Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109497/2/Ki/Pe

Linz, 20.01.2004

 

 

 VwSen-109497/2/Ki/Pe Linz, am 20. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn R S vom 22.12.2003 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.12.2003, Gz.: S-36392/03-3, wegen einer Übertretung des FSG verbunden mit einem Antrag um Beistellung eines kostenlosen Pflichtverteidigers (Verfahrenshilfe) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Antrag um Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
  2. Der Berufung wird keine Folge gegeben, die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.
  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 145,20 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 
Rechtsgrundlage:

Zu I: § 51a Abs.1 VStG.
Zu II: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.
Zu III: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 9.12.2003, Gz.: S-36392/03-3, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe, wie am 18.10.2003 um 16.00 Uhr in Linz, auf der A1, km 168, RFB Wien festgestellt wurde, das Kfz, Kz. gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "B" zu sein, da ihm die Lenkberechtigung bescheidmäßig entzogen wurde. Er habe dadurch § 1 Abs.3 FSG verletzt. Gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 72,60 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 22.12.2003 Berufung, die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe.

 

Begründet wird die Berufung damit, dass der Berufungswerber derzeit seinen Präsenzdienst noch bis 30.1.2004 ableiste und er während der ihm vorgeworfenen Straftat mit einem Freund unterwegs zur Grenzsicherung in Niederösterreich gewesen sei. Da der Freund entsprechend müde war, habe er sich angetragen, den müden Fahrer für eine kurze Zeit zu entlasten.

 

Vor seinem Präsenzdienst sei er ohne Arbeit und deswegen beim AMS Salzburg als arbeitssuchend gemeldet gewesen. Sein Vater hätte trotz der Volljährigkeit noch die Familienbeihilfe bezogen. Selbstverständlich sei er bemüht, sofort nach dem Abrüsten Arbeit zu finden.

 

Abschließend wurde um Beistellung eines kostenlosen Pflichtverteidigers ersucht.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Zu I.:

Gemäß § 51a VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat zu beschließen, dass dem Beschuldigten auf dessen Antrag ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig ist.

 

Nach dieser zitierten Bestimmung ist die Gewährung einer Verfahrenshilfe vor dem unabhängigen Verwaltungssenat an zwei Tatbestände geknüpft, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Es ist daher neben den persönlichen Umständen des Rechtsmittelwerbers auch zu prüfen, ob die (kostenlose) Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht und die Behörde überdies gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nur in Ausnahmefällen zu bewilligen ist, und zwar wenn es einerseits die Vermögenssituation des Antragstellers und andererseits die Komplexität der Rechtssache erfordert. Wie bereits dargelegt wurde, müssen, um die Bewilligung erteilen zu können, beide Tatbestände kumulativ vorhanden sein.

 

Im gegenständlichen Fall kommt der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass es eine zweckentsprechende Verteidigung nicht erfordert, einen kostenlosen Verteidiger beizugeben. Es sind im vorliegenden Fall keine besonders schwierigen Sach- bzw Rechtsfragen zu klären, welche die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtsfrage erforderlich machen würden.

 

Aus den genannten Gründen war daher der vorliegende Antrag wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG abzuweisen.

 

Zu II.:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anders bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Der Berufungswerber hat ein Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen war, weshalb er die Spezialbestimmung des § 37 Abs.4 Z1 FSG anzuwenden ist.

 

In Anbetracht dessen, dass bereits die Bundespolizeidirektion Linz diesbezüglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat, ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde verwehrt, trotz allfälliger widriger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine Herabsetzung der Geldstrafe vorzunehmen.

 

Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) kann ebenfalls nicht in Betracht gezogen werden, zumal keinerlei Milderungsgründe festgestellt werden können. Die Anwendung dieser Bestimmung wäre nur dann zulässig, wenn entweder der Beschuldigte ein Jugendlicher wäre oder die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden, was jedoch, wie bereits dargelegt wurde, nicht der Fall war.

 

Dem Ersuchen um Herabsetzung der verhängten Strafe kann daher nicht stattgegeben werden, es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

Der Berufungswerber wird jedoch darauf hingewiesen, dass einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat (§ 54e Abs.3 VStG). Allenfalls wäre ein entsprechender Antrag bei der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Linz) einzubringen.

 

Zu III.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h
 
 

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