz und der nur schwer zu erreichenden Möglichkeit eine Verwiegung durchzuführen, sowie der bloß geringfügigen Überladung, ist von einem geringen Grad an Fahrlässigkeit und einem minderen Grad des Verschuldens auszugehen.

Die leichte Fahrlässigkeit indiziert geringfügiges Verschulden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld (nur) dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Im Gegensatz zum grundsätzlich typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der Vielzahl solcher Tatbilder blieb die Schuld erheblich zurück. Dennoch hat der Berufungswerber auch hier eine Überladung in Kauf genommen. Das weitere - und bisherige - Verhalten des Berufungswerbers zeigt aber deutlich, dass es aus Gründen der Spezialprävention keiner Geldstrafe bedarf, da eine solche Überladung jedem noch so sorgfältig agierenden Fahrzeuglenker einmal unterlaufen kann. Es bestand daher auch hier ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des § 21 Abs.
1 VStG und der unabhängige Verwaltungssenat hatte von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Dass die Übertretung keine nachteiligen Folgen im Sinne des § 21 Abs.1 VStG nach sich zog bedarf bloß des Hinweises auf eine praxisgerechte Beurteilung eines Fahrzeuges mit 44.000 kg unter Hinweis auf die physikalischen Relationen auf ein Diagramm beim Bremsweg in Verbindung auf die Verteilung des Gewichtes von
600 kg auf sechs Achsen und entsprechend viele Räder. Daher kann weder von einer den Relevanzbereich überschreitenden Auswirkung auf die Verkehrssicherheit, noch von einer erhöhten Abnutzung der Straße die Rede sein. Der Begriff der Folgen der Übertretung im § 21 Abs.1 VStG ist wie jener der Folgen der Tat im insoweit vergleichbaren § 42 StGB weit zu verstehen. Er bezieht sich auf alle Auswirkungen der Tat in der sozialen Wirklichkeit (vgl Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB,
3. A, 1992, Rz 23 zu § 42). Aus spezialpräventiven Gründen scheint es jedoch geboten eine Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des angelasteten Verhaltens auszusprechen, um den Berufungswerber nach Möglichkeit auch von so geringfügigen Fehlverhalten abzuhalten (vgl. h. Erk. v. 8. November 2000, VwSen-107293/2/SR/Ri).

 


4. Im Ergebnis war daher der Strafberufung stattzugeben und die Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des angelasteten Verhaltens auszusprechen. Ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens war im Hinblick auf § 64 Abs.1 und
2 VStG, der insofern ein Straferkenntnis mit Strafausspruch voraussetzt, nicht vorzusehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von
180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. B l e i e r
 
 

Beschlagwortung:
Überladung, Umfang, Ermahnung
 
 

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