Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109512/18/Ki/Schä

Linz, 09.03.2004

 

 

 VwSen-109512/18/Ki/Schä Linz, am 9. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des C S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R W, vom 13.1.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29.12.2003, VerkR-247-2003-Br, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 4.3.2004 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straf-erkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 116,20 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 29.12.2003, VerkR96-247-2003-Br, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 30.1.2003 um 04.13 Uhr den Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,41 mg/l in Freistadt auf der Kasernstraße beim öffentlichen Parkplatz des Euro-Sparmarktes in Betrieb genommen. Er habe dadurch § 99 Abs. 1b in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 581 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 58,10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 13.1.2004 Berufung mit dem Antrag, es möge das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29.12.2003 ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden.

 

Bemängelt wird im Wesentlichen die Beweiswürdigung durch die Bezirkshaupt-mannschaft Freistadt bzw. der Umstand, dass einer beantragten Einvernahme mehrerer namentlich genannter Zeugen nicht nachgekommen wurde.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.3.2003.

 

An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechts-vertreters teil, als Zeugen wurden die beiden Meldungsleger sowie M P und F E einvernommen. Ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ist zur Verhandlung nicht erschienen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Freistadt vom 30.1.2003 zu Grunde. Der zu Last gelegte Sachverhalt wurde auf Grund einer dienstlichen Wahrnehmung des Revierinspektors J K anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt. Laut Anzeige habe sich der Berufungswerber gerechtfertigt, er sei sich keiner Schuld bewusst, er habe den Motor nur gestartet und laufen gelassen, damit sich die Autobatterie nicht entleere. Er habe nicht vorgehabt mit dem Pkw zu fahren.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt der Rechtsmittelwerber, das Fahrzeug in Betrieb genommen zu haben, er habe lediglich die Standheizung eingeschaltet gehabt bzw. steckte der Zündschlüssel zumal im Fahrzeug Musik gespielt wurde. Weiters bestritt er auch, sich den Gendarmeriebeamten gegenüber gerechtfertigt zu haben, er habe den Motor nur gestartet, damit sich die Autobatterie nicht entleere, und er verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass er ein von den Gendarmeriebeamten aufgenommenes Protokoll nicht unterschrieben habe, weil darin Sachen enthalten gewesen wären, mit welchen er nicht einverstanden gewesen sei.

 

Die beiden Gendarmeriebeamten bestätigten im Rahmen ihrer Einvernahme, dass sie sehr wohl wahrgenommen hätten, dass der Motor des Fahrzeuges gelaufen sei, Revierinspektor K bestätigte überdies die in der Anzeige dargestellte Rechtfertigung des Berufungswerbers. Er bestritt auch, ein entsprechendes Protokoll aufgenommen zu haben, dies sei nicht üblich.

 

Zwei Bekannte des Berufungswerbers, welche zu dem Vorfallszeitpunkt sich mit ihm gemeinsam im Fahrzeug aufgehalten hatten, erklärten sie hätten im Fahrzeug laut Musik gehört und getrunken. Beide auch der Berufungswerber gaben zu erkennen, dass sie bereits betrunken gewesen sind. Sie konnten zwar bestätigen, dass die Standheizung des Fahrzeuges in Betrieb war, bezüglich des laufenden Motors konnten sie jedoch keine konkrete Aussage machen. Beide glaubten zwar, dass der Motor nicht in Betrieb war, eine konkrete Bestätigung war ihnen letztlich nicht möglich.

 

Das in Frage stehende Fahrzeug konnte nicht mehr in Augenschein genommen werden, der Berufungswerber teilte mit Schriftsatz vom 2.3.2004 mit, dass das Fahrzeug am 3.10.2003 in einen Verkehrsunfall verwickelt worden, bei diesem Verkehrsunfall wirtschaftlicher Totalschaden entstanden und das Fahrzeug zwischenzeitig verwertet worden sei. Ein weiterer geladener Zeuge konnte aus beruflichen Gründen zur Verhandlung nicht erscheinen.

 

Letztlich zog der Berufungswerber dann alle noch offenen Beweisanträge zurück.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 1 bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %o) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Unbestritten bleibt im gegenständlichen Falle, dass der Berufungswerber mit dem im Spruch bezeichneten Fahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit auf dem als Tatort bezeichneten Parkplatz gestanden ist bzw. dass bei ihm bei einem Alkotest in Zusammenhang mit der gegenständlichen Amtshandlung (am 30.1.2003 um 04.56 Uhr) ein Atemluftalkoholgehalt von 0,41 mg/l festgestellt wurde.

 

Der Berufungswerber bestreitet jedoch, dass der Motor des Fahrzeuges in Betrieb genommen wurde, er habe lediglich die Standheizung eingeschaltet. Dagegen bringen die Gendarmeriebeamten vor, dass sie eindeutig feststellen konnten, dass der Motor des Fahrzeuges gelaufen ist bzw. erklärte der die Amtshandlung führende Beamte, dass sich der Berufungswerber zunächst dahingehend gerechtfertigt hätte, er habe den Motor deshalb in Betrieb genommen, damit sich die Autobatterie nicht entleere.

 

Diese Aussagen sind letztlich schlüssig und stehen nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens- und den Denkgesetzen. Die Gendarmeriebeamten sind bei ihrem Einschreiten grundsätzlich der Objektivität verpflichtet und überdies ist zu berücksichtigen, dass sie als Zeugen der Wahrheitspflicht unterstanden. Eine falsche Zeugenaussage hätte für sie sowohl straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen.

 

Zudem ist von Gendarmeriebeamten, welche mit Aufgaben der Überwachung des Straßenverkehrs betraut sind, zu erwarten, dass sie in der Lage sind, einen entsprechenden Sachverhalt richtig wieder zu geben.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle erscheint seine Rechtfertigung jedoch in Anbetracht der Gesamtumstände nicht glaubwürdig.

 

Auch die beiden Freunde des Berufungswerbers konnten letztlich nichts zur Entlastung des Berufungswerbers beitragen. Beide konnten zwar ausdrücklich bestätigen, dass die Standheizung in Betrieb war, dies wird auch seitens der Berufungsbehörde nicht in Frage gestellt, hinsichtlich der Inbetriebnahme des Motors konnten sie letztlich, dies offensichtlich auch deshalb, da sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben, keine konkreten Angaben machen, sondern sie stellten diesbezüglich lediglich Vermutungen auf.

 

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug selbst konnte nicht mehr in Augenschein genommen werden, zumal dieses, laut Vorbringen vom 2.3.2004, nicht mehr zur Verfügung steht. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass laut der bezeich-neten Eingabe vom 2.3.2004, das Fahrzeug am 3.10.2003 in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, bei dem ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist, andererseits noch in der Rechtfertigung vom 5.11.2003 beantragt wurde, mit dem gegenständlichen Pkw einen Lokalaugenschein durchzuführen.

 

Nach Aufnahme der vorhandenen Beweise und deren freier Würdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass der Berufungswerber tatsächlich das Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Bereich des vorgeworfenen Tatortes zur vorgeworfenen Tatzeit in Betrieb genommen hat. Er hat damit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch, was die subjektive Tatseite anbelangt, keine Umstände hervorgekommen welche ihn entlasten würden.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Freistadt bezüglich der Geldstrafe lediglich die gesetzlich festgelegte Mindeststrafe festgesetzt und auch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe die Strafe in Anbetracht des Strafrahmens entsprechend niedrig bemessen hat. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt führte aus, dass die verhängte Geldstrafe ausreichend erscheine, um den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten, um damit die Verkehrssicherheit zu heben und einer Gefährdung jener Verkehrsteilnehmer vorzubeugen, die auf die Einhaltung der Verkehrsvorschriften durch die anderen vertrauen. Dadurch wurde sowohl dem Gedanken der Spezialprävention, als auch dem Gedanken der Generalprävention Rechnung getragen.

 

Strafmildernde Umstände können keine festgestellt werden, ebenso keine Straferschwerungsgründe. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden geschätzt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Freistadt bei der Strafbemessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum