Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109484/14/Zo/Pe

Linz, 17.02.2004

 

 

 VwSen-109484/14/Zo/Pe Linz, am 17. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn PG, vom 17.12.2003 (anlässlich der mündlichen Verhandlung am 17.2.2004 eingeschränkt auf die Strafhöhe), gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 9.12.2003, Zl. S-33.378/03-1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird stattgegeben und die Geldstrafe auf 581 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt.
  2.  

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 58,10 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 639,10 Euro.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 20, 24, 51 und 51e VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Polizeidirektor von Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 22.9.2003 um 2.15 Uhr in Linz auf der Landstraße Nr.49 bis zur Landstraße gegenüber Nr.90 die Zugmaschine in Betrieb genommen und sich um 2.15 Uhr geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert worden war, weil er verdächtig war, das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen zu haben. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.163 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen verhängt wurde. Als Verfahrenskostenbeitrag wurde ihm die Zahlung von 116,30 Euro vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er den Traktor nicht in Betrieb genommen habe, weil der Motor nach der ersten Zündung gleich wieder abgestorben sei. Traktormotoren dieser älteren Bauart benötigen mehrmalige Zündungen, um den Motor zum Laufen zu bringen. Er habe aber die Zündung sofort wieder abgestellt.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17.2.2004. In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber gehört, die Polizeidirektion Linz hat am Verfahren entschuldigt nicht teilgenommen. Weiters wurden die Zeugen GI AB sowie Herr CK unter Ermahnung an die Wahrheitspflicht zum Sachverhalt einvernommen.

 

Nach Abschluss des Beweisverfahrens hat der Berufungswerber nach Rechtsbelehrung seine Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4.1. Demnach ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 22.9.2003 um ca. 2.15 Uhr gemeinsam mit seinem Bekannten CK die Zugmaschine mit dem Kennzeichen in Linz vom Objekt Landstraße Nr.49 "einmal rund um den Häuserblock" bis zur Landstraße auf Höhe des Objektes Nr.91. Dabei saß Herr K auf dem Lenkersitz und bediente den Schalthebel sowie das Gaspedal, während der Berufungswerber die Zugmaschine lenkte, wobei er auf dem linken Zusatzsitz gesessen ist und von dort zum Lenkrad gegriffen hat. Der gesamte Vorfall wurde sowohl vom Berufungswerber als auch von seinem Bekannten als "Lausbubenstreich" empfunden. Sowohl der Berufungswerber als auch sein Bekannter wiesen Symptome einer Alkoholisierung auf, beide verweigerten am Wachzimmer Hauptbahnhof gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht den Alkotest. Der Berufungswerber lebt von einem Pensionsvorschuss in Höhe von 240 Euro monatlich, verfügt über kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass aufgrund der Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen und nur noch die Strafbemessung zu prüfen ist.

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

5.2. Einen wesentlichen Strafmilderungsgrund bildet die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers. Weiters kann in diesem Zusammenhang als strafmildernd berücksichtigt werden, dass dem Berufungswerber die Folgen einer Alkotestverweigerung insbesondere hinsichtlich der Höhe der Mindeststrafe nicht bewusst war. Der Berufungswerber war beim Lenken einer Zugmaschine beteiligt, wobei diese aber nur auf einer kurzen Fahrtstrecke und in langsamer Geschwindigkeit gelenkt wurde. Es ist durch die Verwaltungsübertretung auch kein Sachschaden entstanden. Dem stehen keinerlei Straferschwerungsgründe gegenüber, weshalb auch unter Berücksichtigung der ausgesprochenen ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers die Anwendung des § 20 VStG gerechtfertigt war. Die nunmehr festgesetzte Strafe ist immer noch hoch genug, um dem Berufungswerber das Unrecht seiner Tat eindrücklich vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es konnte daher unter voller Anwendung des § 20 VStG die gesetzlich vorgesehene Strafe bis zur Hälfte herabgesetzt werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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