Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109495/24/Fra/He

Linz, 24.05.2004

 VwSen-109495/24/Fra/He Linz, am 24. Mai 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Ä, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. Oktober 2003, VerkRk96-9497-2003, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt
  2. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (10 Euro) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.4.2003 nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilte, wer dieses Fahrzeug am 6.12.2002, 16.11 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei de Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.2.1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

 

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 29.4.2003, VerkR96-9697-2003, den nunmehrigen Bw als Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges ersucht mitzuteilen, wer dieses am 6.12.2002 um 16.11 Uhr gelenkt hat. Der Bw teilte der belangten Behörde folgendes mit: "Sobald ich den Fahrzeugführer ausgeforscht habe melde ich mich bei Ihnen."

 

Grund für diese Lenkeranfrage war die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 8.10.2003, wonach der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges im Verdacht steht, am 6.12.2002 um 16.11. Uhr auf der A 1 Westautobahn, Innerschwand, Richtung Salzburg, bei Straßenkilometer 257,917 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 29 km/h überschritten zu haben.

 

Gegen die Strafverfügung vom 15.7.2003 erhob der Bw fristgerecht Einspruch mit folgender Begründung: "Ich konnte den Fahrzeugführer nicht ausforschen. Ich habe absolut keine Rechtsvorschrift verletzt und bin von jeder Strafe freizusprechen. Sobald ich den verantwortlichen Fahrzeugführer ausgeforscht habe, werde ich mich melden." Auf das Schreiben der belangten Behörde vom 3. September 2003, in dem der Bw gebeten wurde, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, reagiert der Bw wie folgt: "Der Fahrzeugführer ist nicht bekannt." Das Rechtsmittel gegen das nunmehr angefochtenen Straferkenntnis lautet wie folgt: "Einspruch, ich melde den Täter sobald er ausgeforscht ist."

 

I.2.2. Der unter dem oa Punkt dargestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug oder einen dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Personen enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat der die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Mit der Erklärung des Bw, er melde sich bei der Behörde, sobald er den Fahrzeugführer ausgeforscht habe, ist er zwar dem Auskunftsverlangen der Behörde formell nachgekommen, die erteilte Auskunft entsprach jedoch inhaltlich nicht dem § 103 Abs.2 KFG 1967. Hinzuzufügen ist, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Österreich (vgl VwGH vom 28.1.1983, 83/02/0013) der Zulassungsbesitzer durch das Führen entsprechender Aufzeichnungen dafür Sorge zu tragen hat, dass er seiner Auskunftspflicht jederzeit ordnungsgemäß nachkommen kann, wenn er sich ab Überlassung des Lenkens des Kraftfahrzeuges an eine andere Person nicht auf sein Gedächtnis oder nachträgliche Mitteilungen anderer verlassen kann oder will. Der Bw behauptet nicht, dass er entsprechende Aufzeichnungen geführt hätte. Er trägt somit das Risiko, wenn er zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage diese nicht ordnungsgemäß beantworten kann.

 

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG. Danach genügt zur Strafbarkeit, wenn die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Beschuldigten steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Das oa Vorbringen des Bw ist jedoch nicht geeignet, als Schulsausschließungsgrund anerkannt zu werden.

 

I.2.3. Strafbemessung:

Die Strafe ist nach den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes und den subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat iSd § 19 VStG zu bemessen. Nach § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

Die Regelung des § 103 Abs.2 KFG 1967 dient einer geordneten und wirksamen Kontrolle des Straßenverkehrs. Die Nichtbefolgung dieser Bestimmung hat zur Folge, dass sowohl bei Verwaltungsübertretungen durch Kraftfahrzeuglenker als auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen nicht möglich sind. Das durch § 103 Abs.2 KFG 1967 geschützte Interesse ist sohin zweifellos das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, ua straßenpolizeiliche Übertretungen begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Dieses Interesse wurde mit Erfüllung des gegenständlichen Tatbestandes zweifellos gefährdet, weil das Grunddelikt nicht geahndet werden konnte. Der Unrechtsgehalt ist daher nicht unbeträchtlich. Zum Schuldgehalt ist festzustellen, dass die belangte Behörde zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet hat. Erschwerende Umstände sind weder im Verfahren I. Instanz noch im Berufungsverfahren hervorgekommen. Mangels Angaben des Bw hat die belangte Behörde seine soziale und wirtschaftliche Situation wie folgt geschätzt: Monatliches Einkommen von 1.500 Euro und keine Sorgepflichten. Der Oö. Verwaltungssenat geht weiters von Vermögenslosigkeit aus. Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass mit der verhängten Strafe der gesetzliche Strafrahmen, der bis 2.180 Euro reicht, lediglich zu rund 2,3 % ausgeschöpft wurde. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist sohin nicht zu konstatieren.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

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