Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109510/2/Bi/Be

Linz, 10.02.2004

 

 

 VwSen-109510/2/Bi/Be Linz, am 10. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau A R, vom 16. Jänner 2004 gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 30. Dezember 2003, VerkR96-30355-2203, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 120 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 12 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 150 Euro (72 Stunden EFS) verhängt und ihr gleichzeitig ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer



öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG).

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, ihr erscheine der Strafbetrag angesichts ihres geringen Einkommens von 600 Euro sehr hoch. Ein Nachweis für den Betrag wurde nicht vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Bw als Lenkerin eines Pkw am 17. September 2003 um 9.45 Uhr in Vöcklabruck, Parkplatz bei der Jahnturnhalle, insofern einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat, als sie aus einer Parklücke herausfuhr und dabei mit der rechten vorderen Ecke der Stoßstange den danebenstehenden Pkw an der linken hinteren Tür und am hinteren Radkasten stark beschädigte. Der Schaden wurde von der Geschädigten beim GP Vöcklabruck gemeldet. Die Bw sei nach den Aussagen eines Zeugen ausgestiegen und habe den Schaden besichtigt, dann aber die Fahrt fortgesetzt, ohne eine Nachricht zu hinterlassen oder den GP Vöcklabruck zu verständigen. Nur aufgrund der Angaben des Passanten, der den Vorfall beobachtet hatte, konnte sie ausgeforscht werden. Beim GP Vöcklabruck erschien nach telefonischer Verständigung nach energischer Aufforderung nur der Sohn der Bw, der bestritt, dass seine Mutter mit seinem Pkw zur genannten Zeit in Vöcklabruck gewesen sei, nach Zusammenstellen der Fahrzeuge und Übereinstimmen der Schäden jedoch den Vorfall zugab.

Die Bw reagierte auf die seitens der Erstinstanz mit 24. Oktober 2003 ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung (eigenhändige Zustellung am 29. Oktober 2003) nicht und erschien erstmals zur Erhebung des Rechtsmittels bei der Erstinstanz, wobei aus ihren Angaben zu schließen ist, dass sie der Meinung war, es genüge, wenn sie den Verkehrsunfall ihrem Versicherungsvertreter melde.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 reicht bis zu 726 Euro Geldstrafe bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Die Erstinstanz ist laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses mangels jeglicher Angaben der Bw davon ausgegangen, dass diese ein Durchschnittseinkommen von 800 Euro bezieht und weiters weder mildernde noch erschwerende Umstände vorliegen.

Nunmehr ist die Bw aufgrund der seit Erlassung des Straferkenntnisses eingetretenen Tilgung der Vormerkungen aus dem Jahr 1999 (Übertretungen des Meldegesetzes) verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was als wesentlicher Milderungsgrund zu berücksichtigen ist.



Auf dieser Grundlage rechtfertigt sich eine Strafherabsetzung unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG. Die nunmehr verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll die Bw zur Beachtung der Verpflichtungen eines Lenkers nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden anhalten. Fahrerflucht verschlimmert die Situation des ohnehin durch den Verkehrsunfall schuldlos finanziell geschädigten Pkw-Lenkers noch zusätzlich. Selbst wenn der Bw die Bestimmungen der StVO tatsächlich nicht bekannt gewesen sein sollten, wären ihr im Fall der Beschädigung fremden Eigentums schon nach logischen Überlegungen entsprechende Vorkehrungen, insbesondere die raschestmögliche Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle, zuzumuten gewesen.

Es steht der Bw frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen gemäß den entsprechend zu belegenden tatsächlichen Einkommensverhältnissen zu bezahlen, anzusuchen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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