Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109543/2/Kof/Sta

Linz, 12.02.2004

 

 

 VwSen-109543/2/Kof/Sta Linz, am 12. Februar 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K M, A, B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G H, S, B, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 10.12.2003, VerkR96-8558-2003, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, die Geldstrafe auf 436 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage herab- bzw. festgesetzt.

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs.2 VStG für das Verfahren in
I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (=43,60 Euro) zu bezahlen.


Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat sind keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

479,60 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 6 Tage.

 

Rechtsgrundlage:

§ 99 Abs.1a StVO 1960 iVm § 20 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 24.9.2003 gegen 22.50 Uhr ein Fahrrad auf dem Radweg neben der B. Bundesstraße im Fahrtrichtung B.

An der Kreuzung mit den Gemeindestraße zu den Ortschaften H. und O. wollte er die B. Bundesstraße überqueren und stieß dabei mit einem PKW, gelenkt von Herrn R.S. zusammen.

Bei diesem Verkehrsunfall wurde der Bw schwer verletzt (Schädel-Hirn-Trauma, Schlüsselbeinbruch beidseitig, Rippenbrüche, der linke Unterschenkel musste amputiert werden).

Die beiden Fahrzeuge (PKW des Unfallgegners, Fahrrad des Bw) wurden schwer beschädigt - vermutlich Totalschaden.

 

Der Bw befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die Alkoholbestimmung des Institutes für Gerichtliche Medizin Salzburg einen Blutalkoholgehalt von 1,33 Promille ergeben hat.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe von 872 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage verhängt und weiters 10 % Verfahrenskosten (87,20 Euro) vorgeschrieben.

 

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 26.1.2004 bekennt sich der Bw der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung grundsätzlich für schuldig.

 

Beantragt wird, § 20 VStG anzuwenden und die Geldstrafe entsprechend herabzusetzen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde vom Bw nicht bekämpft und ist daher in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Die Anwendung des § 20 VStG setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen; siehe die in Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, E 4 zu
§ 20 VStG (Seite 1363) zitierte Judikatur des VwGH.

 

Im vorliegenden Fall liegen - worauf der Bw zutreffend hinweist - nachstehende Milderungsgründe vor:

 

Dem gegenüber steht als einziger Erschwerungsgrund die Tatsache gegenüber, dass der Bw den Verkehrsunfall verschuldet hat.

 

Die Milderungsgründe überwiegen daher bei weitem die Erschwerungsgründe, sodass es gerechtfertigt und vertretbar ist, § 20 VStG voll anzuwenden.

 

Es war daher die Mindeststrafe gemäß § 99 Abs.1a StVO iVm § 20 VStG, somit
436,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 6 Tagen festzusetzen.

 

Die Kosten für das Verfahren I. Instanz betragen gemäß § 64 Abs.2 VStG 10 % der neu bemessenen Geldstrafe = 43,60 Euro.

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. K o f l e r

 
Beschlagwortung:
§ 20 VStG iVm § 99 Abs.1a StVO, Radfahrer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum