Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109557/10/Kof/He

Linz, 12.03.2004

 

 

 VwSen-109557/10/Kof/He Linz, am 12. März 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M L vertreten durch Herrn Rechtsanwalt H P gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Steyr vom 15.1.2004, S-8314/ST/03, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das Strafausmaß auf 1.162 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Wochen und der Verfahrenskostenbeitrag in I. Instanz auf 116,20 Euro herabgesetzt wird.

 

Für das Berufungsverfahren sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu bezahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

1.278,20 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt zwei Wochen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1 lit.a StVO 1960;

§§ 19, 64 Abs.2 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 8.11.2003 um 23.40 Uhr in S., auf der S. Straße stadtauswärts bis zum Haus Nr.... den Pkw mit dem pol. Kennzeichen.... in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 1,10 mg/l betrug.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs.1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1.500 €

21 Tagen

§ 99 Abs.1 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu zahlen:

€ 150 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.650 €.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)."

 

Der Bw hat dagegen innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3.2.2004 erhoben, über welche der UVS durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen hat:

 

Am 12. März 2004 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung hat der Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt (siehe Berufung, Seite 2 - Rückseite sowie die Niederschrift über diese mündliche Verhandlung).

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw ist bislang unbescholten; siehe den im Akt der belangten Behörde enthaltenen Auszug aus der Verwaltungsstrafevidenz (ON5).

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen gemäß erstinstanzlichem Straferkenntnis sowie Berufungsschrift;

Arbeitslosengeld 950 Euro/Monat, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die in § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 enthaltene Mindeststrafe von 1.162 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen zu verhängen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG verringern sich die Kosten für das Verfahren in I. Instanz auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 116,20 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

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