Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260041/16/Gf/Km

Linz, 12.09.1995

VwSen-260041/16/Gf/Km Linz, am 12. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 6. Oktober 1992, Zl. Wa96-33/05-1992, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als festgestellt wird, daß das angefochtene Straferkenntnis als aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren als eingestellt gilt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs. 7 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 6. Oktober 1992, Zl. Wa96-33/05-1992, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfrei heitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er bis zum 1. Juli 1992 die im Bereich seines Sägewerksbetriebes anfallenden Abwässer in den Almfluß abgeleitet habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990 (im folgenden: WRG), begangen, weshalb er gemäß § 137 Abs. 3 lit. g WRG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 9. Oktober 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. Oktober 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung, die am 16. Oktober 1992 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgesehen und diese Berufung dem Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 3. November 1992, Zl. Wa96-33/07-1992, zur Entscheidung vorgelegt.

2.1. Aus Anlaß dieser Berufung stellte der Oö. Verwaltungssenat gemäß Art. 129a Abs. 3 i.V.m. Art. 89 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der lit. g des § 137 Abs. 3 WRG als verfassungswidrig.

2.2. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 1995, Zl. G 223/94-10, wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen, wobei der Verfassungsgerichtshof - mit wenig überzeugender "Begründung" - offenkundig die Auffassung vertrat, daß die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof den Lauf der Frist des § 51 Abs. 7 VStG nicht hemmt, § 31 Abs. 3 VStG also in diesem Fall nicht analog zur Anwendung kommt.

3. Da der Oö. Verwaltungssenat in sinngemäßer Anwendung des § 87 Abs. 2 VfGG auch im Gesetzesprüfungsverfahren an die vom Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung gebunden ist, war sohin im gegenständlichen Fall da die Frist des § 51 Abs. 7 VStG unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht bereits am 16. Jänner 1994 abgelaufen ist - festzustellen, daß nach der letztzitierten Gesetzesstelle das angefochtene Straferkenntnis als aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren als eingestellt gilt.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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