Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109479/5/Bi/Be

Linz, 20.01.2004

 

 

 VwSen-109479/5/Bi/Be Linz, am 20. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, Q, B, vom 30. Dezember 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 19. Dezember 2003, VerkR96-3603-2003/Her, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) bis 6) jeweils 46 Euro, ds insgesamt 276 Euro, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

  1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) bis 6) jeweils §§ 103 Abs.4 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) bis 6) jeweils 230 Euro (jeweils 4 Tagen EFS) verhängt, weil er als Geschäftsführer der P H GmbH und somit als der gemäß § 9 VStG verantwortliche Vertreter des Zulassungsbesitzers des Lkw mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg, Kz , der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land über Aufforderung vom 17. Juni 2003 nicht jeweils das Schaublatt für den 1) 5. Mai 2003, 2) 6. Mai 2003, 3) 7. Mai 2003, 4) 8. Mai 2003, 5) 9. Mai 2003 und 6) 10. Mai 2003 vorgelegt habe, obwohl der Zulassungsbesitzer verpflichtet sei, die Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom letzten Tag der Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 138 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, sein Lenker S S habe für den geforderten Zeitraum keine Tachoscheiben in der Firma abgegeben, sei aber nicht in Urlaub oder Zeitausgleich gewesen. Dieser habe auch vorsätzlich Tachoscheiben gefälscht und von einer Mitarbeiterin der Fa D eine Blankobestätigung ausdrucken lassen, worauf er seine Unterschrift gefälscht habe. Er habe an der Grenze keinesfalls eine Selbstanzeige gemacht, sondern die Beamten hätten die Tachoscheiben im Lkw gefunden. Das habe er erst im Nachhinein erfahren. Die Aussagen des Herrn S seien falsch und es sei auch bei Gericht ein Verfahren wegen Urkundenfälschung anhängig. Hätte Herr S die Tachoscheiben bei ihm abgegeben, hätte er diese an die Erstinstanz gesendet. Er müsse ein Verschulden seinerseits ausschließen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass aufgrund eines Vorfalles mit dem Lenker des Kraftwagenzuges (Lkw, zugelassen auf die P-GmbH) und (Anhänger) S S am 16. Mai 2003 beim Zollamt Tisis - der Lenker habe eine von der Fa D in F-T ausgestellte und von ihm selbst unterschriebene Bescheinigung über angeblich konsumierten Zeitausgleich von 9. bis 16. Mai 2003 dem Kontrollorgan des Schweizer Zolls vorgelegt, obwohl er von 12. bis 16. Mai 2003 einen Kraftwagenzug im internationalen Güterverkehr gelenkt gehabt habe; diesbezüglich wurde Strafanzeige ua auch gegen den Bw erstattet - die P H GmbH seitens der Erstinstanz mit Schreiben vom 17. Juni 2003 als Zulassungsbesitzer des Lkw mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg mit dem Kennzeichen unter Hinweis auf § 103 Abs.4 KFG 1967 aufgefordert wurde, der genannten Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Schaublätter vom 5. Mai 2003 bis einschließlich 10. Mai 2003 im Original vorzulegen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die genannten Schaublätter nach Prüfung bzw Verfahrensabschluss zurückgeschickt würden, und für den Fall, dass der Aufforderung nicht nachgekommen werde, ein Verwaltungsstrafverfahren angekündigt. Das Schreiben wurde laut Rückschein am 25. Juni 2003 vom Geschäftsführer, dem Bw, in Empfang genommen.

 

Mit Schreiben vom 26. Juni 2003 teilte der Bw mit, er habe die genannten Tachoscheiben von S S eingefordert. Dieser könne sie nach eigenen Angaben nicht abgeben, weil er sie nicht mehr habe. Er glaube, dass sie ihm bei der Kontrolle an der Grenze Tisis/Schaanwald abgenommen worden seien oder er habe sie verloren. Deshalb sei ihm, dem Bw, die Vorlage der Tachoscheiben leider nicht möglich.

Daraufhin wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, in dem sich der Bw gleichlautend verantwortete.

 

S S bestätigte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 30. Oktober 2003 bei der BPD Wels, ihm seien die Schaublätter bei der Kontrolle abgenommen worden und er könne keine Angaben über deren Verbleib machen. Grundsätzlich übergebe er die Schaublätter nicht persönlich, sondern lege diese in den Kasten bei der Firma. Jeder Lenker habe einen eigenen Kasten, er habe den mit der Bezeichnung POG28 gehabt. Er habe beim angezeigten Vorfall die mitgeführten Schaublätter und die Urlaubsbestätigung den schweizer Beamten vorgelegt, worauf die österreichische Polizei zugezogen und Anzeige erstattet worden sei.

 

Laut Strafanzeige vom 27. Mai 2003 hat S die Bescheinigung über den angeblich konsumierten Zeitausgleich vom 9. bis 16. Mai 2003 und die Schaublätter der laufenden Woche, nämlich vom 12. bis 15. Mai 2003, dem Schweizer Zollorgan übergeben, worauf ihm die Einreise nach Liechtenstein verweigert wurde. Die Bescheinigung über den Zeitausgleich und Kopien der Schaublätter vom 12. bis 16. Mai 2003 - als Lenker des Lkw scheint am Schaublatt vom 15. auf den 16. Mai 2003 ein "T" auf, sonst S S - wurden als Beilage zur Anzeige genommen. In der ebenfalls angeschlossenen Niederschrift vom 16. Mai 2003 gab S S an, er habe von 5. bis 9. Mai 2003 Urlaub gehabt. Am 11. Mai 2003 sei er um 22.00 Uhr als Beifahrer mit einem Kollegen von Wels nach Tosters mitgefahren und am 12. Mai 2003 sei er bei der Fa D gewesen, um seinen Lkw zu übernehmen. Er sei die ganze Woche gefahren und am 16. Mai 2003 habe er von der Fa D ein Schreiben erhalten, dass er die ganze Woche Zeitausgleich gehabt habe.

 

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 12. Jänner 2004 wurde der Bw auf die genannte Niederschrift aufmerksam gemacht, aus der hervorgeht, dass S S vom 5. bis 9. Mai 2003 Urlaub gehabt habe - entgegen seinen Angaben, er habe keinen Urlaub gehabt. Der Bw wurde neuerlich aufgefordert, die genannten Schaublätter vorzulegen, auch wenn sie wegen seines Urlaubs nicht von S S ausgefüllt sein konnten.



Der Bw hat mit Schreiben vom 15. Jänner 2004 zugegeben, dass der genannte Lenker doch Urlaub gehabt habe. Der entsprechende Lohnzettel und die Liste der Lohnverrechnung vom Mai 2003 wurden in Kopie vorgelegt. Er führte aus, es sei richtig, dass S mit einem Kollegen von Wels nach Feldkirch mitgefahren sei, wobei er eine Tachoscheibe als 2. Fahrer einlegen hätte müssen. Herr S habe bei der Fa. D eine Bestätigung verlangt ohne sein Wissen und habe vorsätzlich seine Unterschrift gefälscht, um eine Fahrzeitüberschreitung zu vertuschen. Bei der Kontrolle an der schweizer Grenze seien sämtliche Schaublätter der laufenden Woche gefunden und vermutlich abgenommen worden. Dass er bei der BH Wels angegeben habe, dass S die Tachoscheiben vom 5. bis 9. Mai 2003 nicht abgegeben habe, sei sein Fehler gewesen, weil er die Urlaubsliste nicht kontrolliert und von S keine Tachoscheiben gefunden habe.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht auf der Grundlage der Strafanzeige in Verbindung mit der Niederschrift und der Zeugenaussage des S S kein Zweifel, dass bei der Amtshandlung am Grenzübergang Tisis, Vorarlberg, die Schaublätter "der laufenden Woche", nämlich die in Kopie der Anzeige beigelegten Schaublätter vom 12. (Montag) bis 16. (Freitag) Mai 2003, abgenommen wurden. Von Schaublättern vom 5. bis 9. Mai 2003 war keine Rede. Wenn aber S S in dieser Zeit tatsächlich Urlaub hatte, was nunmehr unbestritten feststeht, kann er für diese Zeit keine Schaublätter gehabt und demnach auch nicht verloren haben - abgenommen wurden sie ihm laut Anzeige auch nicht.

Daraus ergibt sich aber, dass die Verantwortung des Bw diesbezüglich ins Leere geht, er demnach nicht S S für das angebliche Nichtvorhandensein der Schaublätter verantwortlich machen kann.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.4 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg oder eines Omnibusses dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

Der Bw, der gemäß § 9 VStG als Geschäftsführer der gleichnamigen GmbH, der Zulassungsbesitzerin des Lkw , nach außen vertretungsbefugt und daher für die Einhaltung der Bestimmungen des KFG verantwortlich ist, hat zweifelsfrei der
Aufforderung der Erstinstanz vom 17. Juni 2003, die Schaublätter vom 5. bis 10. Mai 2003 für den genannten Lkw im Original binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, das war der 25. Juni 2003, dh bis 9. Juli 2003, zur Einsichtnahme vorzulegen, keine Folge geleistet, sondern sich auf seinen Lenker herausgeredet, der sie angeblich nicht abgegeben oder verloren habe oder dem sie angeblich von der Polizei in Vorarlberg abgenommen worden seien. Er hat nunmehr zwar zugegeben, dass der genannte Lenker infolge (tatsächlichen) Urlaubs keine Schaublätter abgeben konnte, dh sie auch nicht verloren haben konnte. Sie wurden ihm auch nicht abgenommen. Trotzdem hat der Bw die von der Erstinstanz konkret verlangten Schaublätter nicht zur Einsichtnahme vorgelegt. Er hat dafür auch keine andere Erklärung, obwohl seine Verantwortung laut Berufung zweifellos nicht zutrifft und er das auch zugegeben hat.

 

Bei der Bestimmung des § 103 Abs.4 KFG 1967 handelt es sich nach seinem ganzen Inhalt um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs.1 VStG (vgl VwGH 27.6.1985, 85/18/0221, uva), dh es genügt, da über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist, wie im gegenständlichen Fall, bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Glaubhaftmachung (gänzlich) mangelnden Verschuldens ist dem Bw in keiner Weise gelungen, zumal die Beschuldigung seines Lenkers S S ins Leere ging und er ansonsten nichts geltend gemacht hat, was ihn entlasten könnte.

Er hat somit nicht nur die ihm zur Last gelegten Tatbestände - hinsichtlich jedes einzelnen verlangten, aber nicht vorgelegten Schaublattes - erfüllt, sondern sein Verhalten auch jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 (für jeden einzelnen Tatbestand) bis zu 2180 Euro Geldstrafe bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - zutreffend - berücksichtigt, dass die Übertretungen einen hohen Unrechtsgehalt durch die durch das Verhalten des Bw verhinderte Kontrolle der Einsatzzeiten der Fahrer aufweisen, wobei 34 einschlägige Vormerkungen als erschwerend gewertet wurden - der Bw weist aus dem Jahr 2001 34 Vormerkungen wegen § 103 Abs.4 KFG auf, während mildernde Umstände weder behauptet wurden noch sonst zu finden waren. Da er sich zu seinen finanziellen Verhältnissen trotz entsprechender Befragung nicht geäußert hat, wurde - unangefochten - sein monatliches Nettoeinkommen mit 1.500 Euro und das Nichtbestehen von Sorgepflichten und Vermögen geschätzt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum dabei in irgend einer Weise überschritten hätte. Die Strafbemessung erfolgte gemäß den Kriterien des § 19 VStG, wobei die verhängten Strafen sowohl generalpräventiven Überlegungen standhalten als auch geeignet sind, den Bw in Zukunft zur genauesten Einhaltung der ihm als Geschäftsführer eines Transportunternehmens obliegenden Verpflichtungen zu bewegen. Für eine Herabsetzung der verhängten Strafen findet sich kein Anhaltspunkt. Die jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den jeweiligen Geldstrafen innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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