Linz, 13.09.2005
VwSen-109478/6/Kei/Da Linz, am 13. September 2005
DVR.0690392
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der M W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Dezember 2003, Zl. VerkR96-1805-2002/Her, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
16. März 2005 zu Recht:
Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 51 Abs.7 VStG eingestellt.
Entscheidungsgründe:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Dezember 2003, Zl. VerkR96-1805-2002/Her, wurde die Berufungswerberin wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 iVm den EGVO 3820 und 3821 bestraft.
Dagegen wurde eine Berufung erhoben.
Die Frist des § 51 Abs.7 VStG ist mit Ablauf des 30. März 2005 abgelaufen.
Das Beweisverfahren konnte trotz der durchgeführten Verhandlung nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs.7 VStG geschlossen werden und es wurde innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht gefällt.
Mit Ablauf der Frist des § 51 Abs.7 VStG ist das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Dezember 2003, Zl. VerkR96-1805-2002/Her, außer Kraft getreten.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Dr. Keinberger