Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109531/14/Ki/Da

Linz, 18.03.2004

 

 

 VwSen-109531/14/Ki/Da Linz, am 18. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des O S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, vom 20.1.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9.1.2004, VerkR96-2844-2003-OJ, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11.3.2004 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 1.300 Euro bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wird auf 130 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 9.1.2004, VerkR96-2844-2003-OJ, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 15.6.2003 um 18.55 Uhr in 4210 Alberndorf, Grasbach 11, auf der Gemeindestraße den PKW, Audi, KZ. , gelenkt und sich bis 19.20 Uhr in 4210 Gallneukirchen auf dem Gendarmerieposten Gallneukirchen geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert wurde, da wegen der bei ihm festgestellten Alkoholisierungsmerkmale wie Alkoholgeruch der Atemluft, schwankender Gang, lallende Sprache, er verdächtig war, den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er habe dadurch § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 1.450 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 480 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 145 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 20.1.2004 Berufung mit dem Antrag, das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Im Wesentlichen argumentiert er, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe, dass es sich um eine Privatstraße gehandelt habe und die Aufforderung zum Alkotest daher rechtswidrig gewesen sei bzw. er es nicht zu verantworten habe, dass der Alkotest nicht zu Stande gekommen sei. Der Meldungsleger wäre verpflichtet gewesen, den Berufungswerber dahingehend zu belehren, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, einen Amtsarzt beizuziehen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11.3.2004. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Rechtsmittelwerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung teil. Als Zeugen wurden der Gendarmeriebeamte, GI E F, sowie Herr K M einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Gallneukirchen vom 15.6.2003 zu Grunde. Danach habe der Berufungswerber seinen im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten PKW um 18.55 Uhr vom Haus der Familie M in Alberndorf, Grasbach 11 kommend auf öffentlicher Zufahrtsstraße wenige Meter rückwärts gelenkt, da er in Richtung Grasbach wegfahren wollte. Beim Wegfahren sei S von den Beamten des Gendarmeriepostens Gallneukirchen angehalten worden, wobei offensichtliche Alkoholisierungsmerkmale festgestellt werden konnten. Er wurde auf Grund dessen zum Alkotest aufgefordert. Herr S ist dieser Aufforderung nachgekommen, konnte jedoch nach vier Blasversuchen kein taugliches Messergebnis zu Stande bringen. Laut Anzeige habe er dann nach den Fehlversuchen dem Beamten mitgeteilt, dass er nicht noch einmal blasen werde.

 

Der Berufungswerber habe angegeben, er habe am 15.6.2003 in der Zeit von 10.00 - 18.30 Uhr in einem benannten Gasthaus in Riedegg etwa fünf bis sechs halbe Bier und eine unbestimmte Menge Schnaps getrunken und anschließend sein Fahrzeug über einen Waldweg nach Grasbach gelenkt, da er seinen Bekannten K M nach Hause gebracht habe. Bei seinem Bekannten habe er nochmals ein Bier konsumiert.

 

Im Laufe des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung rechtfertigte sich der Berufungswerber dann dahingehend, dass er entgegen den Ausführungen in der Anzeige beim Eintreffen der Gendarmeriebeamten sein Fahrzeug nicht gelenkt habe. Er habe sich im Haus des M befunden, als die Gendarmeriebeamten angeläutet hätten. In späterer Folge führte der Berufungswerber dann aus, dass Herr M vor seinem Haus gesessen sei und auch er sich im Freien befunden hätte. Er habe auch bevor er Herrn M nach Hause gebracht hat keine alkoholischen Getränke konsumiert, er habe lediglich Clausthaler Bier getrunken. Bei Herrn M habe er dann ein Stamperl Schnaps und ein Schluckerl Most getrunken.

 

Herr M wurde vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zwei Mal zeugenschaftlich einvernommen und gab dort widersprüchliche Aussagen zu Protokoll. Während er bei seiner ersten Aussage ausführte, ihm sei nicht bekannt, ob Herr S das Fahrzeug ein Stück gelenkt hatte, führte er bei seiner zweiten Einvernahme aus, er sei sich sicher, dass S das Fahrzeug gar nicht bestiegen habe.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb Herr S bei seiner Rechtfertigung, er habe zum Zeitpunkt des Eintreffens der Gendarmeriebeamten das Fahrzeug nicht gelenkt. Weiters führte er aus, dass er im Gasthaus Wahlmühle letztlich Clausthaler Bier getrunken habe. Nachdem er Herrn M nach Hause gebracht habe, habe er dort ein Stamperl Schnaps und einen halben Liter Most getrunken.

 

Der Gendarmeriebeamte, GI F, bestätigte bei seiner Aussage, dass der Berufungswerber beim Eintreffen der Beamten das Fahrzeug gelenkt habe, er sei dann angehalten und aufgefordert worden, das Fahrzeug zu verlassen bzw. einen Alkotest durchzuführen. Herr M sei auf einer Bank vor dem Haus gesessen und habe einen stark betrunkenen Eindruck gemacht, eine Konversation mit ihm sei nicht möglich gewesen. Bei der Anhaltung des Herrn S habe er bei ihm starken Alkoholgeruch und eine lallende Sprache feststellen können.

 

Herr M erklärte bei seiner Einvernahme, dass der Berufungswerber das Fahrzeug nicht gelenkt habe, bezüglich des Getränkekonsums am Nachmittag im Gasthaus Wahlmühle erklärte er jedoch entgegen den Aussagen des Berufungswerbers, dieser habe dort "Safterl", darunter verstehe er Keli udgl., aber kein Clausthaler Bier getrunken.

 

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass in der Anzeige der Sachverhalt richtig wiedergegeben wurde. Der Gendarmeriebeamte bestätigte bei der mündlichen Berufungsverhandlung in schlüssiger und plausibler Weise die von ihm festgestellten Wahrnehmungen, wonach der Berufungswerber das Fahrzeug gelenkt hat, bei ihm Symptome einer Alkoholisierung festgestellt werden konnten bzw. dass Herr S kein gültiges Alkotestergebnis zu Stande brachte und er nach vier erfolglosen Blasversuchen erklärt habe, das Ganze habe keinen Sinn mehr. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass er bereits im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sowohl ein Überprüfungsprotokoll als auch eine Eichbestätigung für das verwendete Messgerät vorgelegt hat.

 

Die Aussage des Herrn M ist nicht geeignet, den Berufungswerber zu entlasten. Einerseits sind seine Angaben, jedenfalls vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, widersprüchlich, andererseits hat der Gendarmeriebeamte festgestellt, dass Herr M zum Vorfallszeitpunkt einen ziemlich stark betrunkenen Eindruck gemacht hat. Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass Herr M das Geschehen in Anbetracht dieser Alkoholisierung nicht so richtig realisieren konnte. Vielmehr dürfte seine Aussage auf den Umstand beruhen, dass ihm Herr S seine Version des Geschehens geschildert hat und er (M) durch diese Schilderung tatsächlich im Glauben ist, Herr S habe das Fahrzeug nicht gelenkt. Wie bereits erwähnt wurde, war Herr M offensichtlich sehr stark betrunken, sodass seine tatsächlichen Wahrnehmungen für ihn wohl nicht mehr nachzuvollziehen waren.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, sich zu entlasten. Bereits im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat er widersprüchliche Angaben gemacht, etwa zunächst, die Gendarmeriebeamten hätten beim Haus des Herrn M angeläutet, während er zu einem späteren Zeitpunkt zugestand, dass er sich vor dem Haus befunden hat. Auch was den Getränkekonsum anbelangt, so führte er im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung aus, er habe bei Herrn M lediglich ein Schluckerl Most getrunken, während er im Rahmen der Berufungsverhandlung dann eingestand, einen halben Liter Most getrunken zu haben.

 

I.7. Der Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind unter anderem besonders geschulte von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Unbestritten bleibt, dass sich der Berufungswerber am Gendarmerieposten Gallneukirchen einem Alkotest unterzogen hat, welcher jedoch zu keinem brauchbaren Ergebnis geführt hat. Unbestritten bleibt weiters, dass der Berufungswerber erklärt hat, es habe nach den vier erfolglosen Versuchen ohnehin keinen Sinn mehr. Aus diesem Grunde konnte der Gendarmeriebeamte davon ausgehen, dass Herr S den Alkotest tatsächlich verweigern wollte und es bestand aus diesem Grunde auch keine Verpflichtung, den Berufungswerber in weiterer Folge einem Amtsarzt vorzuführen. Dass der Berufungswerber letztlich nicht in der Lage gewesen wäre, einen ordnungsgemäßen Alkotest durchzuführen, wurde von diesem nicht behauptet, überdies ist er laut Angaben des Gendarmeriebeamten vor der Durchführung des Tests entsprechend belehrt worden.

 

Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass der Berufungswerber tatsächlich den Alkotest verweigert hat.

 

Was den Einwand anbelangt, es handle sich um ein Privatgrundstück, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich offensichtlich bei der gegenständlichen Zufahrt zum Anwesen des Herrn M um eine Gemeindestraße handelt.

 

Ebenso muss als erwiesen angesehen werden, dass Herr S von den Gendarmeriebeamten tatsächlich beim Lenken des Fahrzeuges angetroffen wurde, es wird diesbezüglich auf die Ausführungen unter Punkt I.5 verwiesen.

 

Unbeachtet der Umstände, dass sich der Vorfall auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ereignet hat bzw. Herr S beim Lenken angetroffen wurde, muss darauf hingewiesen werden, dass die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann vorliegt, wenn der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben. Nachdem Herr S eingestanden hat, dass er zuvor mit seinem Fahrzeug Herrn M nach Hause gebracht hat und überdies vom Gendarmeriebeamten entsprechende Alkoholisierungssymptome festgestellt werden konnten, war die Aufforderung zum Alkotest jedenfalls rechtens.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.8 Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen durch Autofahren in alkoholisiertem Zustand liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat daher diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat bei der Strafbemessung strafmildernd das Nichtvorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen gewertet, erschwerend wurde gewertet, dass die Übertretung im Zusammenhang mit dem Lenken eines PKW's erfolgte.

 

Dazu wird festgestellt, dass der Umstand, dass die Übertretung im Zusammenhang mit dem Lenken eines PKW's erfolgte, wenn dies auch nicht als ausdrücklicher Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 VStG zu werten ist, bei der Straffestsetzung sehr wohl zu berücksichtigen ist. Andererseits ist jedoch auch zu berücksichtigen der festgestellte Strafmilderungsgrund des Nichtvorliegens von Verwaltungsstrafvormerkungen.

 

Wenn auch grundsätzlich aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist, so vermeint der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö., dass im vorliegenden Falle in Anbetracht des dargelegten Milderungsgrundes eine Herabsetzung der Geld- bzw. der Ersatzfreiheitsstrafe vertretbar ist. Zu berücksichtigen waren dabei auch die vom Berufungswerber bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen 793 Euro netto, keine Sorgepflichten und kein Vermögen).

 

Zu berücksichtigen sind ferner spezialpräventive Überlegungen dahingehend, dass der Beschuldigte durch eine entsprechende Bestrafung künftighin vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll. Aus diesem Grunde erscheint eine weitere Herabsetzung der Strafen nicht als zulässig.

 

I.9 Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die nunmehr festgelegte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h
 
 

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