Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109514/2/Kof/Sta

Linz, 27.01.2004

 

 

 VwSen-109514/2/Kof/Sta Linz, am 27. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R L, T, V, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9.12.2003, VerkR96-6333-2003, wegen Übertretung des § 14 Abs.8 FSG, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das Strafausmaß auf
218 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage und der Verfahrenskostenbeitrag in I. Instanz auf 21,80 Euro herabgesetzt wird. Für das Berufungsverfahren sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu bezahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:


- Geldstrafe 218,00 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 21,80 Euro

239,80 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 3 Tage.

 

Rechtsgrundlage:

§ 14 Abs.8 iVm § 37a FSG, BGBl I/120/1997 zuletzt geändert durch

BGBl I/129/2002.

§§ 19, 64 Abs.2 und 65 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 12.12.2002 um 00.23 Uhr in Wels auf der Gunskirchner Straße bei der Kreuzung mit der B 1 in Fahrtrichtung Westen ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft mindestens 0,25 mg/l aber nicht mehr als 0,39 mg/l betrug, weil bei der Untersuchung seiner Atemluft durch ein von der Behörde besonders geschultes und ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht mit dem Alkomaten der Marke Dräger Alcotest 7110A am 12.12.2002 um 00.27 Uhr in Wels, Gunskirchner Straße, Kreuzung mit der B1 ein relevanter Messwert von 0,25 mg/l Atemluftalkoholgehalt festgestellt wurde.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.8 FSG gemäß § 37a FSG eine Geldstrafe von 300 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden verhängt und einen Verfahrenskostenbeitrag von 30 Euro vorgeschrieben.

 

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 22.12.2003 bringt der Bw vor, dass er mit der Strafhöhe nicht einverstanden sei. Es sei ihm zugesichert worden, dass er lediglich eine Mindeststrafe von 218 Euro bezahlen müsse und ersuche um Reduzierung der Geldstrafe.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Da die Berufung sich ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß richtet, ist der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen.

 

Beim Bw betragen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse - siehe erstinstanzliches Straferkenntnis - Arbeitslosengeld: 22 Euro/Tag, kein Vermögen, Schulden: 100.000 Euro, keine Sorgepflichten.

Als Milderungsgrund ist die bisherige Unbescholtenheit des Bw zu berücksichtigen.

Schließlich ist zu werten, dass beim Bw der Alkoholisierungsgrad: 0,25 mg/l - somit die Untergrenze gemäß § 14 Abs.8 FSG - betragen hat.

 

Es ist daher jedenfalls gerechtfertigt, die in § 37a FSG vorgesehene Mindest-Geldstrafe von 218 Euro zu verhängen und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabzusetzen.

Die Kosten für das Verfahren I. Instanz betragen gemäß § 64 Abs.2 VStG somit 21,80 Euro (= 10 % der neu bemessenen Geldstrafe).

Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat sind gemäß § 65 VStG keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Mag. K o f l e r

 

Beschlagwortung:

Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.8 FSG

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