Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109499/14/Br/Gam

Linz, 11.02.2004

 

 VwSen-109499/14/Br/Gam Linz, am 11. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A K, zH RA Dr. H R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30. Dezember 2003, VerkR96-5311-2003, nach der am 11. Februar 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten des Berufungsverfahrens 28,80 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51e Abs.1 VStG.

Zu II: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem o.a. Straferkenntnis dem Berufungswerber zwei Geldstrafen zu je 72 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 34 Stunden auferlegt und ihm zur Last gelegt, er habe am 11.06.2003 gegen 06:45 Uhr, die Zugmaschine auf der Perneckerstraße in Bad Ischl, obwohl hinsichtlich seines Fahrzeuges ein Überholvorgang eingeleitet war

1. im Kreuzungsbereich Perneckerstraße - Gemeindestraße Eck auf Höhe des Hauses Perneck Nr. 85 und

2. im Kreuzungsbereich Perneckerstraße - Gemeindestraße Buchenhain bei einem weiteren Überholvorgang nicht am rechten Fahrbahnrand gelenkt habe, obwohl die Verkehrssicherheit dies erforderte.

1.1. Die Behörde erster Instanz führte in ihrer Entscheidungsbegründung folgendes aus:

"Sie lenkten am 11.06.2003 gegen 06:45 Uhr die Zugmaschine auf der Perneckerstraße in Bad Ischl in Richtung Stadtzentrum. Hinter Ihnen fuhr zu diesem Zeitpunkt der Meldungsleger T G mit seinem Pkw Chrysler Voyager. Kurz vor der Abzweigung zur Ortschaft Eck versuchte der Meldungsleger Sie zu überholen. Als Sie dies bemerkten, lenkten Sie Ihr Fahrzeug nach links, sodass sich der Meldungsleger veranlasst sah, den Überholvorgang abzubrechen. Als es dem Meldungsleger im Bereich der Einfahrt "Buchenhain" schließlich gelang, Sie zu überholen, versuchten Sie neuerlich, dies zu verhindern, indem Sie Ihr Fahrzeug nach links lenkten.

Der angeführte Sachverhalt wurde von T G, beim Gendarmerieposten Bad Ischl angezeigt. Die gegenständliche Anzeige wurde am 12.06.2003 der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vorgelegt.

Mit Ladungsbescheid vom 18.08.2003 wurden Ihnen die Vorwürfe zur Kenntnis gebracht.

In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 04.09.2003 vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gaben Sie an, am 11. 6. 2003 ihre Zugmaschine samt Anhänger auf der Perneckerstraße gelenkt zu haben. Ihr Anhänger sei ziemlich breit, weshalb Sie die Zugmaschine nicht am äußerst rechten Fahrbahnrand lenken konnten. Einen Überholversuch bei der Abzweigung zur Ortschaft Eck hätten Sie nicht bemerkt, wohl aber einen solchen im Bereich der Kreuzung mit dem Buchenhain. Dazu führten Sie aus, Sie wären mit der für Ihr Fahrzeug erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gefahren, sodass ein Überholen im dort verordneten Ortsgebiet, das ein Geschwindigkeitslimit von 50 km/h zur Folge hat, unzulässig gewesen sei. Sie bestritten jedoch, beim Überholtwerden nach links gefahren zu sein oder versucht zu haben, den Lenker des überholenden Fahrzeuges abzudrängen. Die Angaben des Anzeigers seien eine reine Unterstellung. Der Anzeiger sei boshaft, er sei mehrmals mit seiner Gattin durch Ihre Wiesen gegangen.

Am 25.11.2003 wurde T G niederschriftlich vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Zeuge einvernommen. Hiebei gab er nach Kenntnis Ihrer Rechtfertigungen an, dass er keinen Grund habe, Sie wahrheitswidrig zu belasten. Zum versuchten Überholmanöver im Bereich der Abzweigung Eck wiederholte der Anzeiger seine Angaben in der Anzeige, bezog sich auf den Umstand, dass er durch Ihren großen Rückspiegel Sichtkontakt mit Ihnen hatte und führte dazu (wiederholend) aus, dass Sie nach dem Abbruch des Überholmanövers "höhnisch in den Spiegel gegrinst' hätten. Auch beim Überholvorgang auf Höhe der Einmündung "Buchenhain" seien Sie wieder seitlich auf sein Fahrzeug zugefahren. Er habe jedoch den Überholvorgang beenden können.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.11.2003 wurde Ihnen diese zeugenschaftliche Aussage zur Kenntnis gebracht, wozu Sie am 03.12.2003 vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (Niederschrift vom 3. 12. 2003) angaben, dass Sie bei Ihren bisherigen Rechtfertigungen bleiben würden. Sie wiesen darauf hin, dass die Aussage des Anzeigers widersprüchlich sei, zumal Sie selbst zum Tatzeitpunkt eine Geschwindigkeit von 40 km/h einhielten und ein Überholmanöver rechtlich nicht möglich gewesen sei, da sich der Vorfall im Ortsgebiet ereignete und bei beim Überholen ein Geschwindigkeitsunterschied von 20 km/h erforderlich sei.

Über diesen Sachverhalt hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Organ der Landesverwaltung in 1. Instanz erwogen:

Die Sachverhaltsfeststellungen können sich weitgehend auf übereinstimmende Angaben stützen. So steht unbestritten fest, dass Sie und Herr T G jeweils als Lenker der angeführten Fahrzeuge zum Tatzeitpunkt auf der Perneckerstraße unterwegs gewesen sind und im Bereich der Einfahrt "Buchenhain" vom zunächst hinter Ihnen nachfahrenden Meldungsleger überholt wurden. Lediglich hinsichtlich der näheren Umstände des Überholmanövers sowie der Frage, ob zuvor ein Überholmanöver unter den oben dargestellten Umständen abgebrochen werden musste, differieren die Darstellungen in der oben dargestellten Weise.

Die Schilderung der Vorfälle durch den Anzeiger widerspricht der Lebenserfahrung nicht, es ist der Behörde bekannt, dass manche Kraftfahrzeuglenker immer wieder bestrebt sind, zu verhindern, dass sie überholt werden. Dabei werden nicht selten die Grenzen des rechtlich Erlaubten überschritten, zumal die Rechtsordnung bereits das Beschleunigen des eigenen Fahrzeugs beim Überholtwerden verbietet. Das Anzeigevorbringen hält weiters einer Schlüssigkeitsprüfung stand, d.h. es ist unter logischen Gesichtspunkten nachvollziehbar und nicht etwa in sich widersprüchlich. Letzteres haben Sie zwar behauptet, freilich ohne darzulegen worin denn die Widersprüchlichkeit des Vorgebrachten gelegen sei. Der Anzeiger konnte überzeugend darlegen, dass ihm nichts daran gelegen ist, Sie wahrheitswidrig zu bezichtigen. Auch Ihr Hinweis, dass der Anzeiger bereits mehrmals über Ihre Wiesen gegangen sei, kann abgesehen von der Frage, ob dies im Hinblick auf die österreichische Rechtsordnung überhaupt unzulässig ist - jedenfalls keinen Verdacht, der Anzeiger wolle Sie aus reiner Boshaftigkeit mutwillig fälschlich einer Straftat bezichtigen, glaubhaft rechtfertigen. Andererseits erscheint die vom Anzeiger vorgebrachte Motivlage, wonach er sich durch die Anzeige der dargestellten Gefährdungen seiner Person und Familie schützen wolle, durchaus nachvollziehbar.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Anzeiger seine Angaben "im Zeugenstand" vor der Behörde, also nach behördlicher Ermahnung, die Wahrheit zu berichten und nichts zu verschweigen - bei Androhung einer strafrechtlichen Verfolgung von Verletzungen dieser Verpflichtung - gemacht hat, wodurch seiner Aussage eine erhöhte Beweisqualität zukommt.

Aus den dargelegten Gründen ist die Behörde im Bereich der widersprüchlichen Darstellungen, wo jedoch rechtserhebliche Fragen berührt wurden, den Ausführungen des Meldungslegers gefolgt.

Rechtlich gilt folgendes:

Gemäß § 7 Abs. 2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere beim Überholtwerden, am rechten Fahrbahnrand zu fahren.

Ihr eingangs dargestelltes Verhalten erfüllt das objektive Tatbild eines Verstoßes gegen die genannte Bestimmung.

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Pflicht am rechten Fahrbahnrad zu fahren auch dann, wenn ein anderer Kraftfahrzeuglenker mit unzulässiger Fahrgeschwindigkeit überholt (vgl. VwGH v. 12.02.1968, ZI. 0764/67), weshalb Ihre dahingehende Rechtfertigung ins Leere geht. Da rechtfertigende oder entschuldigende (strafausschließende) Umstände nicht hervorgekommen oder auch nur geltend gemacht worden sind, ist auch das subjektive Tatbild der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen gegeben und sind daher die strafbaren Tatbestände erfüllt.

Bei der Strafbemessung wurden die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und 2 VStG in ihrem gesamten Umfange entsprechend berücksichtigt. Es lagen weder erschwerende noch mildernde Umstände vor.

Die gegen Sie verhängten Geldstrafen erscheinen dem Unrechtsgehalt der Taten sowie dem Grad des Verschuldens und auch Ihren persönlichen Verhältnissen (Mindestpension - keine Angaben über Höhe, Besitz einer Landwirtschaft ohne Angaben über deren Ausmaß, Sorgepflichten für Gattin und ein Kind) angepasst und erforderlich, um Sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten.

Überdies ließ sich die erkennende Behörde bei der Strafzumessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten, da die Verhängung von Geldstrafen auch einen potentiellen Täter von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten geeignet ist.

Die Vorschreibung der Strafverfahrenskosten gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

"Ich erhebe in umseits bezeichneter Verkehrsrechtsangelegenheit durch meinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Dr. H R, Rechtsanwalt, Wiesingerstraße 18, 4820 Bad Ischl, fristgerecht

 

Berufung

 

gegen das mir am 07.01.2004 zugestellte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30.12.2003, VerkR96-5311-2003.

 

Ich fechte dieses Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte und Umfang nach an und stelle den

 

Antrag,

 

das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30.12.2003, VerkR96-5311-2003, ersatzlos aufzuheben und das gegen mich abgeführte Strafverfahren einzustellen.

 

Begründung des Berufungsantrages:

 

Ich bekämpfe die Feststellung, daß ich mein Fahrzeug auf der Perneckerstraße auf Höhe des Hauses Perneck Nr. 85 (im Kreuzungsbereich Perneckerstraße - Gemeindestraße Eck) nach links lenkte, als ich bemerkte, daß ich vom Meldungsleger T G überholt werde, sodaß sich dieser veranlaßt sah, den Überholvorgang abzubrechen.

 

Des weiteren bekämpfe ich die Feststellung, daß ich, als der Meldungsleger T G im Bereich der Einfahrt zum Buchenhain (im Kreuzungsbereich Perneckerstraße - Gemeindestraße Buchenhain) mich überholte, abermals versuchte, dies zu verhindern, indem ich mein Fahrzeug nach links lenkte.

 

Bekämpft wird von mir weiters die vorgenommene Beweiswürdigung, welche das langjährige Streitverhältnis zwischen dem Meldungsleger T G und mir völlig außer Acht läßt. Dieses Streitverhältnis resultiert daraus, daß der Meldungsleger T G sowie seine Ehegattin, seine beiden Kinder und seine Schwiegermutter auch im Sommer, wenn das Gras hoch steht, unerlaubterweise über meine Wiesen gehen und Beanstandungen meinerseits einfach negieren oder mit den Worten abtun "ich solle mir nichts antun". Wenn ich mein Vieh am Haus des Meldungslegers vorbeitreibe, werden im Haus des Meldungslegers die Türen so heftig zugeschlagen, daß sich das Vieh dabei erschreckt. Es sind dies untragbare Zustände, die bereits seit vielen Jahren bestehen und die nicht anders als ein feindschaftliches Verhältnis zwischen Nachbarn bezeichnet werden kann. Es wurde vom Meldungsleger T G nicht einmal versucht, dieses Verhältnis zu verbessern. Vielmehr hat er berechtigte Beanstandungen bisher negiert. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß ein - wie im vorliegenden Fall - unerlaubtes Betreten von fremden Wiesen bei stehendem Gras unzulässig ist. Es hält daher die in diesem Zusammenhang vorgenommene Beweiswürdigung, daß das aufgezeigte feindschaftliche Verhältnis zwischen T G und mir keinen Grund darstelle, an der Glaubhaftigkeit des Meldungslegers zu zweifeln, einer kritischen Betrachtung nicht stand. Bei Würdigung aller Umstände muß vielmehr die Feststellung getroffen werden, daß das aufgezeigte feindschaftliche Verhältnis sowohl auf die Frage der Glaubwürdigkeit des Meldungslegers als auch auf die Frage der Motivlage in Bezug auf die von ihm erstattete Anzeige grundlegenden Einfluß hat.

 

Da dem jahrelangen feindschaftlichen Verhältnis zwischen dem Meldungsleger und mir in Bezug auf die Beweiswürdigung große Bedeutung zukommt, behördlicherseits anläßlich meiner Vernehmung aber nur beiläufig darauf eingegangen wurde, indem nur undifferenziert festgehalten wurde, daß der Anzeiger bereits mehrmals über meine Wiesen gegangen ist, bringe ich - gestützt auf § 65 AVG - die Tatsache vor, daß zwischen dem Meldungsleger T G und mir bereits seit vielen Jahren ein feindschaftliches Verhältnis besteht, welches darauf zurückzuführen ist, daß T G und seine Familie immer wieder trotz Beanstandungen unerlaubterweise meine Wiesen auch im Sommer bei hohem Gras - betreten und auf Beanstandungen meinerseits mit Worten wie "ich solle mir nichts antun" und mit Boshaftigkeiten wie mit Zuschlagen von Türen beim Vorbeitreiben meines Viehs reagieren. Ich beantrage zum Beweise dieser Tatsache auf die ergänzende Einvernahme meiner Ehegattin NN, Landwirtin, unter meiner Anschrift, als Zeugin.

 

Ich beantrage, dieses Tatsachenvorbringen und diesen Beweisantrag im Sinne des § 65 AVG zuzulassen, weil dieses Tatsachenvorbringen in Bezug auf die Glaubwürdigkeit und Motivlage des Anzeigers von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Die Glaubwürdigkeit des Anzeigers T G muß schon deshalb in Frage gestellt werden, weil dieser von dem jahrelangen feindschaftlichen Verhältnis zwischen ihm und mir kein Wort erwähnte, sondern in seiner Vernehmung lediglich anführte, daß er keinen neuerlichen Streit entstehen lassen möchte und mit mir persönlich sprechen möchte, um die ganze Angelegenheit aus der Welt zu schaffen. Wenn dies tatsächlich seine Absicht gewesen wäre, hätte er mit mir ohne weiteres reden können, was er aber nicht getan hat. T G hat daher wesentliche Tatsachen, nämlich das schlechte nachbarschaftliche Verhältnis zu ihm einfach verschwiegen, was seine Glaubwürdigkeit hinsichtlich der von ihm angegebenen Motivlage in Bezug auf die Anzeige zutiefst erschüttert. Dies zeigt sich insbesondere in seiner Aussage anläßlich seiner Vernehmung am 25.11.2003, daß nie etwas vorgefallen sei, weshalb er mit mir Streit gesucht hätte. Mit dieser Aussage behauptet der Anzeiger genau das Gegenteil von dem, was ich als Grund für unser jahrelanges Zerwürfnis dargestellt habe. Allein mit dieser Aussage ist die Glaubwürdigkeit des Zeugen erschüttert und kann dessen Aussage daher dem Sachverhalt nicht zugrunde gelegt werden. Es ist auch die Aussage des Anzeigers, daß ich ihn und seine Familie seit der Anzeigeerstattung massiv bedrohe, ebenso unwahr wie die Behauptung, daß ich mein Fahrzeug nach links gelenkt habe, um ein Überholen zu verhindern.

 

Es ist auch die Behauptung des Anzeigers, daß ich höhnisch in den Rückspiegel grinste, als er hinter mir nachfuhr, sodaß es für ihn eindeutig klar war, daß ich seine Überholabsicht bemerkt habe, absolut unwahr und objektiv widerlegbar. Es war nämlich an meine Zugmaschine ein Anhänger angehängt, der 2,40 Meter breit und mit den Bordwänden insgesamt 2,3 Meter hoch ist (Höhe des Hängers 0,90 Meter und Höhe der Bordwände
1,40 Meter). Die Breite der Zugmaschine beträgt 2,10 Meter. Es wäre daher für den Anzeiger, als er hinter mir nachfuhr, aufgrund der Breite und Höhe des Anhängers nicht möglich gewesen, den Rückspiegel meiner Zugmaschine wahrzunehmen. Der Anzeiger behauptet aber, daß er, als er hinter mir nachfuhr, mich im Rückspiegel sah. Dies ist technisch auszuschließen und kann durch eine Stellprobe die objektive Unrichtigkeit dieser Aussage festgestellt werden. Ich beantrage - gestützt auf § 65 AVG - daher, einen Ortsaugenschein und eine Stellprobe zum Beweis dafür durchzuführen, daß es dem Anzeiger, als er hinter mir nachfuhr, nicht möglich war, mich im Rückspiegel der Zugmaschine zu beobachten. Einen Ortsaugenschein beantrage ich - abermals gestützt auf § 65 AVG - auch zum Beweis dafür, daß der Anzeiger nach seinen Angaben an Stellen überholen wollte, wo ein Überholen gemäß § 16 Abs. 1 lit. a, b und c StVO und insbesondere nach § 16 Abs. 2 lit. b StVO unzulässig ist. Die Fahrbahnbreite der Perneckerstraße beträgt nämlich im Kreuzungsbereich mit der Gemeindestraße Eck auf Höhe des Hauses Perneck Nr. 85 nur 5,00 Meter und wäre dort für ein gefahrloses Überholen einer Zugmaschine mit einem 2,40 Meter breiten Anhänger für ein überholendes mehrspuriges Fahrzeug nicht genügend Platz und daher gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO unzulässig gewesen. Es wäre auch der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h für einen kurzen Überholvorgang zu gering gewesen, wenn man bedenkt, daß die von mir eingehaltene Fahrgeschwindigkeit unbestrittenermaßen 40 km/h betrug. Es wäre daher auch aus diesem Grund gemäß § 16 Abs.1 lit.b StVO ein Überholen nicht zulässig gewesen. Schließlich beschreibt die Perneckerstraße sowohl im Kreuzungsbereich mit der Gemeindestraße Eck als auch im Kreuzungsbereich mit der Gemeindestraße Buchenhain in Richtung Stadtzentrum gesehen jeweils unübersichtliche Rechtskurven, sodaß an diesen Stellen ein Überholen sowohl nach § 16 Abs. 1 lit. c als auch nach § 16 Abs. 2 lit. b StVO verboten gewesen wäre.

 

Wären Beweise über die Fahrzeugbreiten, die Fahrbahnbreite und den Verlauf der Perneckerstraße im Bereich der hier maßgeblichen Straßenstellen aufgenommen worden, hätten sich für die Beweiswürdigung vollkommen andere Prämissen ergeben, welche den gesamten Sachverhalt anders dargestellt hätten. Es wird daher von mir die Beweiswürdigung insgesamt als unrichtig bekämpft und werden von mir zum Zwecke der Feststellung des gesamten hier maßgeblichen Sachverhaltes die oben angeführten neuen Beweise beantragt.

 

Letztlich ist das Argument im angefochtenen Straferkenntnis, daß der Anzeiger seine Angaben im Zeugenstand gemacht hat, wodurch seiner Aussage eine erhöhte Beweisqualität zukommt, im vorliegenden Fall nicht schlagkräftig, weil im vorliegenden Fall Aussage gegen Aussage steht und im übrigen keine objektiven Beweismittel zu Verfügung stehen, welche die eine oder andere Aussage objektiv widerlegen könnten. Im vorliegenden Fall braucht daher der Anzeiger auch im Falle einer unrichtigen Angabe keine strafrechtliche Verfolgung befürchten. Aus diesem Grund hätte im vorliegenden Fall mit größter kritischer Betrachtung vorgegangen werden müssen und hätte den Angaben des Anzeigers nicht ohne genaueste Prüfung aller hier maßgeblichen Umstände gefolgt werden dürfen.

 

Bei Bedachtnahme auf sämtliche hier maßgeblichen Umstände, die geeignet sind, die Angaben des Meldungslegers objektiv zu wiederlegen, hätte daher das Strafverfahren gegen mich eingestellt werden müssen.

 

Ich wiederhole daher den

Antrag,

 

das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30.12.2003, VerkR96-5311-2003, ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren gegen mich einzustellen.

Bad Ischl, 13.01.2004 A K"

 

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

Eine Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der gemäß Art. 6 Abs.1 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und auszugsweise Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.2.2004. Anlässlich dieser Berufungsverhandlung wurde der Anzeiger T G zeugenschaftlich einvernommen. Neben dem Rechtsvertreter des persönlich nicht erschienen Berufungswerbers nahm auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz an der Verhandlung teil. Beigeschafft wurden Übersichtsaufnahmen aus dem System Doris. Über h. Ersuchen wurde im Wege des GP Bad Ischl Fotos von der bezughabenden Örtlichkeit beigeschafft wobei auch die Straßenbreite im Bereich des zweiten Vorfallsortes erhoben wurde.

Auch vom Berufungswerber wurden drei Fotos vorgelegt, wobei zwei ebenfalls den Bereich der von der Gendarmerie über h. Auftrag erstellten Fotos zeigen, während das Dritte den damals vom Berufungswerber mit der Zugmaschine gezogenen Anhänger zeigt.

4. Zum Sachverhalt hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Unstrittig ist, das der Berufungswerber zur oben angeführten Zeit als Lenker einer Zugmaschine mit Anhänger, der mit einer ca. 1,5 m hohen und geschlossenen Bordwand versehenen war, den genannten Straßenzug in Fahrtrichtung Bad Ischl befuhr. Wie sich dem Fotomaterial entnehmen lässt verläuft die Straße eher kurvenreich und führt nach dem Bereich Perneck 85 in einen bewaldeten Straßeneinschnitt. Während auf Höhe des Ortschaftsteil Perneck (Vorfallsort 1, Bild links unten) die Straße auf etwa 100 m übersichtlich in einer leichten nach rechts beginnenden Kurve verläuft und zum Teil, wie schon aus den Luftbildern in der entsprechenden Vergrößerung über fünf Meter breit ist, wurde sie im Bereich des zweiten Vorfallsortes vor der Kreuzung Buchenhain auf dem von der Gendarmerie erstellten Bild 7 bei herrschender Schneelage mit 4,4 m festgestellt. Eine exakte Messung war jedoch auf Grund der Schneeverhältnisse zum Zeitpunkt der Erstellung der Fotos nicht möglich.

4.2. Im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung erklärte der Anzeiger diese

Strecke schon seit seiner Jugend fast täglich zu befahren. Bereits vor dem Bereich der Perneckerstraße in Nähe der Hausnummer 85 sei er auf die Zugmaschine mit Anhänger aufgelaufen (s. Pfeil) und habe in der Folge die Fahrlinie nach links versetzt gewählt, um in den Gegenverkehrsbereich einsehen und die Zugmaschine überholen zu können. Er habe sodann im genannten Streckenbereich mit seinem 140 PS starken Chrysler Voyager aus einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 30 km/h heraus zum Überholen angesetzt. Als er sich etwa mit seiner halben Fahrzeuglänge auf Höhe der Anhängerrückseite befand, lenkte der Fahrer der Zugmaschine diese jedoch plötzlich etwa einen Meter nach links, wodurch er sich aus Sicherheitsgründen zum Abbremsen und Abbrechen des Überholvorganges veranlasst sah. In dieser Phase habe er über die großen Panoramaspiegel der Zugmaschine den Lenker mit einem grinsenden Gesichtsausdruck erkennen können, was aus der subjektiven Sicht des Zeugen als eine absichtlich herbeigeführte Verhinderung des Überholvorganges interpretiert wurde.

Der zweite Überholversuch wurde schließlich etwa 600 m weiter vor der Einfahrt Buchenhain unternommen, wobei abermals ein Versetzen des überholten Fahrzeuges nach links einherging, sodass er wiederum an den äußerst linken Fahrbahnrand gedrängt wurde, sodass die Vegetation an seiner linken Fahrzeugseite akustisch wahrnehmbar gewesen sei.

Der Zeuge machte im Rahmen der Berufungsverhandlung einen sehr sachlichen und glaubwürdigen Eindruck. Es vermochte im Gegensatz zum Vorbringen des Berufungswerbers nicht der Eindruck entstehen, dass dieser Anzeige etwa ein unsachliches Motiv oder etwa gar ein Racheakt zu Grunde liegen könnte. Dies versuchte der Berufungswerber im Rahmen seiner Berufungsausführungen darzutun, worin von einem "jahrelangen Zerwürfnis" zwischen ihm und den Anzeiger die Rede ist. Wollte man schließlich tatsächlich das nachbarschaftliche Verhältnis als Motiv für eine derartige Anzeige erblicken, würde sich daraus ebenso ein Motiv für das Fahrverhalten des Berufungswerbers argumentieren lassen.

Der Zeuge blieb trotz eindringlicher Wahrheitserinnerung bei seiner Darstellung der zweimaligen Verschwenkung der Fahrlinie um etwa einen Meter jeweils im Zuge seiner Überholvorgänge. Es wird dem Zeugen nicht zugesonnen eine falsche Zeugenaussage in Kauf zu nehmen und ebenfalls nicht, durch einen "erfundenen Sachverhalt" aus einem feindseligen Motiv heraus sich der Mühe einer Anzeigeerstattung unterworfen zu haben. Das Auftreten des Zeugen schien ehrlich und aufrichtig und kann als sachlich und nicht übertreibend gewürdigt werden.

Demgegenüber vermochten schließlich die Einwände des Berufungswerbers nicht überzeugen. Insbesondere trifft dies auf seine Einwände zu, wonach es nicht oder nur schwer nachvollziehbar sei, dass der Lenker des überholenden Fahrzeuges das angebliche Grinsen des Lenkers der Zugmaschine durch deren Rückspiegel zu erkennen vermocht hätte. Dagegen sprechen aber die empirischen Tatsachen, wonach auch das Gesicht von Lkw-Lenkern beim Nachfahren aus wesentlich größerer Distanz im Rückspiegel des LKW für einen seitlich etwas versetzt nachfahrenden Fahrzeuglenker sichtbar ist. Geht man von einer Breite des Anhängers von maximal 2,4 m und einer solchen von 1,7 m beim Fahrzeug des Anzeigers aus, lässt sich die Schilderung des Zeugen mit praxisbezogener Logik sehr wohl in Einklang bringen. Wenn der Berufungswerber vermeint, es wäre einerseits weder möglich und übrigens rechtlich als gröblicher Verstoß an den genannten Stellen überhaupt zu überholen, weil die Straßenbreite hierfür nicht ausreichte, trifft dies objektiv besehen nicht zu. Einerseits ist es nicht Gegenstand des h. Verfahrens das Überholen des Berufungswerbers an den Kriterien der Straßenverkehrsordnung zu messen, wobei, wie eingangs schon festgestellt, das Überholen einer Zugmaschine gemäß dem vorliegenden Fotomaterial aus der Sicht der Praxis durchaus unbedenklich erscheint, andererseits wird damit aber keineswegs dem hier verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf entgegen getreten.

Aus einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h ergibt sich bei einem knappen Nachfahrabstand von nur einer Sekunde (8 m) bei einer mit einem 140 PS-starken Fahrzeug ergebenden Beschleunigungsvermögen von zumindest 2,5 m/sek2 eine reguläre Überholwegstrecke von nur 70 m. Das hier verfügbare Bildmaterial veranschaulicht demnach, dass sich unter diesen Parametern sogar - wenn auch knapp - ein "StVO-konformer" Überholvorgang ausführen lässt (diese Plausibilitätsrechnung erfolgte mittels Analyzer Pro 32,Version 4,5). Dadurch wird zusätzlich die sachliche Nachvollziehbarkeit der vom Zeugen unmittelbar gemachten Wahrnehmung und seine darauf basierenden Angaben in deren Glaubwürdigkeit untermauert und gleichzeitig im Gegensatz dazu die Einwände des Berufungswerbers als Schutzbehauptung verifiziert.

Bei dieser Beurteilung ist vor allem die Straßenbeschaffenheit in der warmen Jahreszeit in die Überlegung einzubeziehen gewesen. Berücksichtigt man demnach die durchschnittliche Fahrbahnbreite am ersten Vorfallsort von zumindest fünf Meter an der schmälsten Stelle und an der zweiten Örtlichkeit von 4,4 m mit hinzuzurechnender Breite des Schneewalls bis zu einen Meter, lässt sich, sowohl rein technisch als auch aus der Sicht der Praxis ein Überholmanöver an einer Zugmaschine an den genannten Stellen sehr wohl ausführen, wobei sich etwa beim Befahren des Banketts bzw. des neben der Fahrbahn liegenden noch festen Bereichs - wovon beim zweiten Tatvorwurf auszugehen ist, nachdem der Zeuge laut seinen Angaben dort den seitlichen Bewuchs streifte - bei der unter diesem Gesichtspunkt verbleibenden Fahrbahnbreite der vom Zeugen behauptete Seitenversatz nach links wohl zweifelsfrei nachvollziehen.

Unglaubwürdig erscheint schließlich auch noch das erst im Zuge der Berufungsverhandlung getätigte Vorbringen, wonach an den im Bereich der fraglichen Örtlichkeiten gelegenen Bushaltestellen wartende Schüler ein "Ausweichen nach links herbeigeführt haben könnten." Dem ist entgegen zu halten, das davon der Berufungswerber im Rahmen seiner Einvernahme am 4. September 2003 vor der Behörde erster Instanz offenbar nicht zu berichten wusste. Ein solches Vorbringen wäre jedoch bei der sich ehest bietenden Möglichkeit zu erwarten gewesen.

Abschließend ist zur Würdigung der Anzeige und der zeugenschaftlichen Angaben des Anzeigers auszuführen, dass diese aus der Sicht des erkennenden Senates keine Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit und Wahrheit offen lassen. Der Darstellung eines zweimaligen "nach links Lenkens" durch den Lenker des überholten Fahrzeuges und seines dadurch bedingten Abdrängens des überholenden PKW´s war daher dem Inhalt nach zu folgen gewesen.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Der § 7 Abs.2 StVO lautet:

Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, hat der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

Angesichts des hier offenkundig im ersten Fall auszuführen versuchten und im zweiten Fall ausgeführten Überholvorganges war im Sinne des § 7 Abs.2 StVO dem Lenker des überholten Fahrzeuges jedenfalls die Verpflichtung auferlegt ausnahmslos (unter Beachtung des zweiten Halbsatzes) am rechten Fahrbahnrand zu fahren (VwGH 19.12.1990, 90/02/0088, 0157, sowie VwGH 27.9.2000, 98/12/0057 mit Hinweis auf VwGH 12.11.1992, 91/19/0046, auch ZfVB 1992/2/562). Dies war hier aus Gründen die hier letztlich dahingestellt bleiben können, jedenfalls nicht der Fall.

Schließlich ist noch zu bemerken, dass sich mit dem Hinweis auf vermeintliche Unzulässigkeit des Überholvorganges aus den obgenannten Gründen für den Berufungswerber rechtlich nichts zu gewinnen ließe, weil der Rechtsordnung ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht fremd ist.

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.2.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass im faktischen Abdrängen eines überholenden Fahrzeuglenkers gesetzlich geschützte Interessen in sehr krasser Weise zuwider gehandelt wurde. Der Tatunwert ist als schwerwiegend zu erachten. Einem solchen Fahrverhalten im Straßenverkehr, selbst wenn dieses nur auf Grund eines Aufmerksamkeits- oder Fahrfehlers begangen wurde - was bei zwei knapp hintereinander erfolgten derartigen Manövern durchaus bezweifelt werden könnte - ist dieser angesichts der Umstände ein nicht bloß geringfügiger Verschuldensgrad zuzuordnen. Hätte hier der Berufungswerber tatsächlich vorsätzlich gehandelt, würde sich hier die Frage einer Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs.3 Z3 FSG stellen.

Im Zweifel ist jedoch zu Gunsten des Beschuldigten vom bloß fahrlässiger Begehensweise auszugehen, wobei insbesondere vom Lenker einer Zugmaschine erwartet werden muss, dass er dem nachfolgenden Verkehr besondere Aufmerksamkeit widmet und mit einem Überholvorgang eines nachfahrenden Pkw´s jedenfalls rechnen muss. Mit Blick darauf ist eine erhöhte Beobachtungspflicht des nachfolgenden Verkehrs indiziert. Ebenfalls sollte das in der StVO normierte Ziel der "Leichtigkeit und Flüssigkeit" des Verkehrs (§§ 7 Abs.1, § 29 Abs.3, § 36 Abs.2, 40 Abs.1, 40 Abs.2, 43 Abs.7, 44a ff StVO) den Lenker eines langsamen Fahrzeuges als selbstverständliches Gebot gelten, wonach einem nachfahrenden Fahrzeug an geeigneten Stellen das Überholen durch äußerstes Heranfahren an den rechten Straßenrand zu ermöglichen ist. Bei wirklich partnerschaftlichen Verhalten kann, allenfalls durch eine geringfügige Geschwindigkeitsreduktion und signalisieren der Überholmöglichkeit durch kurzes Betätigen des rechten Fahrtrichtungsanzeigers, ein gefahrloser Überholvorgang noch unterstützt werden.

 

Die ungeschriebenen Regeln, vor allem jene eines gesunden Hausverstandes und der Toleranz ermöglichen vielfach schwierige Verkehrssituationen zu lösen und ermöglichen ein konfliktfreies und ein die Verkehrssicherheit förderndes Miteinander im Straßenverkehr. Schon aus der Verantwortung des Berufungswerbers, welche sich über weite Bereiche in offenkundig unberechtigte Schuldzuweisungen ergeht, lässt auf diesbezüglich fehlendes partnerschaftliches Verständnis gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer schließen.

 

Selbst wenn dem Berufungswerber der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit zuzuerkennen ist, kann in den hier verhängten Geldstrafen ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Auf Grund der Gefährlichkeit einer so wenig umsichtigen Fahrweise ist insbesondere aus Gründen der Generalprävention die hier verhängte Geldstrafe sachlich wohl begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. B l e i e r

 
 

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