Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109485/23/Kei/An

Linz, 22.02.2005

 

 

 VwSen-109485/23/Kei/An Linz, am 22. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des L W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J N, O D, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. November 2003, Zl. S-23.319/03-1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2005, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.1 VStG.

 

  1. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 29.06.2003 um 00.45 Uhr in Linz, Hauptstr. Höhe 35, stadteinwärts

  1. den KKW, Kz., in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,78 mg/l festgestellt werden konnte;
  2. als Lenker auf der Fahrt den vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt, sowie
  3. die Einbahnstraße entgegen der angezeigten Fahrtrichtung befahren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 1) 5 Abs. 1 StVO 2) 14 Abs. 1 Z. 1 FSG 3) 7 Abs.5 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in Euro

 

 

  1. 1.200,--
  2. 50,--
  3. 50,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

14 Tage

12 Std.

12 Std.

Gemäß

 

 

99 Abs. 1 a StVO

37 FSG

99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

130,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 € angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

1.430,-- Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretungen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Jänner 2004, Zl.: S-23.319/03-1, Einsicht genommen und am 16. Februar 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurden einvernommen der Bw und die Zeugen S W; H K, RI J L, D R und R R und die mit dem Zeugen P S aufgenommenen Niederschriften wurden verlesen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ergibt sich nach Durchführungen der Ermittlungen Folgendes:

Es wurden in der Nacht vom 28. Juni 2003 auf den 29. Juni 2003 um ca. 00.45 Uhr in Urfahr gegen Ende des Hauptstraßenfestes mehrere Fahrten mit dem KKW mit dem Kennzeichen durchgeführt und Ladegut transportiert. Das Beladen des KKW erfolgte durch L W, S W; H K und eine weitere männliche Person. Im Zuge dieser Fahrten wurde der KKW jedesmal durch S W gelenkt und der Bw ist mitgefahren. Er hat sich dabei im hinteren Bereich des KKW befunden.

Dieses Ermittlungsergebnis stützt sich auf die Aussagen der Zeugen S W und H K. Diesen Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich auf den guten persönlichen Eindruck, den die Zeugen in der Verhandlung gemacht haben und darauf, dass sie unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben (s. die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Den Aussagen der Zeugen RI J L und RI D R wird ebenfalls eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen.

Diese Zeugen haben allerdings nicht selbst wahrgenommen, wer den KKW gelenkt hat. Sie sind nämlich erst nach dem Lenken zum gegenständlichen örtlichen Bereich gekommen.

Den Aussagen der Zeugen R R und P S, die zur gegenständlichen Zeit selbst erheblich alkoholisiert waren, wird eine geringe Glaubwürdigkeit beigemessen.

Da der Bw den KKW nicht gelenkt hat, war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger

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