Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109535/8/Br/Gam

Linz, 27.02.2004

 

 

 VwSen-109535/8/Br/Gam Linz, am 27. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. A K, c/o U R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 29. Dezember 2003, Zl: VerkR96-4811-2003, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 27. Februar 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt;
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 117/2002 VStG.

 

 

II. Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 54 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt;
 


Rechtsgrundlage:
§§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat über den Berufungswerber mit dem o.a. Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 270 Euro und für den Nichteinbringungsfall 74 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 1.6.2003 um 20.52 Uhr als Lenker des PKW auf der A 8 Innkreisautobahn bei KM 56,804, Gemeinde Utzenaich in Richtung Wels die auf einer österreichischen Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 58 km/h überschritten habe.

 

2. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf die hier vorliegende Lasermessung und verwies auf die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes unter Bezugnahme auf die diesbezüglich ergangene einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (v. 16.3.1994, Zl. 93/03/0317). Hingewiesen wurde ferner auf den nicht zutreffenden Entschuldigungsgrund der eingewendeten fehlenden Kenntnis der Rechtsvorschrift über die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit. Bei der Strafzumessung wurde abschließend von einem Monatseinkommen in der Höhe von 1.300 Euro ausgegangen.

 

3. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung und führt diese wie folgt aus:
"Sehr geehrter Herr St,
 

vielen Dank für Ihr Schreiben vom Dezember letzten Jahres und den darin enthaltenen Ausführungen.

 

Ich möchte an dieser Stelle wiederholen, dass ich weiterhin nicht bestätigen kann, die von Ihnen angegebene Geschwindigkeit gefahren zu sein, da ich dies normalerweise nie und nirgends tue; letztlich war mein Anliegen, die betreffende Messung der beiden Beamten zweifelsfrei mit meinem Wagen in Verbindung zu bringen, was Sie in Ihren Ausführungen als gegeben ansehen, dies beruht allerdings nur auf den mündlichen Aussagen der Beamten, nicht aber einem faktischen Beweis.

 

Nichts desto Trotz folge ich Ihren Ausführungen, möchte auch nicht die Aussagen der Beamten erneut bezweifeln, diese scheinen sich sicher zu sein.

 

Ich möchte Sie aber bitten, das angesetzte Strafmaß bitte deutlich zu reduzieren, da ich keinesfalls über den von Ihnen angenommenen Verdienst von monatlich 1300,- Euro verfüge; ganz im Gegenteil bin ich leider momentan arbeitslos (s. beiliegende Kopie des letzten Bescheides) und muß zudem mit den vorhandenen Mitteln nicht nur die Pflichten für meine Person, sondern auch meine Frau und meine vierjährige Tochter wahrnehmen.

Ich bitte Sie dies zu berücksichtigen.

Vielen Dank im voraus! Mit freundlichen Grüßen A K (mit e.h. Unterschrift)"

 

 

4. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war wegen der Bestreitung der zur Last gelegten Übertretung dem Grunde nach in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Ried und durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Gendarmeriebeamten RevInsp. Sch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Berufungswerber erklärte im Rahmen einer schriftlichen Mitteilung vom 13. Februar 2004 an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen zu können und verwies im Ergebnis auf seine bisherigen schriftlichen Mitteilungen. Beigeschafft wurde der Eichschein des verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes.

 

6. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des im Rahmen der Berufungsverhandlung erneut durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

 

6.1. Der Berufungswerber lenkte am 1. Juni 2003 um 20.52 Uhr - noch bei Tageslicht - einen BMW 318 auf der A8 in Richtung Wels. Zu dieser Zeit versah RevInsp. Sch im Bereich des Autobahnparkplatzes Murau (Utzenaich), bei Autobahnkilometer 56,700, Verkehrsüberwachungsdienst bzw. führte mit dem Laserentfernungsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 7655 Geschwindigkeitsmessungen in Richtung des aus Suben anflutenden Verkehrs durch. An dem bis zum 31. Dezember 2004 geeichten Messgerät wurden vor dem Einsatz die Routinetests durchgeführt. Über diesen Einsatz wurde ein Messprotokoll geführt.

Das Fahrzeug des Berufungswerbers fiel dem RevInsp. Sch bereits im Zuge der Annäherung als mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit fahrend auf. Das Dienstfahrzeug befand sich etwa im rechten Winkel zur Fahrbahn abgestellt. Durch das geöffnete Seitenfenster wurde aufgestützt vom Fahrersitz aus die Messung durchgeführt, wobei hier aus einer Entfernung von 104 m ein Messergebnis von 194 km/h erzielt bzw. vom Display abgelesen wurde.

Der sofort aufgenommenen Nachfahrt folgte die Anhaltung nach dem Geschwindigkeitsbeschränkungsbereich hinter dem Baustellenbereich bei der Ausfahrt Ried im Innkreis. Der Berufungswerber rechtfertigte den Tatvorwurf gegenüber dem Meldungsleger mit fehlender Kenntnis der auf österreichischen Autobahnen generell geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung. Ebenfalls fand sich an seinem Fahrzeug keine sogenannte Autobahnvignette angebracht, weshalb durch den Meldungsleger vom Berufungswerber eine entsprechende Ersatzmautgebühr eingehoben wurde.

Im Gegensatz zu seiner Rechtfertigung im Rahmen der Anhaltung, vermeint der Berufungswerber anlässlich seines Einspruches gegen die Strafverfügung, sowie nachfolgend in seinen Berufungsausführungen gegen das Straferkenntnis, "die ihm zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit nicht gefahren zu sein." In Letzterer wurde darüber hinaus noch zum Ausdruck gebracht, die Angaben der Beamten zu bezweifeln und deren Angaben nicht als Beweis zu akzeptieren.

Mit dem bloßen Hinweis, normaler Weise nicht so schnell zu fahren, vermag der Berufungswerber dem klar dokumentierten Messergebnis einer Lasermessung durch ein geschultes Organ der Autobahngendarmerie, sowie einer diesbezüglichen glaubwürdigen Zeugenaussage, nicht mit Erfolg entgegen treten. Ebenfalls legt der Berufungswerber - welcher aus nachvollziehbaren Gründen zur Verhandlung nicht erschienen war - nichts von Substanz dahingehend dar, was objektiv an der Richtigkeit der Messung Zweifel aufkommen lassen könnte.

Der als Autobahngendarm mit solchen Messungen ständig betraute Meldungsleger wies im Rahmen der Berufungsverhandlung seine unmittelbar im Anschluss an die Messung im sogenannten Dienstbuch eingetragenen Handaufzeichnungen vor. Seine Angaben sind schlüssig, gut nachvollziehbar und somit glaubwürdig.

 

6.2. Zu den im Ergebnis vom Berufungswerber bloß anzudeuten versuchten messtechnischen Bedenken wird ergänzend auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin Folgendes ausgeführt:

 

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

Zum besseren Verständnis des Folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen messtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgeleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

 

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Messzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Messzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlussfolgerung, dass bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

 

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, dass der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und dass bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

 

Tatsache ist, dass der Laserstrahl aus messtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Messeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Messzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfasst.

 

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

 

6.3. Hier erfolgte die Messung aus 104 m und damit innerhalb des gültigen Messbereiches. Die Tatzeit wurde unmittelbar im Anschluss an die Messung notiert. Da nur geringes Verkehrsaufkommen herrschte ergibt sich auch kein Anhaltspunkt, dass ein Zuordnungsfehler hinsichtlich eines anderen Fahrzeuges unterlaufen sein könnte. Dies kann alleine schon angesichts der geringen Messdistanz als ausgeschlossen gelten.

 

7. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

7.1. Sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges auf der Autobahn nicht schneller als 130 km/h fahren (§ 20 Abs.2 StVO).

Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 728 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, Abs.1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.......

 

7.2. Zur Strafzumessung:

 

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

7.2.1. Der Behörde erster Instanz ist daher zu folgen, wenn sie im Ergebnis ausführte, dass mit einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit in aller Regel auch eine erhöhte Gefahrenpotenzierung einhergeht. Daher muss derartigen Übertretungen durchaus mit spürbaren Strafen begegnet werden. Insbesondere ergibt sich die nachteilige Tatauswirkung empirisch darin, dass bei Einhaltung der hier erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h der Anhalteweg mit etwa 127 m anzunehmen ist, während er bei der hier zur Last gelegten Fahrgeschwindigkeit bei über 239 m liegt. Dieser Schlussfolgerung liegt eine knapp an den Maximalbereich heranreichende Bremsverzögerung von 7,5 m/sek2 und eine Reaktionszeit von einer Sekunde und eine Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden zu Grunde. Die Stelle an der das Fahrzeug aus 130 km/h zum Stillstand gelangt, wird bei der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit noch mit 148 km/h durchfahren, wobei sich eine Fehlbremsstrecke von über 112,6 m ergibt (Berechnung mittels Analyzer Pro 4.5). Da jedermann darauf vertrauen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz) wird damit die damit zu Buche schlagende Gefahrenpotenzierung sehr deutlich evident.

 

7.2.2. Wenngleich der Berufungswerber nunmehr ein mit 1022,56 Euro ein etwas geringeres Monatseinkommen als dieses von der Behörde erster Instanz angenommen wurde belegt, vermag mit Blick auf die krasse Geschwindigkeitsüberschreitung und der damit einhergehenden Verletzung rechtlich geschützter Werte dieser Geldstrafe objektiv nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Vielmehr wurde die Geldstrafe bei dem bis zu 728 reichenden Strafrahmen und dem bloßen Strafmilderungsgrund der anzunehmenden bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (nicht etwa auch einer erkennbaren Schuldeinsichtigkeit) durchaus noch maßvoll festgelegt.

Geldstrafen wegen Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten auf Autobahnen im Umfang von 180 bis 190 km/h im Umfang von (damals) 4.000 S, [entspricht 290,70 Euro], wurden vom Höchstgericht bereits im Jahre 1990 als angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Insbesondere sprechen auch generalpräventive Aspekte für eine nachhaltige Ahnung derart extremer und gemeinhin als Raserei bezeichnete Geschwindigkeitsüberschreitungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro zu entrichten.

 
 
 

Dr. B l e i e r

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