Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109556/2/Kof/He

Linz, 19.02.2004

 

 

 VwSen-109556/2/Kof/He Linz, am 19. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M L, L, R, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25.11.2003, VerkR96-5399-3-2002, wegen Übertretung des § 19 Abs.4 iVm § 19 Abs.7 StVO, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 21 Abs.1a VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 12.5.2002 um 18.45 Uhr ein dem Kennzeichen näher bestimmtes Motorfahrrad im Gebiet der Marktgemeinde R. im Ortsgebiet R. bei der Kreuzung K..... Platz/R...... Straße.

An dieser Kreuzung bestand für den Bw - bedingt durch das Vorrangzeichen "Halt" - Wartepflicht.

Beim Einbiegen in diese Kreuzung stieß der Bw mit einem auf der R...... Straße fahrenden, vorrangberechtigten - dem Kennzeichen nach näher bestimmten - Spezialkraftfahrzeug, gelenkt von Herrn R.A. zusammen.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach §§ 19 Abs.4 und Abs.7 sowie 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 20 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Weiters wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 2 Euro vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11.12.2003 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Bei der Beurteilung des Tatbestandes nach § 19 Abs.7 StVO ist insbesondere die jeweilige Geschwindigkeit der beiden beteiligten Fahrzeuge sowie die ungefähre

Entfernung der Fahrzeuge voneinander festzustellen;

VwGH vom 16.10.2003, 2001/03/0242 mit weiteren Judikaturhinweisen.

 

Derartige Feststellungen wurden im erstinstanzlichen Verfahren nicht getroffen.

 

Um derartige Feststellungen zu treffen, wäre insbesondere erforderlich:

- Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen

 

Weiters erscheint es als wenig wahrscheinlich, ob bzw. dass die Zeugen - seit der "Tat" sind beinahe zwei Jahre vergangen - noch in der Lage sind, exakte Angaben über diesen Vorfall zu machen.

 

Gemäß § 21 Abs.1a VStG kann die Behörde von der ..... Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn .... der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.

 

§ 21 Abs.1a VStG enthält die im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis;

Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, FN6 zu § 21 VStG (Seite 1366f).

 

Über den Bw wurde eine Geldstrafe von 20 Euro verhängt.

Bei Bestätigung des Schuldspruches könnte der UVS gemäß § 51 Abs.6 VStG keine höhere Strafe verhängen.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen:

Die Einvernahme von sieben Zeugen (welche gem. § 76a AVG iVm. § 24 VStG Anspruch auf Zeugengebühren hätten), des Bw, die Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens, die Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie einer mündlichen UVS-Verhandlung würde in einem krassen Missverhältnis zu einer maximalen Geldstrafe von 20 Euro stehen!

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach §§ 45 Abs.1 Z2 iVm 21 Abs.1a VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 21 Abs.1a VStG - Opportunitätsprinzip

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