Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109468/5/Kei/An

Linz, 03.11.2004

 

 

 VwSen-109468/5/Kei/An Linz, am 3. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die mit 20. November 2003 datierte Berufung des J T, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. H G, H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. November 2003, Zl. VerkR96-27078-2001, zu Recht:

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft (Geldstrafe: 350 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden).

 

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw am 6. November 2003 zugestellt. Es wurde durch einen Angestellten des Vertreters des Bw persönlich übernommen. Am 6. November 2003 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 20. November 2003. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst - wie aus dem Post-Datumsstempel auf dem Zustellkuvert hervorgeht - am 24. November 2003 der Post zur Beförderung übergeben.

 

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 20. Oktober 2004, Zl. VwSen-109468/2/Kei/Pe, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 29. Oktober 2004 (beim Oö. Verwaltungssenat einlangend) zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist am 25. Oktober 2004 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt. Der Bw brachte in dieser Äußerung u.a. zum Ausdruck, dass die Berufung erst am 24. November 2003 der Post zur Beförderung übergeben wurde und es wurde ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Dezember 2003, Zl. VerkR96-27078-2001, erwogen:

Zur Entscheidung über den in Punkt 3. erwähnten Wiedereinsetzungsantrag ist die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zuständig. In diesem Zusammenhang wird auf die §§ 71 Abs.4 AVG und 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG hingewiesen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie unter den Punkten 2. und 3. dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln. Die Berufung war gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

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