Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109498/9/Ki/Da

Linz, 16.04.2004

 

 

 VwSen-109498/9/Ki/Da Linz, am 16. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J B, vom 23.12.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12.12.2003, VerkR96-6537-2003, wegen einer Übertretung der KFG 1967, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15.4.2004 zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Betrag von 8 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 12.12.2003, VerkR96-6537-2003, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 15.9.2003 um 12.30 Uhr im Gemeindegebiet von Geboltskirchen, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Gaspoltshofener Straße L 520 auf Höhe des Strkm. 16,630 in Fahrtrichtung Haag am Hausruck als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet, obwohl, wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet sind. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt worden. Weiters habe er die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm eine solche angeboten wurde. Er habe dadurch Art.III Abs.1 i.V.m. Abs.5 lit.a der 3. KFG-Novelle, BGBl.Nr. 352/1976 i.d.g.F. verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 4 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 23.12.2003 Berufung, mit dem Antrag, der gegenständlichen Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen nach Verfahrensergänzung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 15.4.2004. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein eines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen teil. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, RI. P M, einvernommen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Peuerbach vom 1.10.2003 zu Grunde. Laut Tatbeschreibung soll der Berufungswerber seinen PKW auf der L520 aus Richtung Gaspoltshofen in Richtung Haag a.H. gelenkt haben, wobei bei Strkm. 16,630 im Rahmen der Verkehrsüberwachung im Zuge einer Nachfahrt festgestellt worden sei, dass der Lenker den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe. Im Rahmen der Amtshandlung habe sich der Verdächtige dahingehend geäußert, er wolle das ihm angebotene Organmandat nicht bezahlen, da er angegurtet gewesen sei.

 

Bei dieser Rechtfertigung verblieb der Berufungswerber auch im Rahmen des Berufungsverfahrens, insbesondere führte er aus, dass er vor Jahren einen schweren Verkehrsunfall erlitten habe und er seither immer angegurtet fahren würde. Weiters führte er aus, dass er auf der Fahrerseite über dem B-Holm eine Jacke hängen hatte, diese Jacke habe er wegen des Zuges der Klimaanlage über seine Schulter gelegt, der Gendarmeriebeamte hätte sohin nicht sehen können, falls er nicht angegurtet gewesen wäre.

 

Der Gendarmeriebeamte sei ihm auf seiner Fahrt in Richtung Haag a.H. mit dem Motorrad entgegengekommen, er habe im Rückspiegel beobachten können, dass er dann gewendet habe und ihm eine Strecke von ca. 1,7 km nachgefahren sei. Der Gendarmeriebeamte habe ihn dann überholt und im Bereich des Verhandlungsortes die Anhaltung vorgenommen. Er habe von einer Jacke nichts erwähnt, weil er sich mit Straßenaufsichtsorganen grundsätzlich in keine Diskussion einlasse, er bestätigte jedoch, dass ihm vom Gendarmeriebeamten ein Organmandat angeboten wurde, er jedoch nicht bereit gewesen sei, eine Strafe zu bezahlen, weil er eben angegurtet gewesen sei.

 

Der Gendarmeriebeamte erklärte bei seiner Einvernahme, er habe auf der L520 zwischen Haag a.H. und Gaspoltshofen Verkehrsüberwachungsdienst durchgeführt. Es sei möglich, dass er, wie der Berufungswerber ausgeführt hat, mit dem Motorrad gewendet habe, Grund hiefür sei jedoch nicht der Berufungswerber gewesen. Erst als er auf das Fahrzeug des Berufungswerbers dann aufgelaufen sei, habe er feststellen können, dass dieser nicht angegurtet war. Er habe dies vom Motorrad aus gut beobachten können. Der Berufungswerber habe auch im Rahmen der Nachfahrt keine Anstalten gemacht, woraus zu schließen wäre, dass er sich nunmehr angegurtet hätte. Nachdem er den Berufungswerber zum Anhalten aufgefordert hatte, habe er den Motorradhelm und die Handschuhe abgelegt, als er dann mit der Amtshandlung begonnen habe, sei der Berufungswerber angegurtet gewesen, von einer Jacke habe dieser jedoch nichts erwähnt und er habe auch keine Jacke im Fahrzeug gesehen.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt auch die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass die Angaben des Zeugen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Die Aussagen sind schlüssig und widersprechen nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Der Zeuge machte auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck und es ist überdies zu bedenken, dass er als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war, eine falsche Aussage hätte für ihn sowohl straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen. Auch muss festgestellt werden, dass von einem mit Aufgaben der Verkehrsüberwachung betrauten Gendarmeriebeamten grundsätzlich zu erwarten ist, dass er einen entsprechenden Sachverhalt richtig wiedergibt.

 

Der Beschuldigte konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ist jedoch Recht zu geben, wenn sie ausführt, der Beschuldigte hätte das Vorbringen bezüglich der Jacke im Fahrzeug bereits anlässlich der Amtshandlung dartun können. Der Umstand, dass er anlässlich eines Verkehrsunfalles, bei welchem er nicht angegurtet war, schlechte Erfahrungen gemacht hat, ist insoferne nicht von Belang, zumal es nicht der Lebenserfahrung widerspricht, dass sich Kraftfahrzeuglenker zwar grundsätzlich angurten, aus besonderen Umständen heraus jedoch auch manchmal das Angurten unterlassen wird.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass im gegenständlichen Fall im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Gendarmeriebeamten besteht, der Berufungswerber konnte jedenfalls die vom Meldungsleger festgestellte Tatsache nicht entkräftigen.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß Art.III Abs.1 der 3. KFG-Novelle sind, wenn ein Sitzplatz eines KFZ mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, Lenker und beförderte Person, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet.

 

Die in Abs.2 angeführten Ausnahmen liegen im gegenständlichen Falle nicht vor.

 

Gemäß Abs.5 Z1 leg.cit. begeht, wer als Lenker eines KFZ die in Abs.1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn diese bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO - d.h. zwecks Fahrzeug- und Lenkerkontrolle - festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung von 21 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber im vorliegenden Falle zweifellos den genannten Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt hat. Da es sich bei dieser Bestimmung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, und der Berufungswerber nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass ihn an der Nichtbefolgung des Gebotes kein Verschulden trifft, hat er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten. Die Bezahlung eines Organmandates wurde vom Berufungswerber abgelehnt.

 

Zur Strafbemessung wird festgestellt, dass die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, als auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers angemessen ist. Die Schätzung auf 1.100 Euro netto Monatseinkommen bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten wurde vom Berufungswerber nicht bestritten und war daher auch im vorliegenden Berufungsverfahren zu Grunde zu legen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde berücksichtigt. Die verhängte Strafe sollte den Berufungswerber schon im eigenen Interesse zur Beachtung der Gurtenpflicht anhalten.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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