Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109558/9/Ki/Da

Linz, 25.03.2004

 

 

 VwSen-109558/9/Ki/Da Linz, am 25. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, vom 21.1.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 5.1.2004, VerkR96-16313-2001 Sö, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.3.2004 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Betrag von 15,80 Euro, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 5.1.2004, VerkR96-16313-2001 Sö, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 28.7.2001 um 20.32 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Wartberg/Kr., A9, km. 10,600 in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtet, da er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritt. Er habe dadurch § 52 lit.a Z 10a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 79,-- Euro verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7,90 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 21.1.2004 Berufung mit den Anträgen, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen, dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Abführung bisher unerledigt gebliebener Beweisanträge, in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG; in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG.

 

Inhaltlich wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eichung eines Messgerätes nicht nur durch Ablauf der Eichfrist entfallen könne, sondern durch Eintritt der in § 48 MEG festgelegten Tatbestände, welche eine Ungültigkeit der Eichung bewirken würden.

 

Zu den im Verfahrensakt vorliegenden Radarlichtbildkopien wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass auf diesen eine Mehrzahl von abgebildeten Fahrzeugen ersichtlich sei. In diesem Zusammenhang werde ausdrücklich bestritten, dass es sich bei der Radarlichtbildkopie, in welcher die Quoteneinzeichnungen "x2" bzw. "A2" erfolgten, um das Kontrollfoto zur Radarlichtbildaufnahme vom 28.7.2000, 02:06:35 Uhr handle, da aus diesem Radarlichtbild keine Uhrzeitangaben ersichtlich seien.

 

Weiters werden Ausführungen im Gutachten des amtstechnischen Sachverständigen, welches der erstbehördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, bemängelt.

 

Bezüglich Strafbemessung wurde eine Reihe von möglichen Milderungsgründen ins Treffen geführt.

 

I.2. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.3.2004.

 

An der Berufungsverhandlung nahmen der Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems teil. Einvernommen wurden weiters als Zeuge der für die Betreuung des Messgerätes zuständige Gendarmeriebeamte sowie als Sachverständiger TAR. Ing. H R. Der Berufungswerber selbst ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

 

Zur Verlesung gebracht wurde die im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vorgelegte Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 27.6.1990 betreffend Verordnung der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung.

 

I.4 Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oö. vom 29.8.2001 zu Grunde. Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem stationären Radarmessgerät, MUVR 6FA, Nr. 1075, festgestellt. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde ein Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt, dieser stellte in seinem Gutachten vom 18.8.2003 fest, dass bei der Messung mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit die gemessenen 138 km/h als Grundlage herangezogen werden können. Aus messtechnischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen diese Messung.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Sachverständige offene Fragen aufgeklärt, insbesondere bestätigt er, dass es sich bei den der Auswertung zu Grunde gelegten Fotos um die beiden anlässlich der Messung aufgenommenen Fotos handelt. Zum Einwand, auf dem vorliegenden Radarfoto wären mehrere Fahrzeuge abgebildet, erklärte der Sachverständige, dass entscheidend der Auswertebereich sei; Fahrzeuge, welche außerhalb dieses Auswertebereiches dargestellt sind, wären nicht relevant.

 

Der als Zeuge einvernommene Gendarmeriebeamte erklärte, dass vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Aufstellort des Messgerätes begutachtet werde, dann erst werde das Gerät von der Herstellerfirma aufgestellt. Die Eichung selbst erfolge natürlich in Wien beim BEV. Die Eichung umfasse die zentrale Steuereinheit und den Bedienteil, auf diesen Teilen würde sich nach der Eichung auch ein Eichpickerl befinden.

 

Auf Befragen erklärte der Zeuge auch, dass die der Verordnung entsprechenden Verkehrszeichen, soweit er sich erinnern könne, schon immer dort gestanden wären, er versehe seit 1986 Dienst bei der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos.

 

In freier Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat das Landes Oö. zur Auffassung, dass sowohl die Feststellungen des Gutachters, als auch die Angaben des Zeugen schlüssig sind und diese auch den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen entsprechen. Der Sachverständige hat die Auswertung des Radarfotos vorgenommen und diese auch nachvollziehbar erklärt.

 

Das Messgerät selbst war ordnungsgemäß geeicht, der Gendarmeriebeamte erklärte dazu auch, dass im Falle einer höheren Temperatur als zulässig wäre, das Gerät sich automatisch ausschalten würde und in weiterer Folge erst wieder manuell in Betrieb genommen werden könnte. Es bestehen sohin keine Bedenken, von einer ordnungsgemäßen Messung auszugehen.

 

Die Geschwindigkeitsbeschränkung wurde ordnungsgemäß verordnet und, wie aus der Aussage des Gendarmeriebeamten zu entnehmen ist, ordnungsgemäß kundgemacht.

 

Zum Zeitpunkt der Messung war das Messgerät überdies auch, wie aus dem im Akt aufliegenden Eichschein zu ersehen ist, geeicht.

 

I.5. Nach Durchführung des Beweisverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometerzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr Verkehr, Innovation und Technologie) vom 27.6.1990, Pkt. 8, war zur vorgeworfenen Tatzeit auf der Richtungsfahrbahn Sattledt - Inzersdorf der A9 von km 10,2+35 bis km 11,0+80 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt.

 

Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h (nach Abzug der gesetzlich vorgesehenen Messtoleranz) unterwegs gewesen ist. Er hat somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) keine Umstände hervorgekommen, die ihn diesbezüglich entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Wenn auch im vorliegenden Falle, jedenfalls nach dem Verfahrensakt, keine unmittelbare Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern festgestellt werden kann, so muss festgestellt werden, dass ein derartiges Verhalten generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein indiziert, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung dieser Verwaltungsübertretungen geboten ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd gewertet, straferschwerende Umstände wurden keine festgestellt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden geschätzt, diesbezüglich wurden keine Einwendungen erhoben.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens erscheint die verhängte Geldstrafe im vorliegenden Falle als durchaus milde bemessen, sodass selbst im Falle des Zutreffens der in der Berufung erwähnten Milderungsgründe diese Milderungsgründe nicht zu einer Reduzierung des Strafausmaßes führen könnten, dies auch unter Berücksichtigung der geschätzten sozialen Verhältnisse, zumal überdies auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend, dass der Berufungswerber durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, zu berücksichtigen sind.

 

Was die Anwendung des § 21 VStG anbelangt, so käme eine Anwendung dieser Bestimmung nur dann zum Tragen, wenn - kumulativ - das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Da im vorliegenden Falle von einem geringfügigen Verschulden des Berufungswerbers nicht die Rede sein kann, liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 VStG nicht vor.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 
 

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