Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109472/2/Zo/Pe

Linz, 14.01.2004

 

 

 VwSen-109472/2/Zo/Pe Linz, am 14. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau RE, vertreten durch Herrn SE, vom 19.12.2003, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 1.12.2003, VerkR96-22301-2001/U, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG, §§ 24, 27 Abs.1 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat der Bezirkshauptmann von Linz-Land die Berufungswerberin wegen einer Übertretung des § 27 Abs.1 Z2 iVm § 7 Abs.3 Z2 GGBG 1998 mit einer Geldstrafe von 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage, Verfahrenskosten 72,60 Euro) bestraft. Konkret wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, dass am 24.10.2001 gegen 00.05 Uhr in Allhaming auf der A1 bei Strkm. 182,500 festgestellt worden sei, dass die SH GesmbH gefährliche Güter, nämlich fünf Stück Feinstblechverpackungen a 30 l =150 l, Klasse 3 Z31c, ADR, UN1263, als Absender zur Beförderung übergeben habe, obwohl kein vorschriftsmäßiges ausgefülltes Begleitpapier mitgeführt wurde, weil die Bezeichnung des Gutes, die Ziffer und der Buchstabe der Stoffaufzählung, die Beschreibung der Versandstücke, die Gesamtmenge der gefährlichen Güter und die Großbuchstaben ADR/RID sowie der Hinweis auf die Rn 10011 fehlten. Das Gefahrgut wurde mit dem Kraftwagenzug und befördert. Diese Verwaltungsübertretung habe die Berufungswerberin als das gemäß § 9 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Absenders zu verantworten.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt die Berufungswerberin vor, dass sie bereits seit vielen Jahren mit der Firma L zusammenarbeite (dabei handle es sich um den Beförderer des gegenständliches Gefahrgutes und wisse, dass diese Firma bei der Übergabe der Waren penibel darauf achte, dass richtig und vollständig ausgefüllte Begleitpapiere beigelegt sind. So habe auch Herr RS bestätigt, mit Sicherheit die Ware samt Begleitpapieren erhalten zu haben. Ohne Begleitpapiere würde die Firma L die Ware gar nicht annehmen. Dies könne auch der derzeitige Gefahrgutexperte der Firma L, Herr MR bestätigen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Aus diesem ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt, wobei bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es ist daher gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG keine öffentliche mündliche Verhandlung erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Herr WP lenkte am 24.10.2001 gegen 00.05 Uhr den Kraftwagenzug und auf der A1 bei Strkm. 182,500. Er transportierte dabei fünf Kanister zu je 30 l Holzlasur farblos. Dabei handelt es sich um das im Spruch angeführte Gefahrgut. Der Lenker führte kein Beförderungspapier gemäß Rn 10381 ADR mit, sondern lediglich einen Lieferschein. Die S Handelsgesellschaft m.b.H. ist Absender dieses Gefahrgutes, dieses wurde von der Spedition L direkt beim Kunden übernommen. Für den konkreten Transport bediente sich die Spedition L offenbar der N Transport Logistik GmbH. Die Berufungswerberin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der S Handelsges.m.b.H., der Firmenstandort befindet sich laut Firmenbuch in.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand führende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z2 GGBG darf der Absender nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Abs.1 hat er insbesondere dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere zu liefern.

 

Gemäß § 27 Abs.1 Z2 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs.3, § 13 Abs.1 oder § 23 Abs.1 zur Beförderung übergibt.

5.2. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass der Absender die erforderlichen Unterlagen (hier das Beförderungspapier) dem Beförderer liefern bzw. übergeben muss. Die Pflicht zum Handeln besteht für den Absender daher in der Regel an seinem Firmensitz. Dort hat er die entsprechenden Dispositionen zu treffen, damit der Beförderer die erforderlichen Unterlagen bekommt bzw. hat er bei der Abholung der Gefahrgüter an seinem Firmensitz (so wie es hier der Fall war) die nach dem ADR erforderlichen Unterlagen dem Beförderer eben dort zu übergeben. Der Tatort für die Übertretung des § 7 Abs.3 Z2 iVm § 27 Abs.1 Z2 GGBG ist also im konkreten Fall der Firmensitz des Absenders. Für diese Auslegung spricht auch, dass der Absender mit der Übergabe der vollständig und richtig ausgefüllten Beförderungspapiere an den Beförderer diesbezüglich seine Verpflichtung zur Gänze erfüllt hat. Ob in weiterer Folge der Lenker diese Unterlagen bei der Fahrt tatsächlich mitführt, fällt nicht mehr in den Verantwortungsbereich des Absenders sondern in jene des Beförderers (§ 13 Abs.1a Z2 GGBG) bzw. des Lenkers selbst (§ 13 Abs.3 GGBG). Der Absender hat darauf jedoch keinerlei Einfluss mehr.

 

Im gegenständlichen Fall ist der Sitz der S Handelsges.m.b.H. laut Firmenbuch in. Dort befindet sich der Tatort für die dem Absender vorgeworfene Verwaltungsübertretung, weshalb gemäß § 27 Abs.1 VStG der Bezirkshauptmann von Linz-Land nicht für die Verfolgung dieser Verwaltungsübertretung zuständig ist. Das Straferkenntnis war daher aufzuheben, wobei im Hinblick auf die noch nicht eingetretene Verfolgungsverjährung das Verwaltungsstrafverfahren aber nicht einzustellen war.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Tatortfiktion des § 27 Abs.7 GGBG lediglich für den Beförderer, nicht aber für den Absender gilt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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