Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109533/6/Zo/Pe

Linz, 09.03.2004

 

 

 VwSen-109533/6/Zo/Pe Linz, am 9. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G G, vom 14.11.2003, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27.10.2003, VerkR96-11904-2003/Pos, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 4.3.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt lautet:
  2. "Sie haben - wie anlässlich einer am 8.7.2003 um 5.50 Uhr auf der A1 bei km 171,0 durchgeführten Gewichtskontrolle festgestellt wurde - als Zulassungsbesitzer des Lkw mit dem Anhänger nicht dafür Sorge getragen, dass die Ladung der oben angeführten Fahrzeuge den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die erlaubte Summe der Gesamtgewichte des Kraftwagenzuges von 40.000 kg durch die Beladung um 8.850 kg überschritten wurde (Lenker: A K).

    Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

    § 4 Abs.7a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. 267/1697 idF BGBl. I 132/2002 iVm §§ 103 Abs.1 Z1, 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967".

    Die verhängte Geldstrafe wird auf 250 Euro und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 100 Stunden herabgesetzt.

     

  3. Der Berufungswerber hat für das erstinstanzliche Verfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 25 Euro zu leisten, für das Berufungsverfahren entfällt ein Kostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Berufungswerber vorgeworfen, dass dieser - wie anlässlich einer am 8.7.2003 um 5.50 Uhr in Ansfelden auf der A1 Strkm. 171,0 durchgeführten Gewichtskontrolle festgestellt worden sei - als Zulassungsbesitzer des Lkw mit dem Anhänger nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand sowie die Ladung der oben angeführten Fahrzeuge den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprechen, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkw-Zuges von 40.000 kg durch die Beladung um 8.850 kg überschritten worden sei. Der Kraftwagenzug sei damals von K A gelenkt worden. Der Berufungswerber habe dadurch eine Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 370 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt wurde.

 

Dieses Straferkenntnis wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Überladung aufgrund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich sowie des Umstandes, dass sich der Berufungswerber zum Tatvorwurf nicht geäußert habe, als erwiesen anzusehen sei.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass die Lkw-Lenker bei den monatlichen Fahrerbesprechungen auf die richtige Beladung (Gewicht, Ladungssicherung) geschult und darauf hingewiesen werden, dass Überladungen zu vermeiden sind. Bei praktischen Schulungen würden Kontrollwiegungen und in weiterer Folge Markierungen an den Rungen gemacht, um so optisch die richtige Lademenge feststellen zu können. Die Gewichtsunterschiede bei den verschiednen Holzsorten und Feuchtigkeitsgehalten des Holzes würden die Feststellung der richtigen Lademenge erschweren. Weiters bestünde nicht immer die Möglichkeit, das Gesamtgewicht mittels einer Waage zu kontrollieren. In unregelmäßigen Abständen würde der Berufungswerber persönlich Stichproben für das Einhalten der richtigen Beladung durchführen, wobei diese Kontrollen vom Lenker bestätigt werden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.3.2004. An dieser Verhandlung haben weder die Erstinstanz noch der Berufungswerber teilgenommen, sodass letztlich anhand der Aktenlage zu entscheiden war. Die Einvernahme des Meldungslegers war nicht erforderlich, weil das festgestellte Gewicht des Kraftwagenzuges in keiner Weise bestritten wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Herr K A lenkte am 8.7.2003 um 5.50 Uhr den Lkw-Zug auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg. Bei Strkm. 171,0 fand eine Verwiegung mit dem geeichten Radlastmessern der Marke "Haenni" unter Beachtung der Verwendungsbestimmungen statt. Diese ergab ein tatsächliches Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges von 48.850 kg. Der Kraftwagenzug war mit Fichtenstämmen beladen.

 

Der Lkw weist laut Zulassung ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 26.000 kg auf, der Anhänger mit dem Kennzeichen ein solches von 22.000 kg. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges. Hinsichtlich des von ihm eingeführten Kontrollsystems wird seinen Angaben Glauben geschenkt, wonach er monatliche Fahrerbesprechungen bezüglich der Beladung durchführt und die Lenker darauf hinweist, dass Überladungen zu vermeiden sind. Weiters wurden die bei Kontrollwiegungen festgestellten zulässigen Lademengen durch Markierungen an den Rungen festgehalten um auch optisch die richtige Lademenge feststellen zu können. Der Berufungswerber führt selbst in unregelmäßigen Abständen Stichproben durch.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 idF BGBl. I 132/2002 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern- und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten.

 

Bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 %, gerundet auf volle 1.000 kg, zu erhöhen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auch mit anderen Staaten vereinbaren, dass die im zweiten Satz angeführte Regelung auch für in diesen Staaten zugelassene Kraftfahrzeuge gilt, sofern ein Verkehrsabkommen der EU mit diesen Staaten eine solche Maßnahme aus Gründen der Nichtdiskriminierung erforderlich macht und sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

 

Die zulässige Höchstgrenze für die Summe der Gesamtgewichte von Kraftwagen mit Anhängern, welche in der EU zugelassen sind, beträgt daher 40.000 kg.

 

Mit Wirkung vom 13.8.2003 wurde § 4 Abs.7a KFG 1967 durch BGBl. I Nr.60/2003 insofern geändert, als beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn beide Fahrzeuge mehr als zwei Achsen haben, die Summe der Gesamtgewichte 42.000 kg nicht überschreiten darf. Auch für diese 42.000 kg gilt bei in EU-Mitgliedsstaaten zugelassenen Kraftfahrzeugen die Regelung, dass diese um 5 % gerundet auf volle 1.000 kg, zu erhöhen sind. Bei Rundholztransporten beträgt daher die maximal erlaubte Summe der Gesamtgewichte für in einem EU-Staat zugelassenen Kraftwagenzug bei einem Transport aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb 44.000 kg.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

5.2. Wie bereits oben dargelegt, betrug die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des gegenständlichen Kraftwagenzuges 48.000 kg (entsprechend den Zulassungsscheinen), sodass diese Gewichtsgrenze nur ganz minimal überschritten wurde. Der Berufungswerber hat vielmehr die in § 4 Abs.7a KFG 1967 geregelte erlaubte Summe der (tatsächlichen) Gesamtgewichte des gegenständlichen Kraftwagenzuges von 40 t überschritten. Es musste daher der Spruch sowie die verletzte Rechtsvorschrift entsprechend korrigiert werden. Zu dieser Spruchkorrektur war der unabhängige Verwaltungssenat berechtigt und verpflichtet, weil dem Berufungswerber ohnedies von Anfang an vorgeworfen worden war, dass er das erlaubte Höchstgewicht von 40 t überschritten habe. Es handelt sich bei der Korrektur daher lediglich um eine sprachlich exaktere Formulierung des Tatvorwurfes sowie die Subsumtion unter die richtige gesetzliche Vorschrift.

 

Im durchgeführten Verfahren konnte nicht widerlegt werden, dass es sich beim gegenständlichen Transport um einen solchen von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb gehandelt hat, weshalb dies zu Gunsten des Berufungswerbers angenommen wird. Weder die Exekutive noch die Erstinstanz haben diesbezüglich Erhebungen getätigt, eine Befragung des Berufungswerbers war nicht möglich, weil dieser unentschuldigt an der Verhandlung nicht teilgenommen hat. Der durch BGBl I 60/2003 geänderte § 4 Abs.7a KFG 1967 ist für den Berufungswerber insofern günstiger, als nunmehr ein höheres Gewicht erlaubt ist. Die Überladung als solche ist jedoch weiterhin strafbar und die entsprechende Sanktionsnorm wurde nicht geändert. Unabhängig davon ist auch darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber auch das nunmehr zulässige maximale Gesamtgewicht von 44.000 kg beträchtlich überschritten hat.

 

Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

 

Bei der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war BGBl. I 60/2003 bereits in Kraft getreten, dabei handelt es sich aber nicht um eine Änderung der Sanktionsnorm, weshalb die Überladung auch weiterhin strafbar bleibt. Bezüglich der Höhe des erlaubten Gesamtgewichtes ist von jenem Wert auszugehen, welcher zur Tatzeit erlaubt war. Es ist dem Berufungswerber daher die Überschreitung der zulässigen Summe der Gesamtgewichte im Umfang von 8.850 kg vorzuwerfen. Der Umstand, dass jedoch bereits 5 Wochen nach der Tat die zulässige Summe der Gesamtgewichte um 4.000 kg erhöht wurde, wird im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigt, weil nunmehr durch diese Entscheidung des Gesetzgebers der gegenständlichen Tat nicht mehr der selbe Unwertgehalt - vom Umfang der Überladung her gesehen - zugerechnet werden kann.

 

Der Berufungswerber behauptet, ein entsprechendes Kontrollsystem installiert zu haben, um derartige Übertretungen weitestgehend zu verhindern. Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bloße Schulungen und stichprobenartige Kontrollen nicht als ausreichend angesehen werden. Wie der Berufungswerber selbst einräumt, sind die Gewichtsunterschiede bei Rundholz je nach Holzsorte und Feuchtigkeitsgehalt sehr groß und es besteht nicht immer die Möglichkeit der Verwiegung. In diesem Fall müsste der Berufungswerber ein Kontrollsystem einrichten, welches sicherstellt, dass unter Berücksichtigung der möglichen Gewichtsschwankungen bei fehlender Abwaagemöglichkeit jedenfalls nur soviel Holz geladen wird, dass die Summe der Gesamtgewichte sicher nicht überschritten werden. Ein derartiges funktionierendes Kontrollsystem hat der Berufungswerber aber nicht dargelegt, weshalb ihm hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Das Überschreiten der zulässigen Summe der Gesamtgewichte führt bekanntermaßen zu einer erheblich stärkeren Abnützung der Straßen, weshalb derartige Übertretungen mit entsprechend spürbaren Geldstrafen geahndet werden müssen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch BGBl. I 60/2003 nur 5 Wochen nach der gegenständlichen Verwaltungsübertretung das erlaubte Gesamtgewicht auf 44 t erhöht wurde, weshalb der Unwertgehalt der gegenständlichen Überladung nicht mehr so hoch gesehen werden kann, wie dies bei einer Überladung von 8.850 kg der Fall wäre. Bereits aus diesem Grund konnte die verhängte Strafe herabgesetzt werden. Weiters war als wesentlicher Strafmilderungsgrund die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Dies hat die Erstinstanz bei ihrer Strafbemessung nicht getan, weshalb auch deswegen eine Herabsetzung der verhängten Strafe notwendig war. Weitere Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe sind hingegen nicht hervorgekommen.

 

Im Hinblick auf die in § 134 Abs.1 KFG 1967 vorgesehene Höchststrafe von 2.180 Euro erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe angemessen, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Sie entspricht auch den vom Berufungswerber nicht widersprochenen Einschätzungen hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse, nämlich einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.200 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 
Beschlagwortung:
§ 4 Abs.7a KFG im Verhältnis zu § 101 Abs.1 lit.a KFG; 44 t für Rundholztransport

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