Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109534/2/Sch/Pe

Linz, 30.01.2004

 

 

 VwSen-109534/2/Sch/Pe Linz, am 30. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau A E-S vom 23. Dezember 2003, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Dezember 2003, Zl. CSt 35527/03, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 3. Dezember 2003, Zl. CSt 35527/03, den Einspruch der Frau A E-S gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Oktober 2003, Zl. wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Einspruch (gemeint wohl: Berufung) erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde von der Berufungswerberin laut Postrückschein am 5. November 2003 persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 19. November 2003. Der dagegen erhobene Einspruch wurde jedoch erst am 21. November 2003 mittels E-Mail eingebracht. Es lag sohin ein verspätetes Rechtsmittel vor, das die Erstbehörde deshalb zurückzuweisen hatte. Dem diesbezüglichen Bescheid vom 3. Dezember 2003 haftet daher keinerlei Rechtwidrigkeit an, sodass die Berufung als unbegründet abzuweisen war. Auf das Berufungsvorbringen selbst, das sich auf den der Strafverfügung zugrundeliegenden Sachverhalt bezieht, konnte daher auch nicht eingegangen werden.

 

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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