Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109502/2/Zo/Pe

Linz, 02.02.2004

 

 

 VwSen-109502/2/Zo/Pe Linz, am 2. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung gegen die Strafhöhe des Herrn G L H, vom 11.1.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 7.1.2004, VerkR96-6029-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung gegen die Strafhöhe wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz 14 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Ried/Innkreis hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 15.6.2003 um 16.01 Uhr auf der A8 bei km 58,007 als Lenker des Pkw die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 31 km/h überschritten. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden) verhängt wurde und ihm die Zahlung eines Kostenbeitrages von 7 Euro vorgeschrieben wurde.

 

Dieses Straferkenntnis wurde damit begründet, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Radargerät festgestellt worden sei und der Berufungswerber im Einspruch um Zusendung eines Fotobeweises ersucht habe um den Fahrzeugführer zu ermitteln. Zum Radarfoto habe der Berufungswerber aber keine Stellungnahme mehr abgegeben, sondern lediglich seine finanzielle Situation bekannt gegeben. Aus diesen Gründen habe er die Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten. Zur Strafbemessung führte die Erstinstanz aus, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den gravierendsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung gehören und eine der häufigsten Unfallursachen darstellen. Dem Berufungswerber wurde zugestanden, die Übertretung lediglich fahrlässig begangen zu haben und als strafmildernd wurde seine bisherige Straflosigkeit gewertet. Straferschwerungsgründe wurden nicht berücksichtigt. Der Strafbemessung wurde zugrundegelegt, dass der Berufungswerber seit 22.7.2003 aufgrund seiner Arbeitslosigkeit kein Einkommen bezieht.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er wegen seiner langjährigen Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sei, die verhängte Geldstrafe zu bezahlen. Er hätte auch noch eine in Ausbildung stehende Tochter, weshalb er ersucht, ein Strafmaß festzusetzen, dass für ihn finanziell tragbar ist.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried/Innkreis hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen ansehen:

 

Der Lenker des Pkw lenkte diesen am 15.6.2003 um 16.01 Uhr auf der A8 bei km 68,007. Mittels Radarmessung wurde eine Geschwindigkeit von 161 km/h festgestellt. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Pkw. In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung ersuchte der Berufungswerber um einen Fotobeweis, um den Fahrzeugführer ermitteln zu können. Nach Übersendung des Radarfotos gab der Berufungswerber lediglich an, dass er seit dem 22.7.2003 kein Einkommen mehr hat, weil sein Arbeitslosengeld erschöpft ist. Auch in seiner Berufung nimmt der Berufungswerber nicht Stellung sondern ersucht lediglich um Herabsetzung der Strafhöhe.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist damit bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die Erstinstanz hat bereits zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt und ihm lediglich fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Weiters wurde berücksichtigt, dass keine Straferschwerungsgründe vorliegen. Die Erstinstanz hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder zu Verkehrsunfällen führen. Auch die Tatsache, dass der Berufungswerber über kein Einkommen verfügt, wurde bereits berücksichtigt. Anzuführen ist, dass gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 die Höchststrafe für derartige Übertretungen 726 Euro beträgt. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe von 70 Euro beträgt daher nicht einmal 10 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe. Auch unter Berücksichtigung der Sorgepflicht des Berufungswerbers für seine Tochter erscheint die verhängte Geldstrafe angemessen. Es ist erforderlich, die Strafe in einer solchen Höhe festzulegen, dass sie den Berufungswerber von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen in Zukunft abhält und es muss auch der Allgemeinheit gezeigt werden, dass derartige Übertretungen nicht sanktionslos bleiben. Der Umstand, dass der Berufungswerber über kein Einkommen verfügt, bedeutet noch nicht, dass über diesen keine oder nur eine ganz minimale Geldstrafe verhängt werden dürfte, weil dies sonst bedeuten würde, dass einkommenslose Personen Verwaltungsübertretungen begehen könnten, ohne dass diese mit spürbaren Sanktionen verbunden wären. Die Bestrafung in Höhe von weniger als 10 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe ist auch unter Berücksichtigung der ausgesprochen ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers für die gegenständliche Verwaltungsübertretung angemessen. Sollte dem Berufungswerber die Bezahlung der Geldstrafe tatsächlich nicht möglich sein, so hat er die Möglichkeit, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung bzw. Strafaufschub gemäß § 54b Abs.3 VStG anzusuchen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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