Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251268/82/Lg/RSt

Linz, 13.07.2006

 

 

 

VwSen-251268/82/Lg/RSt Linz, am 13. Juli 2006

DVR.0690392

 

B E S C H E I D

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder beschlossen:

 

Das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. Juli 2006, Zl. VwSen-251268/81/Lg/Hu wird dahingehend berichtigt, dass im Spruch die Worte "das angefochtene Straferkenntnis" durch die Worte "der angefochtene Bescheid" zu ersetzen sind (§ 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

Entscheidungsgründe:

 

Gegenstand des bezogenen Verfahrens war die Berufung des Zollamtes W. gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. vom 12. April 2005, Zl.0008744/2004, betreffend die Einstellung eines Verwaltungsverfahrens gegen P. G. wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975. Der Unabhängige Verwaltungssenat wies mit dem gegenständlichen Erkenntnis die Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Bei der Bezeichnung dieses Bescheids als "Straferkenntnis" im Spruch des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates handelt es sich (wie schon die Präambel und die Begründung des Erkenntnisses zeigen) um eine offensichtliche Unrichtigkeit, welche gemäß § 62 Abs.4 AVG zu berichtigen war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

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