Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109464/7/Kof/He

Linz, 18.02.2004

 

 

 VwSen-109464/7/Kof/He Linz, am 18. Februar 2004

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des A L, J, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.11.2003, VerkR96-7471-2003, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 16.2.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

37,70 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 24 Stunden.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

§ 64 Abs.2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 14.12.2002 um 11.06 Uhr, den Pkw mit dem Kennzeichen .............. auf der Bundesstraße 151 in Fahrtrichtung Mondsee gelenkt, wobei Sie im Gemeindegebiet von Innerschwand bei km 34.749 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 19 km/h überschritten haben. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

§ 52 lit.a Z10a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß §

29,00 Euro

24 Stunden

99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 31,90 Euro."

Der Bw bringt in der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 1.12.2003 vor, dass die Verordnung betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gesetzmäßig kundgemacht worden sei.

Weiters wäre ein Wiederholungszeichen iSd § 51 Abs.1 StVO anzubringen gewesen.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde vom UVS am 16.2.2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - unentschuldigt nicht erschienen ist.

Ist der Bw ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Bw als zulässig.

Wenn der Bw es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen - wobei er auch zu den vorliegenden Beweisen hätte Stellung nehmen können - so hat er dies selbst zu verantworten bzw. sich selbst zuzuschreiben.

Jemandem gegenüber, der zur Verhandlung vor der Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht erschienen ist, wird der Bescheid mit seiner Verkündung im Grunde des § 51f Abs.2 VStG wirksam; siehe die in Walter-Thienel-Verwaltungsverfahren, Band II., 2. Auflage, E2, E5, E6 und E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten zahlreichen VwGH-Erkenntnisse,

vgl. auch VwGH vom 18.11.2003, 2001/03/0151 mit Vorjudikatur.

Gemäß Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.7.2001, VerkR01-1712-2001 ist auf der B 151- Attersee Straße von km 33,312 bis km 35,800 in beiden Fahrtrichtungen das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h verboten.

Weiters wurde angeordnet, dass unterhalb des Verkehrszeichens nach § 52 lit.a Z10a StVO die Zusatztafel "2,2 km" nach § 54 Abs.5 lit.b StVO anzubringen ist.

Gemäß Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.1.2004 besteht auf der B 151 eine Fehlkilometrierung von Strkm 33,400 bis 33,710,

ds 310 Meter.

Nach Abzug dieser Strecke von 310 Meter (Fehlkilometer) bleibt eine Länge von genau 2,178 Kilometer für die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung.

Die Zusatztafel "2,2 km" gemäß § 54 Abs.4 lit.b StVO entspricht daher den

tatsächlichen Verhältnissen!

§ 51 Abs.1 vierter Satz StVO lautet:

"Gilt .... eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als ein Kilometer, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs.5 lit.b leg.cit. anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß."

Aus dem Umstand, dass .... eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen der Verkehrssicherheit verordnet wurde, ist keineswegs "automatisch" darauf zu schließen, dass die in § 51 Abs.1 vierter Satz StVO normierten Voraussetzungen für die Anbringung einer Zusatztafel und/oder von Wiederholungszeichen gegeben sind. Es muss vielmehr ein besonderer, konkreter Sachverhalt vorliegen, demzufolge

die Verkehrssicherheit die Anbringung einer entsprechenden Zusatztafel/

eines entsprechenden Wiederholungszeichens "erfordert";

VwGH vom 20.12.1996, 96/02/0524.

Der Bw hat in der Berufung bloß behauptet, dass ein Wiederholungszeichen iSd

§ 51 Abs.1 4.Satz StVO erforderlich sei, diese Behauptung jedoch nicht begründet.

Für den UVS ist ein Erfordernis iSd § 51 Abs.1 vierter Satz StVO für eine derartiges Wiederholungszeichen nicht erkennbar.

Im Ergebnis wird daher festgestellt, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung 50 km/h auf der B 151 Atterseestraße, Strkm. 33,312 bis 35,800 durch Anbringung der Vorschriftszeichen nach § 52 lit.a Z10a StVO einschließlich Zusatztafel "2,2 km" nach § 54 Abs.5 lit.b StVO, jedoch ohne "Wiederholungszeichen" iSd

§ 51 Abs.1 vierter Satz StVO ordnungsgemäß kundgemacht ist!

Der Bw hat in der Berufung nicht bestritten, dass er zur Tatzeit und am Tatort diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 19 km/h überschritten hat.

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abzuweisen.

Die Strafbemessung erfolgt nach den Kriterien des § 19 VStG.

Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (1.200 Euro monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) wurden vom Bw in der Berufung nicht bestritten.

Als mildernd wurde - auch von der belangten Behörde - völlig zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw gewertet, straferschwerende Umstände liegen nicht vor.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (29 Euro) beträgt 4 % der möglichen Höchststrafe (= 726 Euro gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO) und entspricht daher jedenfalls den gesetzlichen Strafzumessungsgründen.

Diese Strafhöhe ist im Übrigen ident mit dem Bundesland Oberösterreich geltenden Tatbestandskatalog für Anonymverfügungen!

Es war daher die Berufung auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe abzuweisen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das Verfahren I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe (= 2,90 € bzw. 5,80 €).

Es war daher die Berufung abzuweisen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

 
Beschlagwortung:
Kundmachung einer Verordnung betreffend
Geschwindigkeitsbeschränkung

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