Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109570/11/Kof/He

Linz, 26.04.2004

 VwSen-109570/11/Kof/He Linz, am 26. April 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn D M M, vertreten durch Rechtsanwälte Z - W & Partner OEG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9.1.2004, VerkR96-20504-2003, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 22.4.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) stand im Verdacht, am 21.4.2003 um 09.22 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der A 1 - Westautobahn, Richtungsfahrbahn Salzburg, Kilometer 257,917 im Baustellenbereich die Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h um 37 km/h überschritten zu haben.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 123 Euro, EFS 72 Stunden verhängt.

Weiters wurde gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 12,30 Euro (= 10 % der Strafe) vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 22.4.2004 erwogen:

 

Der Bw hat im gesamten Verfahren (Einspruch vom 10.7.2003, Berufung vom 19.1.2004, Stellungnahme vom 7.4.2004) angegeben, das auf ihn zugelassene Kfz zum fraglichen Zeitpunkt nicht gelenkt zu haben.

 

Bei der mündlichen Verhandlung vom 24.4.2004 hat der Rechtsvertreter des Bw angegeben, dass zur Tatzeit und am Tatort der auf den Bw zugelassene Pkw von dessen Ehegattin gelenkt worden sei.

 

Dieses Vorbringen kann nicht widerlegt werden.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.


 

Mag. Kofler

 
 

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