Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109524/2/Zo/Pe

Linz, 02.02.2004

 

 

 VwSen-109524/2/Zo/Pe Linz, am 2. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung gegen die Strafhöhe des Herrn WG, vom 20.1.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 8.1.2004, VerkR96-1855-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 40 Euro herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 20 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ermäßigt sich auf 4 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 12.6.2003 um 9.35 Uhr auf der B38 bei km 156,627 als Lenker des Kombi die auf einer Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 21 km/h überschritten. Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 wurde gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt. Der Verfahrenskostenbeitrag wurde mit 6 Euro festgelegt.

 

In der Begründung führte die Erstinstanz aus, dass sich der Berufungswerber selbst als Lenker angegeben habe. Nach Erheben eines Einspruches und Akteneinsicht habe er jedoch keine Stellungnahme mehr abgegeben, weshalb die Übertretung erwiesen sei. Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung des § 20 Abs.2 StVO der Verringerung aller auf Freilandstraßen vorhanden Gefahren im Straßenverkehr dient. Auch bei Fehlen konkreter nachteiliger Folgen kann der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als gering angesehen werden. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt, während keine Straferschwerungsgründe vorlagen. Der Strafbemessung wurde eine Schätzung des monatlichen Einkommens von 900 Euro bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen zugrundegelegt. Die Strafe erschien nach Ansicht der Erstinstanz geeignet, ihn von der Wiederholung der Tat abzuhalten und auch generalpräventive Wirkungen zu entfalten.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er nie behauptet habe, die Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Möglicherweise seien derartige Schreiben an seinen Masseverwalter gegangen. Aufgrund des Konkurses seiner Firma ersuchte er um Einstellung des Verfahrens bzw. Herabsetzung der Strafe, weil jeder Euro eine zusätzliche finanzielle Belastung für ihn und seine Familie darstellt. Dieses Vorbringen hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 23.1.2004 dahingehend konkretisiert, dass er keinerlei Kenntnis vom Einspruch des Masseverwalters hatte und auch nicht bestreitet, das Auto gefahren zu haben. Er ersuchte lediglich darum, seine schwierige finanzielle Situation bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

5.1. Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Die Begehung der Verwaltungsübertretung wurde vom Berufungswerber zugestanden und er ersucht lediglich um Berücksichtigung seiner schwierigen finanziellen Situation bei der Strafzumessung. Damit ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.2. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung und der zumindest abstrakten Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs durch Geschwindigkeitsüberschreitungen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz hinzuweisen. Für die Strafbemessung hat die Erstinstanz auch zutreffend sowohl general- als auch spezialpräventive Überlegungen herangezogen. Dennoch konnte aufgrund der ausgesprochen ungünstigen finanziellen Situation des Berufungswerbers die verhängte Geldstrafe noch herabgesetzt werden. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Berufungswerber in Konkurs befindet, ist davon auszugehen, dass er über kein nennenswertes Einkommen verfügt, jedoch erhebliche Schulden hat. Weiters ergibt sich aus dem Berufungsschreiben, dass der Berufungswerber auch für seine Familie sorgepflichtig ist. Aus diesen Gründen konnte die Geldstrafe herabgesetzt werden. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber bisher unbescholten war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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