Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109477/5/Ki/Da

Linz, 01.04.2004

 

 

 VwSen-109477/5/Ki/Da Linz, am 1. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S D, O, vertreten durch Rechtsanwälte K& S, B, vom 5.11.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20.10.2003, VerkR96-8837-2001+1, wegen Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I. Bezüglich der Fakten 1, 2, 4 und 5 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

Bezüglich Faktum 3 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  1. Bezüglich Faktum 3 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 10 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Bezüglich der Fakten 1, 2, 4 und 5 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG

zu II: §§ 64 Abs.1 und 2, 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat unter VerkR96-8837-2001+1 vom 20.10.2003 gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sie haben am 20.9.2001 um 21.45 Uhr in der Gemeinde Laakirchen das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen (Zugfahrzeug) und (Sattelanhänger) auf der A1 Westautobahn, bei Strkm 212,200 in Fahrtrichtung Wien gelenkt. Bei einer straßenpolizeilichen Kontrolle wurde an Hand der Fahrtschreiberschaublätter festgestellt, dass Sie als Kraftfahrzeuglenker iSd § 102 KFG

1. die zulässige Gesamtlenkzeit von 9 Stunden vorschriftswidrig überschritten haben, da die Gesamtlenkzeit am 16./17.September 2001 10 Stunden 30 Minuten betrug.

2. innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden, welche höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, vorschriftswidrig nicht eingehalten, weil die Ruhezeit am 17./18.September 2001 nur 6 Stunden 40 Minuten betrug.

3. es unterließen, auf dem Schaublatt vom 19. September 2001 das Datum und den Ort der Entnahme sowie den Stand des Kilometerzählers am Ende der letzten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt einzutragen.

4. innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von zumindest 11 zusammenhängenden Stunden, welche höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängenden Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird, vorschriftswidrig nicht eingehalten, weil die Ruhezeit am 19. September 2001 nur 7 Stunden 30 Minuten betrug.

5. die zulässige Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten von 9 Stunden vorschriftswidrig überschritten haben, da die Gesamtlenkzeit am 19./20. September 2001 zwölf Stunden betrug.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 3820/85 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 idgF
  2. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 3820/85 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 idgF
  3. Art. 15 Abs. 5 lit.b und d EG-VO 3081/85 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967
  4. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 3820/85 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 idgF
  5. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 3820/85 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 idgF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

 

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

100,00 Euro 36 Stunden § 134 Abs. 1 KFG 1967

145,00 Euro 48 Stunden § 134 Abs. 1 KFG 1967

50,00 Euro 24 Stunden § 134 Abs. 1 KFG 1967

100,00 Euro 36 Stunden § 134 Abs. 1 KFG 1967

218,00 Euro 72 Stunden § 134 Abs. 1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

61,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 674,30 Euro.

Zahlungsfrist:

Wird keine Berufung erhoben, so ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei der Behörde einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag - ohne vorhergehende Mahnung - zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird."

I.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 5.11.2003 Berufung erhoben und beantragt das Straferkenntnis vom 20.10.2003 aufzuheben. Mit Schreiben vom 2.1.2004 wurde die Berufung näher begründet, hinsichtlich Faktum 3 finden sich in diesem Schreiben jedoch keine Ausführungen.

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird ausgeführt, dass ein monatliches Einkommen von 1.086,44 Euro beim Betroffenen vorliege, er habe seiner Ehefrau und einem Kind gegenüber Unterhaltsverpflichtung.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

 

Um diesem Konkretisierungsgebot zu entsprechen bzw. den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um allenfalls diesen Tatvorwurf zu widerlegen, bedarf es nach Auffassung der Berufungsbehörde im Falle einer vorgeworfenen Übertretung der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen der EG-VO 3820/85 exakter Angaben, für welche Zeiträume die Ruhezeiten unterschritten bzw. die Lenkzeiten überschritten worden sind. Die im angefochtenen Straferkenntnis lediglich datumsmäßig festgestellten Zeiten reichen nicht hin, dem Konkretisierungsgebot zu entsprechen. Um den Berufungswerber in die Lage zu versetzen, sich in wirkungsvoller Weise verteidigen zu können, bedarf es im Falle derartiger Übertretungen neben der Angabe des Datums auch der Angabe der Uhrzeiten, während welcher die Überschreitungen bzw. Unterschreitungen festgestellt worden sind. Die Zeiträume können von der Tachoscheibe abgelesen bzw. durch Sachverständige EDV-mäßig ausgewertet werden.

 

Das Fehlen der genauen Angabe der Zeiträume bezüglich der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen stellt einen qualifizierten Mangel des Schuldvorwurfes dar, sodass das Straferkenntnis in diesen Punkten nicht den Anforderungen des § 44a Z1 VStG gerecht wird.

 

Da überdies mittlerweile Verfolgungsverjährung (§ 31 VStG) eingetreten ist, war der Spruch des Straferkenntnisses einer zulässigen Korrektur des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht mehr zugänglich.

 

Aus den dargelegten Gründen liegen daher Umstände vor, die diesbezüglich eine Verfolgung des Berufungswerbers im Hinblick auf die angelasteten Verwaltungsübertretungen ausschließen, weshalb in diesen Punkten der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war (§ 45 Abs.1 Z3 VStG).

 

I.5.2. Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art.5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L370 vom 31. Dezember 1985, S1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L370 vom 31. Dezember 1985, S8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L353 vom 17. Dezember 1990, S12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß Art.15 Abs.5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, i.d.g.F., hat der Fahrer auf dem Schaublatt unter anderem am Ende der Benutzung des Blattes den Zeitpunkt und den Ort sowie den Stand des Kilometerzählers am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt einzutragen.

 

Das gegenständliche Schaublatt liegt dem vorliegenden Verfahrensakt bei, daraus ist ersichtlich, dass der Berufungswerber als Lenker des bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges im Umfang der im Spruch des Straferkenntnisses festgestellten Sachverhalte seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Dies wird im Übrigen auch in der Berufung nicht bestritten.

 

Die Berufungsbehörde geht daher bezüglich Faktum 3 davon aus, dass der Beschuldigte die ihm hier zu Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat und daher der Schuldspruch zu Recht erfolgt ist.

 

Was diesbezüglich die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so sind sowohl die Geld-, als auch die Ersatzfreiheitsstrafe in Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens gering bemessen worden, es wurde lediglich die Ordnungswidrigkeit des Verhaltens des Beschuldigten berücksichtigt. Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit bereits bewertet, straferschwerende Umstände werden keine festgestellt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden ebenfalls berücksichtigt.

 

Die Berufungsbehörde stellt somit fest, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmunden bei der Strafbemessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und der Beschuldigte hinsichtlich Faktum 3 weder bezüglich Schuldspruch noch bezüglich Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde. Es war daher betreffend Punkt 3 die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 

Beschlagwortung:

Überschreitung von Lenkzeiten bzw. Unterschreitung von Ruhezeiten gem. EG-VO 3820/85 - Zwecks § 44a VStG-konformer Tatkonkretisierung sind im Spruch des Straferkenntnisses neben Datum auch die genauen Zeiten anzuführen.

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