Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109520/2/Ki/Da

Linz, 29.01.2004

 

 

 VwSen- 109520/2/Ki/Da Linz, am 29. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G K, Dr. H T, Mag. M W, vom 29.12.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.12.2003, VerkR96-19734-2003, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 260 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag für das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wird herabgesetzt auf 26 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG
Zu II: §§ 64 und 65 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:

1.1 Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 16.12.2003, VerkR96-19734-2003, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 08.04.2003 um 12.36 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A 1, Westautobahn, in Fahrtrichtung Wien gelenkt und habe er im Gemeindegebiet von St. Lorenz bei Km 267,500 im do. Baustellenbereich die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 60 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch § 52 lit. a Ziff. 10 a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 290 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt. Außerdem wurde gemäß § 64 VStG zur Leistung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 29 Euro, d.s. 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 29.12.2003 Berufung mit dem Antrag, das vorliegende Straferkenntnis in der Weise abzuändern, dass ihm als Schuldform nicht Vorsatz sondern Fahrlässigkeit unterstellt und die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe schuldangemessen reduziert werde.

 

Der Berufungswerber bestreitet im Wesentlichen die Argumentation in der Begründung des Straferkenntnisses, es sei von vorsätzlicher Begehung und somit von schwerwiegendem Verschulden auszugehen. Er habe die verordnete Geschwindigkeitsbegrenzung nicht erkannt, weshalb er zunächst auch kein Geständnis ablegte. In einer Stellungnahme vom 26.11.2003 habe er sich der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretung für schuldig bekannt, allerdings nicht in der Schuldform des Vorsatzes.

 

Zu Unrecht habe die Behörde bei der Strafbemessung als mildernd lediglich die strafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, er habe auch ein reuemütiges Geständnis abgelegt, darüber hinaus habe er die ihm zu Last gelegte Verwaltungsstraftat schon vor längerer Zeit gegangen und sich auch seither wohlverhalten.

 

All diese Umstände und die anzunehmende Schuldform der Fahrlässigkeit würden es rechtfertigen, die verhängte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe erheblich zu reduzieren.

 

1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu betrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit. a Z. 10 a StVO zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Dazu wird zunächst darauf hingewiesen, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für Verkehrsunfälle mit schweren Folgen sind. Zum Schutz der Rechtsgüter, Gesundheit und Leben ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

Zurecht hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich einer Autobahnbaustelle im Ausmaß von 60 km/h objektiv gesehen zu einer erheblich nachteiligen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit geführt hat.

 

Zu berücksichtigen sind bei der Strafbemessung überdies spezialpräventive Gründe, dem Berufungswerber soll das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen geführt und er von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ist bei der Strafbemessung von der Tatbegehungsform eines Vorsatzes ausgegangen, diesem tritt der Berufungswerber mit einer plausiblen Argumentation entgegen, zumal es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass ein entsprechendes Verkehrszeichen übersehen werden könnte. Jedenfalls kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine vorsätzliche Begehungsweise im vorliegenden Falle nicht als erwiesen angesehen werden. Dieser Umstand ist bei der Straffestsetzung zu berücksichtigen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits berücksichtigt, als weiteren Milderungsgrund wird auch das vom Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren abgelegte Geständnis angesehen.

 

Was das Vorbringen anbelangt, die Verwaltungsstraftat liege schon längere Zeit zurück und der Berufungswerber habe sich seither wohlverhalten, so wird ausgeführt, dass dieser Umstand im vorliegenden Falle nicht als Milderungsgrund gewertet werden kann, zumal seit der Tatbegehung erst ein Zeitraum von ungefähr 10 1/2 Monaten verstrichen ist.

 

Straferschwerend werden keine Umstände festgestellt, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, welche die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck der Strafbemessung zu Grunde gelegt hat, wurden nicht beeinsprucht.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass in Anbetracht der oben dargelegten Umstände zwar eine Reduzierung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist, unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung und insbesondere der dargelegten präventiven Gründe erscheint jedoch bei dem gesetzlich vorgegebenen Strafausmaß eine weitere Herabsetzung im vorliegenden konkreten Falle nicht für vertretbar.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Mag. Kisch

 
 

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