Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109529/4/Bi/Be

Linz, 30.04.2004

 

 

 VwSen-109529/4/Bi/Be Linz, am 30. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A P, vom 14. Jänner 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 17. Dezember 2003, VerkR96-5666-2003/Her, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z7a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 10. März 2003 um 10.19 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen in Traun auf der Kremstalstraße stadteinwärts gelenkt habe, wobei er das Fahrzeug in weiterer Folge aus dem Kreisverkehr kommend geradeausfahrend in Richtung Hauptplatz gelenkt habe und dadurch das auf Höhe des Hauses Hauptplatz Nr.20 deutlich sichtbar angebrachte Vorschriftszeichen "Fahrverbot für Lkw über 3,5 to" mit der Zusatztafel "ausgenommen Anrainer" missachtet habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist
beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Dieser Gesetzesbestimmung entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses, das laut Rückschein am 30. Dezember 2003 dem Bw persönlich zugestellt wurde.

 

Der Bw erhob mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2004 (Datum des Poststempels) Berufung, in der er auf die Verspätung nicht einging.

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 9. März 2004 wurde er auf die Verspätung aufmerksam gemacht und ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Das Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 12. März 2004 beim Postamt 4611 Buchkirchen hinterlegt; eine Reaktion darauf ist bislang nicht erfolgt.

 

Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass die Berufungsfrist mit der eigenhändigen Zustellung an den Bw am 30. Dezember 2003 begann und somit am 13. Jänner 2004 endete. Die am 15. Jänner 2004 zur Post gegebene Berufung war daher als verspätet anzusehen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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