Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109517/20/Bi/Be

Linz, 11.10.2004

 

 

 VwSen-109517/20/Bi/Be Linz, am 11. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G P, vertreten durch RA Dr. M F, vom 9. Dezember 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 18. November 2003, VerkR96-3437-2003, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 6. Oktober 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 70 Euro, ds 20% der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 350 Euro (168 Stunden EFS) verhängt, weil er am 24. November 2002 um 16.31 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen DO auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt habe, wobei er im Gemeindegebiet von St. Lorenz bei km 267.500 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von




60 km/h um 62 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 35 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 6. Oktober 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters RA Mag. K F sowie der Zeugen K S, Autobahnmeister Seewalchen, und Chefinsp. G B, LGK f Oö, durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde öffentlich mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe bereits wiederholt vorgebracht, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h für ihn nicht erkennbar gewesen sei, weil kein entsprechendes Verkehrszeichen angebracht gewesen sei. Deshalb habe er schon bei der Erstinstanz die gemäß Punkt I.Z41 des Bescheides der BH Vöcklabruck vom 20.6.2002 zu führenden Aufzeichnungen über Zeitpunkt und Ort der Anbringung der Verkehrszeichen im relevanten Bereich einzuholen beantragt. Die Erstinstanz habe seinen Einwand nicht geprüft, obwohl die Verlautbarung des Inhaltes von Verordnungen gemäß § 44 Abs.2b StVO durch Hinweistafeln an der im Gesetz festgelegten Stelle vom Gesetzgeber nicht nur als unerlässlich für die Gewährleistung der Möglichkeit der Kenntnisnahme der Allgemeinheit von deren Inhalt betrachtet werde, sondern als Erfordernis für die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der entsprechenden Verordnung. Die Anbringung des Verkehrszeichens, das auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h hinweise, sei absolute Voraussetzung für seine Bestrafung. Auf sein Ersuchen sei ihm eine Abschrift des gesamten Verfahrensaktes übermittelt worden, jedoch habe sich darin ein Aktenvermerk über das Anbringen einer 60 km/h-Verkehrstafel gemäß § 43 Abs.1a StVO nicht gefunden. Seinen nachfolgenden Anträgen diesbezüglich sei nicht nachgekommen worden. Beantragt wird daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsvertreter des Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis berücksichtigt und die genannten Zeugen im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufung unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB befragt wurden.



Ausdrücklich nicht bestritten wurde vom Bw, dass er am 24. November 2004 um 16.31 Uhr der Lenker des Pkw, Kz., war, der laut Anzeige des LGK f Oö auf der A1 bei km 167.500, FR Wien, mittels Radar MUVR 6FA, Nr. 1974, im Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h gemessen wurde. Nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen von aufgerundet 5 % wurde eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 122 km/h und damit eine Überschreitung um 62 km/h dem Tatvorwurf laut Straferkenntnis zugrunde gelegt.

Laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät MUVR 6FA, Nr. 1974, wurde dieses Gerät zuletzt vor dem Vorfall am 10. Mai 2001 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2004 geeicht. Dem Bw waren im erstinstanzlichen Verfahren sowohl das Radarfoto, auf dem wegen der Dunkelheit nur die Umrisse des Pkw und das Kennzeichen in der Vergrößerung zu erkennen waren, und dieser Eichschein zur Kenntnis gebracht worden. In technischer Hinsicht wurde der Messwert von ihm nie bestritten; auch der Tolerenzabzug von 5 % vom Messwert, ds aufgerundet 7 km/h, erfolgte ordnungsgemäß.

Dem Bw wurden als Grundlage für die 60 km/h-Beschränkung außerdem die Bescheide der Erstinstanz vom 20. Juni 2002, VerkR01-1655-2002, und vom 4. Juli 2002, VerkR01-1655-4-2002, betreffend die straßenpolizeiliche Bewilligung für die Generalerneuerung der A1 Westautobahn Mondsee, und die Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. Juli 2002, GZ 314.501/25-III/10-02, und vom 24. Juli 2002, GZ 314.501/26-3-ALG/02, samt dem Regelplan UII/4 als integrierender Bestandteil der Verordnung zur Kenntnis gebracht. Die nachträglichen Änderungen sowohl des Bescheides als auch der Verordnung betrafen nicht den Tatort laut Schuldspruch.

Aus dem Bescheid der Erstinstanz vom 20. Juni 2002, Punkt 42), ergibt sich, dass am Vorfallstag, dem 24. November 2002, bei km 267.500, dem Ort der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, die Bewilligung Phase III (6.9.2002 bis 13.6.2003) auf der RFB Wien von km 268.300 bis 256.000 gültig war, wobei im Punkt 7)c) eine Absicherung und Kennzeichnung der Arbeitsstelle für die Phase III nach dem Regelplan UII/4 angeordnet wurde.

Im Rechtsmittelverfahren wurde seitens der Autobahnmeisterei Oberwang (nunmehr Seewalchen) der Aktenvermerk über Absperrungsmaßnahmen, Jahr 2002, Blatt 3, vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass von der Aufstellung am 9. September 2002, 11.45 Uhr, von km 267.420 bis 257.890, FR Wien, nach Regelplan UII/4, Baustelle Fa A-M, bis zur Beendigung am 28. Mai 2003, 11.15 Uhr, Absperrungsmaßnahmen getroffen wurden.

In der Verhandlung wurde die allgemeine Vorgangsweise bei der Einrichtung der ggst Autobahnbaustelle mit dem Autobahnmeister K S erörtert, der



darlegte, dass die Autobahnmeisterei, damals noch ohne Vertrag mit der Baufirma, die Baustelleneinrichtung selbst in der Form durchgeführt hat, dass ein Polier die im Regelplan unter genauer Bezeichnung der Kilometrierung ersichtlichen Gebots-, Verbots- und Beschränkungszeichen mittels Messrad eingemessen und markiert hat. An diesem Stellen wurden dann die aus dem Regelplan ersichtlichen Verkehrszeichen in massiver Befestigung errichtet, wobei deren Entfernung erst bei Veränderung der Baustelle - wiederum nach Verordnung - erfolgte und, falls eine Tafel bei einem Unfall umgefahren wurde, diese sofort durch die Autobahnmeisterei am bisherigen Standort erneuert wurde. Der Zeuge S bestätigte in der Verhandlung, er habe die Arbeit des mit der Einmessung bzw Aufstellung der Tafeln beschäftigten Poliers überwacht. Konkrete Fotos der ggst 60 km/h-Beschränkung gebe es zwar nicht, jedoch habe er die ordnungsgemäße Aufstellung der im Regelplan vorgesehenen Tafeln überwacht. Zum konkreten Vorfallstag, dem 24. November 2002, konnte er konkret keine Aussagen machen, verwies aber auf die ordnungsgemäß durchgeführte Wartung, die der Zeuge ChefInsp. B unabhängig davon bestätigt hat. ABM S bestätigte auch, dass im Aktenvermerk über Absperrungsmaßnahmen nur der tatsächliche Baustellen- bzw Einengungsbereich zwischen km 267.420 und km 257.890 enthalten ist, was mittlerweile insofern geändert wurde, als nun in solchen Aktenvermerken die gesamte Baustelle erfasst werde. Der Zeuge bestätigte auch, dass die Verschwenkung bzw Einengung beider in Richtung Wien führender Fahrstreifen noch nicht beim Standort des 60 km/h-Beschränkungszeichens gemäß § 52 lit.a Z10a StVO bei km 267.570 und auch nicht beim Standort des Radargerätes bei km 267.500 begann, sondern in Fahrtrichtung des Bw erst bei km 267.420. Ab diesem Punkt verengten sich beide Fahrstreifen von vorher jeweils 3,75 m auf jeweils 2,76 m. Dazu verwies der Zeuge auf Punkt 14 im Bescheid der Erstinstanz vom 20. Juni 2002, VerkR01-1655-2002, und auch auf die Fußnote 21) im Regelplan UII/4: "60 km/h nur, wenn der verbleibende bzw rechte Fahrstreifen schmäler als 3,25 m ist". Auch diese Voraussetzung für die 60 km/h-Beschränkung sei erfüllt gewesen.

Beide Zeugen betonten jedoch unabhängig voneinander, dass früher in derartigen, auch verengten Baustellenbereichen 80 km/h für ausreichend angesehen wurden; erst nach zwei schweren Verkehrsunfällen in Niederösterreich mit einigen Toten sei man aus Vorsicht dazu übergegangen, in derartigen Verschwenkungsbereichen nur noch 60 km/h zu erlauben. Der Standort für die ggst Radarkabine wurde vom LGK f Oö mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bestimmt und das geeichte Radargerät bei km 267.500 in Betrieb genommen, wobei die Filmentnahme durch die Verkehrsabteilung des LGK, Linz, erfolgte. Chefinsp. B bestätigte, da sich die ggst Radarkabine in unmittelbarer Nähe der 60 km/h-Tafel befunden habe, wäre ihm oder seinen Kollegen bei der regelmäßigen Filmentnahme ein Fehlen dieses Beschränkungszeichens sofort aufgefallen; an so etwas könne er sich aber nicht erinnern.



Aufgrund der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen beider Zeugen in der mündlichen Verhandlung besteht für den Unabhängigen Verwaltungssenat kein Zweifel, dass am 24. November 2002, 16.31 Uhr, das - im übrigen gemäß § 48 Abs.2 3.Satz StVO an beiden Seiten der RFB Wien vorgeschriebene - Beschränkungszeichen gemäß § 52a Z10a StVO 1960 ordnungsgemäß deutlich erkennbar aufgestellt und damit eine ordnungsgemäße Kundmachung gemäß Regelplan UII/4 erfolgt war.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 43 Abs.1a StVO 1960 hat die Behörde, sofern es sich nicht um Arbeitsfahrten im Sinne des § 27 Abs.1 handelt, zur Durchführung von Arbeiten auf oder neben der Straße, die zwar vorhersehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht genau vorherbestimmbar sind, durch Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

Die am 24. November 2002 in Geltung stehende Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. Juli 2002, GZ 314.501/25-III/10-02, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 24. Juli 2002, GZ 314.501/26-III-ALG/02, bestimmt eindeutig und zweifelsfrei, dass in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bauphase III die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Richtungsfahrbahn Wien, wie im - zum integrierenden Bestandteil dieser Verordnung erklärten - Regelplan UII/4 vorgesehen, auf 60 km/h beschränkt wird, nämlich von km 267.570 bis km 267.000. Daraus folgt, dass km 267.500, Standort des Radars und Tatort laut Tatvorwurf, sich innerhalb dieses


Beschränkungsbereiches befindet, wobei der Aufstellungsort des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 im Regelplan klar und nachvollziehbar eingezeichnet ist.

Dem Bw ist insofern zuzustimmen, als der Aufstellungsort der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht im Aktenvermerk über Absperrungsmaßnahmen enthalten war, wie der zuständige Autobahnmeister bestätigt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt aber ein Verstoß gegen die Verpflichtung, den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung der Straßenverkehrszeichen festzuhalten, ebenso wie ein allfälliger Verstoß betreffend den gemäß § 43 Abs.1a letzter Satz StVO 1960 geforderten Aktenvermerk weder die Normqualität der kundgemachten Verordnung noch ihre Rechtmäßigkeit (E 28.1.2004, 2001/03/0403).

In der mündlichen Verhandlung wurde eindeutig geklärt, dass sich der ggst Aktenvermerk nur auf den tatsächlichen Baustellen- bzw Einengungsbereich von km 267.420 bis km 257.890 bezogen hat, allerdings auch die im Regelplan UII/4 davor und danach vorgesehenen Vorschriftszeichen ordnungsgemäß angebracht waren. Auch wenn, wie vom Bw gerügt, die einzelnen Zeichen nicht fotografiert wurden, wurden vom Autobahnmeister entsprechende Vorkehrungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Aufstellung getroffen, diese entsprechend überwacht und die Zeichen bis zur Entfernung sorgfältig gewartet, was auch der Zeuge Chefinsp. B glaubhaft bestätigt hat, dem bzw dessen Kollegen bei der regelmäßigen Filmentnahme aus dem in unmittelbarer Nähe befindlichen Radargerät ein Fehlen des überdies auf beiden Seiten der Richtungsfahrbahn Wien als letztes im Verlauf eines Geschwindigkeitstichters aufgestellten Vorschriftszeichens auffallen hätte müssen. In der Verhandlung ergaben sich damit keine Anhaltspunkte für Zweifel an der ordnungsgemäßen Kundmachung des Zeichens gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960.

Zum Einwand des Bw, weder am Aufstellungsort des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit.a Z10a StVO bei km 267.570 noch am Standort des Radargerätes und somit ihm zur Last gelegten Tatort bei km 267.500 hätten die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Verordnung einer 60 km/h-Beschränkung bestanden, weil Fußnote 21) im Regelplan UII/4 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h nur vorsehe, wenn der verbleibende bzw rechte Fahrstreifen schmäler als 3,25 m ist, ist zu sagen, dass in der Verhandlung geklärt wurde, dass sich im 60 km/h-Bereich beide Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn Wien von jeweils 3,75 m vor dem Geltungsbereich der Verordnung auf 2,76 m ab der Verschwenkung verengt haben, sodass die im Regelplan vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt waren.

Wenn der Bw geltend macht, die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h hätte daher erst beim Beginn der Verschwenkung bei km 267.420 beginnen dürfen oder das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO hätte mit einer auf den späteren Beginn hinweisenden Zusatztafel gemäß § 54 Abs.5 lit.a StVO versehen sein müssen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a


StVO 1960 "ab dem Standort des Zeichens" gelten und somit die Anbringung einer solchen Zusatztafel ausgeschlossen ist. Abgesehen davon besteht der Zweck der Geschwindigkeitsbeschränkung darin, im verengten Bereich eine gefahrlose Abwicklung der Verkehrsströme auf beiden dort nur durch einen 0,6 m schmalen Mittelstreifen mit Betonleitwand getrennten Richtungsfahrbahnen zu gewährleisten, wobei diese Verkehrsströme nicht nur aus Pkw bestehen, sondern zu allen Tages- und Nachtzeiten zu einem nicht geringen Teil auch größere Breiten aufweisenden Schwerfahrzeugen, die zB auch von Pkw überholt werden. Dass im Verschwenkungsbereich der ankommende Fahrzeuglenker nicht erst in technisch möglicher Weise 60 km/h erreichen, sondern diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit bereits einhalten sollte, ergibt sich ebenfalls aus den §§ 52 lit.a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960. Der Bereich zwischen dem Standort des Vorschriftszeichens und dem Beginn der Verschwenkung ist als Toleranzbereich anzusehen, um den Lenker nicht dazu zu zwingen, seine Geschwindigkeit abrupt verlangsamen zu müssen und dadurch die Flüssigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Da zuvor gemäß den jeweiligen Beschränkungen auf 100 bzw 80 km/h bereits die Geschwindigkeit entsprechend niedrig ist, sollte für den Lenker eines Fahrzeuges, selbst wenn er mit etwas über 60 km/h das Radar passiert, das exakt 70 m nach Beginn der 60 km/h-Beschränkung aufgestellt ist, bis zur weitere 80 m entfernten Verschwenkung und gleichzeitigen Verschmälerung seines Fahrstreifens die tatsächliche Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ohne Behinderung oder Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer möglich sein.

Spekulationen, auf welche Ereignisse die Entscheidung, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h und nicht bloß auf 80 km/h zu beschränken, gestützt wird, ob es sich dabei um reine Vorsichtsmaßnahmen handelt, 80 km/h- oder 100 km/h-Beschränkungen nicht auch ausreichend bzw effizienter wären, ob die Unfälle durch die 60 km/h-Beschränkung tatsächlich zurückgegangen sind bzw deren Folgen nicht auch durch verbesserte Ausstattung der Fahrzeuge geringer würden, stehen einem Fahrzeuglenker, der in der 60 km/h-Beschränkung mit (nach bereits vorgenommenem Toleranzabzug) immerhin noch 126 km/h mittels ordnungsgemäß aufgestelltem und geeichtem Radar gemessen wird, obwohl bereits ab km 268.020, dh 520 m vorher, die von ihm jedenfalls zu beachtende stufenweise Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h bzw ab km 267.820, dh 320 m vorher, 80 km/h begonnen hat, nicht mehr zu. Hätte sich der Bw an die vorgeschriebene Geschwindigkeit einigermaßen gehalten, wäre gegen ihn aufgrund der ohnehin üblichen Toleranzen bei derartigen Radarmessungen keine Anzeige erstattet worden.

Aufgrund all dieser Überlegungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat auf der Grundlage des Beweisverfahrens zum Ergebnis, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifellos erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG infolge "Übersehens" der


entsprechenden Vorschriftszeichen nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen ds § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die bisherige Unbescholtenheit des Bw - zutreffend - als mildernd, allerdings das Ausmaß der Überschreitung als erschwerend gewertet. Eine solche doppelte Wertung ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates unzulässig, jedoch ist eine Strafherabsetzung dadurch insofern nicht gerechtfertigt, als der Unrechtsgehalt der Übertretung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 100 % nicht mehr als Bagatelle anzusehen ist. Die Strafe entspricht auch den - mangels entsprechender Angaben des Bw geschätzten und unwidersprochenen - finanziellen Verhältnissen des Bw (1.500 Euro monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten).

Im Ergebnis ist somit nicht erkennbar, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum im ggst Fall in irgend einer Weise überschritten hätte. Die Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum