Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109544/16/Zo/Pe

Linz, 26.04.2004

 

 

 VwSen-109544/16/Zo/Pe Linz, am 26. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M H, vom 23.1.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 10.12.2003, VerkR96-21828-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 19.4.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es anstelle von ".... wobei Sie bei km 257,890 im Gemeindegebiet von Innerschwand und danach bei km 230,00 im Gemeindegebiet von Aurach a.H. ...." wie folgt zu heißen hat: ".... wobei Sie zwischen km 257,890 und km 230,00.....".
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 8 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, Verfahrenskosten 4 Euro) verhängt, weil dieser am 21.5.2003 gegen 15.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat, wobei er bei km 257,890 im Gemeindegebiet von Innerschwand und danach bei km 230,00 im Gemeindegebiet von Aurach a.H. sein Fahrzeug nicht soweit rechts gelenkt habe, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar war, da er ständig auf dem linken Fahrstreifen gefahren sei, obwohl ein Wechseln auf den rechten Fahrstreifen möglich gewesen wäre. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begangen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er nur in jenem Ausmaß auf der linken Spur unterwegs gewesen sei, als dies die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert habe. Die Schätzungen des Insp. A, wonach ein Einreihen auf der rechten Spur möglich gewesen sei und der Abstand der vereinzelten Fahrzeuge auf der rechten Spur jeweils 300 bis 400 m betragen habe, hat der Berufungswerber bestritten. Weiters bringt der Berufungswerber vor, dass sich der Gendarmeriebeamte nach Beendigung der Amtshandlung insofern nicht korrekt verhalten habe, als er seinen Dienstgeber angerufen habe. Das Verhalten des Anzeigers, Herrn G, sei ungeheuerlich (gemeint ist damit offenbar die Angabe des Anzeigers, dass dieser versucht habe, durch Verwenden der Lichthupe den Berufungswerber zum Wechsel des Fahrstreifens zu bewegen). Der Berufungswerber kündigte diesbezüglich eine Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft an.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.4.2004, bei welcher der Anzeiger, Herr H G, unter Ermahnung an die Wahrheitspflicht als Zeuge gehört wurde. Sowohl der Berufungswerber als auch die Erstinstanz haben an der Verhandlung nicht teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den Pkw auf der Westautobahn in Fahrtrichtung Wien. Im Bereich vor der Baustelle Mondsee ist das Fahrzeug des Berufungswerbers dem Zeugen aufgefallen, weil dieser die ganze Zeit über den linken Fahrstreifen benutzt hat. Der Berufungswerber hatte im Bereich der Baustelle Mondsee die jeweils angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung in etwa eingehalten, nach dem Ende der Baustelle hat er seine Geschwindigkeit auf 120 bis 140 km/h erhöht. Der Berufungswerber ist sowohl im Baustellenbereich als auch nachher in etwa bis km 230 die ganze Zeit über auf der linken Fahrspur gefahren. Es herrschte damals relativ wenig Verkehr, auf der rechten Fahrspur waren wenige Fahrzeuge unterwegs, insbesondere war auch kein besonders starker Lkw-Verkehr. Zwischen den einzelnen Fahrzeugen auf der rechten Fahrspur waren immer wieder Abstände von zumindest 300 m, teilweise auch deutlich mehr und der Berufungswerber hätte zahlreiche Gelegenheiten gehabt, um auf die rechte Fahrspur zu wechseln. Der Zeuge hat den Berufungswerber einmal mit der Lichthupe angeblinkt, um ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er den Fahrstreifen wechseln soll. Nachdem der Berufungswerber darauf nicht reagiert hat, ist der Zeuge auf dem rechten Fahrstreifen gefahren und auf diesem mit angepasster Geschwindigkeit weitergefahren. Ein größerer dunkler Mercedes ist längere Zeit über direkt hinter dem Berufungswerber nachgefahren und hat über längere Zeit mit der Lichthupe geblinkt und den Blinker gesetzt, um dem Berufungswerber zu signalisieren, dass er auf die rechte Fahrspur wechseln solle. Der Berufungswerber ist aber die ganze Zeit über auf der linken Fahrspur verblieben. Der Zeuge selbst, welcher auf die rechte Fahrspur gewechselt hatte, und immer wieder einzelne auf der rechten Fahrspur langsamer fahrende Fahrzeuge überholte, hatte bis zur Anhaltung des Berufungswerbers durch die Gendarmerie die ganze Zeit über Sichtkontakt mit dem Fahrzeug des Angezeigten bzw. der Fahrzeugkolonne, die sich hinter diesem gebildet hatte.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Aussage des Zeugen anlässlich der mündlichen Verhandlung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge bei seiner Aussage unter Wahrheitspflicht stand. Er machte nicht den Eindruck, dass es ihm darauf ankommen würde, den ihm unbekannten Berufungswerber wahrheitswidrig zu belasten, sondern er war bemüht, den Sachverhalt aus seiner Erinnerung so zu schildern, wie er sich tatsächlich zugetragen hat. Aus dem Umstand, dass der Zeuge, obwohl er auf den rechten Fahrstreifen gewechselt hatte und die auf diesem fahrenden langsameren Fahrzeuge überholen musste, wobei er im Anschluss daran immer wieder auf den rechten Fahrstreifen wechselte, dennoch das Fahrzeug des Berufungswerbers über eine lange Fahrtstrecke bis zur Anhaltung durch die Gendarmerie im Auge behalten konnte, ergibt sich auch, dass das Verkehrsaufkommen - insbesondere betreffend langsamer fahrende Lkw - gering gewesen sein muss. Der Zeuge hatte jedenfalls ausreichend Platz für diese Fahrstreifenwechsel nach den jeweiligen Überholvorgängen ohne deshalb wesentlich langsamer voranzukommen als der Berufungswerber. Das ergibt sich daraus, dass er eben bis zur Anhaltung durch die Gendarmerie Sichtkontakt mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers hatte.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

5.2. Aufgrund des oben dargestellten Sachverhaltes ist in objektiver Hinsicht erwiesen, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Aus dem Umstand, dass der Zeuge auf dem rechten Fahrstreifen ausreichend Platz vorgefunden hat, um auf diesen zu wechseln und trotzdem fast gleich schnell vorangekommen ist wie der Berufungswerber, ergibt sich aus, dass die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dem Wechseln auf den rechten Fahrstreifen auch durch den Berufungswerber nicht entgegengestanden ist. Dieser hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Umstände, welche auf ein mangelndes Verschulden hinweisen würden, haben sich im Verfahren nicht ergeben, weshalb zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist (§ 5 Abs.1 VStG).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (3.7.1979, 0754/79) begeht ein Fahrzeuglenker, welcher ständig den linken Fahrstreifen benützt im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände auch dann nur eine Verwaltungsübertretung, wenn auf dieser Fahrstrecke Überholvorgänge stattgefunden haben. Im Sinne dieser Judikatur war der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahingehend klar zu stellen, dass dem Berufungswerber zwischen km 257,890 und km 230,00 nur ein fortgesetztes Delikt zur Last gelegt wird.

 

Anzuführen ist, dass der Berufungswerber mit Telefax vom 19.4.2004, 9.45 Uhr, mitgeteilt hat, dass er an der Berufungsverhandlung wegen Krankheit nicht teilnehmen könne. Diesbezüglich hat er am 21.4.2004 auch Bestätigungen nachgesandt. Diese Krankmeldung konnte schon deswegen nicht mehr berücksichtigt werden, weil die Entscheidung gemäß § 51h Abs.4 VStG unmittelbar nach Schluss der Verhandlung bereits um ca. 9.00 Uhr beschlossen und verkündet wurde. Zum Zeitpunkt der Krankmeldung um 9.45 Uhr war die gegenständliche Entscheidung daher bereits ergangen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Berufungswerber seine Verhinderung an der Verhandlung, welche um 8.00 Uhr angesetzt war, erst um 9.45 Uhr mitgeteilt hat.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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