Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109475/5/Zo/Pe

Linz, 02.02.2004

 

 

 VwSen-109475/5/Zo/Pe Linz, am 2. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dr. JHg, vom 14.11.2003, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 31.10.2003, VerkR96-5552-2002, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1.Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat gegen den Berufungswerber eine Geldstrafe von 109 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, Verfahrenskosten 10,90 Euro) verhängt, weil dieser am 2.1.2002 um 14.39 Uhr das Kraftfahrzeug auf der A1 bei km 267,320 gelenkt habe und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten habe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er sich am 2.1.2002 nach seinen Aufzeichnungen in Hamburg im Innendienst aufgehalten habe. Er sei zwar im Jahre 2002 beruflich einige Male mit Kollegen im Mietwagen vom Flughafen Wien zum Audiwerk in G und zurück gefahren, habe aber die Westautobahn im Bereich des ihm vorgeworfenen Tatortes nie befahren.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung einer Stellungnahme der Mietwagenfirma S GmbH. Da bereits aufgrund dieser Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Lenker des Pkw befuhr mit diesem Fahrzeug am 2.1.2002 um 14.39 Uhr die A1 Westautobahn bei km 267,320 in Fahrtrichtung Wien. Für diesen Bereich war eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h verordnet, das Fahrzeug wurde mittels geeichtem Radargerät mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h gemessen. Aufgrund einer Anfrage, wer dieses Fahrzeug am 2.1.2002 gelenkt habe, übermittelte die S GmbH als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges einen Mietvertrag, aus welchem sich ergibt, dass der Berufungswerber das Fahrzeug am 1.10.2001 am Flughafen Wien übernommen und am 2.10.2001 wiederum am Flughafen Wien zurückgegeben hat. Es ist offensichtlich im Verlaufe des Verfahrens nicht aufgefallen, dass sich diese Lenkerauskunft nicht auf die angefragte Tatzeit bezieht. In weiterer Folge wurde das angefochtene Straferkenntnis erlassen und im Zuge des Berufungsverfahrens hat das zuständige Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates eine Stellungnahme der S GmbH zu dieser offenkundig irrtümlichen Lenkerauskunft eingeholt. Mit Schreiben vom 16.1.2004 wurde der für den 2.1.2002 gültige Mietvertrag vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass der gegenständliche Pkw vom 30.12.2001 bis 7.1.2002 an einen Herrn C M, USA, vermietet war. Dieser Sachverhalt wurde der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck telefonisch zur Kenntnis gebracht.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

5.2. Aufgrund des oben dargestellten Sachverhaltes ist es unzweifelhaft, dass die Sixt GmbH als Zulassungsbesitzerin auf die Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ursprünglich eine falsche Lenkerauskunft erteilt hat, indem sie einen Mietvertrag für einen anderen Tag vorgelegt hat. Dieses Missverständnis ist vorerst nicht aufgefallen, weshalb es zur Bestrafung des Berufungswerbers durch die Erstinstanz gekommen ist. Aufgrund des nunmehr vorgelegten Mietvertrages ist jedoch erwiesen, dass der Berufungswerber zur Tatzeit den gegenständlichen Pkw nicht gelenkt hat. Er konnte daher die Verwaltungsübertretung nicht begangen haben, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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