Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109488/2/Ki/Jo

Linz, 20.01.2004

 

 

 VwSen-109488/2/Ki/Jo Linz, am 20. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau P S, vom 11.12.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27.11.2003, VerkR96-4546-2002, wegen Übertretungen des KFG 1967 und des FSG zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängten Geldstrafen hinsichtlich Faktum 2 und Faktum 4 auf 21 Euro herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Schärding wird bezüglich der Fakten 2 und 4 auf jeweils 2,10 Euro herabgesetzt, diesbezüglich ist für das Berufungsverfahren kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Bezüglich der Fakten 1 und 3 hat die Berufungswerberin zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 11,40 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

 


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG
Zu II: §§ 64 und 65 VStG
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat datiert mit 27.11.2003 unter VerkR96-4546-2002 gegen die Berufungswerberin nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sie lenkten am 22.6.2002 um 18.05 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet St. Florian/Inn auf der B 149 Subener Straße im Ortschaftsbereich Badhöring bei Strkm 1,600 in Fahrtrichtung Suben, wobei Sie

  1. den Zulassungsschein des Kombi Nissan mit dem Kennzeichen nicht mitgeführt und auf Verlangen der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung nicht aushändigen konnten;
  2. den Sicherheitsgurt des Fahrersitzes nicht bestimmungsgemäß verwendet haben, dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wurde und die Zahlung der Organstrafverfügung bzw. Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges verweigerten;
  3. den Führerschein nicht mitgeführt haben und
  4. ein Kind unter 12 Jahre, welches kleiner als 150 cm war, auf einem Sitzplatz unmittelbar hinter der Windschutzscheibe des Kraftwagens befördert und eine gesetzliche Ausnahme nicht vorlag, indem das Kind mit keiner geeigneten Rückhalteeinrichtung gesichert war.

Sie habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967
  2. Artikel III Abs. 5 lit. a der 3. KFG-Novelle i.d.g.F.
  3. § 14 Abs. 1 Ziffer 1 FSG 1997
  4. § 106 Abs. 1 a Ziffer 3 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt.

Geldstrafe von falls diese unein- Freiheitsstrafe von Gemäß

bringlich ist, Ersatz-

freiheitsstrafe von

  1. 21 Euro 1) 12 Stunden --- 1), 2) und 4)
  2. 36 Euro 2) 12 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
  3. 36 Euro 2) 12 Stunden 1967
  4. 36 Euro 2) 12 Stunden 3) § 37 Abs. 1

129 Euro FSG 1997

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

---

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

12,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

--- Euro als Ersatz der Barauslagen für ---

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

141,90 Euro".

 

I.2. Die Berufungswerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis ausschließlich Berufung zur Strafhöhe mit der Begründung, dass die Strafe für ihre finanziellen Verhältnisse viel zu hoch ausgefallen sei. Sie habe im August 2002 eine Ausbildung begonnen, wodurch sie seit diesem Zeitpunkt nur noch 230 Euro erhalte. Zudem habe sie für drei Kinder zu sorgen. Die Einkommensgrundlage im Straferkenntnis sei daher nicht zutreffend.

 

I.3. Der Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht einen Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwider handelt.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG 1997 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Die Berufungswerberin hat anlässlich ihrer Berufung glaubhaft ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse belegen können, sie verdient derzeit monatlich 230 Euro brutto als Ausbildungsvergütung und hat offensichtlich für drei Kinder Sorge zu tragen.

 

Unter Berücksichtigung dieser Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erachtet es der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich trotz der bereits von der Bezirkshauptmannschaft Schärding milde festgesetzten Strafen hinsichtlich der Fakten 2 und 4 des Straferkenntnisses für vertretbar, die Geldstrafe herabzusetzen. Erschwerungs- und Milderungsgründe können keine festgestellt werden.

 

Bezüglich Faktum 3 (Nichtmitführen des Führerscheines) war eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht zulässig, zumal § 37 Abs.1 FSG eine gesetzliche Mindeststrafe (36 Euro) festgelegt wurde. Bezüglich Faktum 1 wurde ohnedies von der Bezirkshauptmannschaft Schärding nur eine Geldstrafe von 21 Euro festgelegt, auch in diesem Punkt ist eine weitere Herabsetzung nicht zulässig.

 

Bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafen hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht, auch diesbezüglich ist eine Herabsetzung nicht geboten.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Berufungswerberin durch die nunmehr festgesetzten bzw. bestätigten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen nicht in ihren Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Mag. Kisch
 
 

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