Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109470/2/Ki/Ri

Linz, 14.01.2004

 

 

 VwSen-109470/2/Ki/Ri Linz, am 14. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ing. E S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F R, vom 24. November 2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. November 2003, VerkR96-6784-1-2003, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 7.11.2003, VerkR96-6784-1-2003, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragen nach § 9 Abs.2 VStG 1991, somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 nach außen hin zur Vertretung verantwortliche Organ des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, Firma SC GesmbH., der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über Aufforderung vom 31.1.2003 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung mitgeteilt, wer das obgenannte Kraftfahrzeug am 15.1.2003 um 12.19 Uhr gelenkt hat. Er habe auch die Person nicht benannt, die statt ihm die gewünschte Auskunft erteilen hätte können. Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden), verhängt.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 24.11.2003 Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.

 

Es wird nicht bestritten, dass die geforderte Auskunft nicht erteilt wurde, der Berufungswerber vertritt jedoch die Auffassung, die Behörde sei zu dem Auskunftsverlangen nicht berechtigt gewesen, zumal das Fahrzeug von einem Angehörigen gelenkt worden sei. Er habe auf die Anfrage hin ausgeführt, dass er wegen des Angehörigenverhältnisses nicht bereit sei, Namen und Anschrift bekannt zu geben, zumal er die Person als nahe Angehörige einem Verwaltungsstrafverfahren aussetzen würde, womit es nahezu zwingend zu einer Bestrafung kommen würde.

 

Keinesfalls stehe die Befugnis der Behörde, eine Lenkerauskunft zu verlangen, über den Rechten eines Zulassungsbesitzers, durch die von ihm gewünschte Auskunft einen nahen Angehörigen zu belasten.

 

1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

1.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 VStG).

 

1.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht ua wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Es bleibt im vorliegenden Falle unbestritten, dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, wie im Spruch des Straferkenntnisses ausgeführt wurde, zu einer Auskunftserteilung iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert hat bzw dass der Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.

 

Er vertritt die Auffassung, dass er zur Auskunft nicht verpflichtet gewesen wäre, da er durch diese Auskunft einen Angehörigen, welcher Lenker (oder Lenkerin) des Kraftfahrzeuges war, belasten würde.

 

Dieser Rechtsauffassung ist jedoch entgegenzuhalten, dass laut der ausdrücklichen Verfassungsbestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 allfällige Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat diese Verfassungsbestimmung bereits einer Prüfung unterzogen und festgestellt, dass diese Bestimmung verfassungsrechtlich gedeckt ist, weshalb sie weder Artikel 90 Abs.2 B-VG noch Artikel 6 MRK verletzt (VfGH vom 29.9.1988, G72/88, G102-104/88 ua.).

 

Daraus folgt, dass der Berufungswerber auch im Falle, dass ein Angehöriger das Kraftfahrzeug gelenkt hätte, zur Auskunftserteilung verpflichtet gewesen wäre. Nachdem er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist der Schuldspruch zu Recht erfolgt.

 

1.7. Bezüglich Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck der Bestrafung zugrundegelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (fiktives monatliches Durchschnittseinkommen von 2.000 Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) nicht bestritten werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, also das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung schützt. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, wenn die Ahndung des Grunddeliktes nicht möglich ist, nicht rechtswidrig, wenn ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, angenommen wird (VwGH 99/03/0434 vom 22. 3. 2000). Jedenfalls ist zur Wahrung der dargelegten Interessen auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Geldstrafe entsprechend bemessen, strafmildernde oder straferschwerende Umstände werden keine festgestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt jedoch die Auffassung, dass bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe eine Reduzierung auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar ist.

 

Zu bemerken ist ferner, dass die festgelegte Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen geboten ist, um dem Berufungswerber das Unrechtmäßige seines Verhaltens aufzuzeigen bzw ihn vor der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

1.8. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch das nunmehr festgesetzte Strafausmaß in seinen Rechten verletzt wird, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h
 
 

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