Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109571/4/Bi/Be

Linz, 01.03.2004

 

 

 VwSen-109571/4/Bi/Be Linz, am 1. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau B O, vertreten durch RA Dr. W W, vom 5. Jänner 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 16. Dezember 2003, VerkR96-19760-2003, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch und hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt wird; die Geldstrafe wird jedoch auf 150 Euro herabgesetzt.

 

  1. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 15 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 200 Euro (96 Stunden EFS) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Kombi der BH Vöcklabruck über Aufforderung vom 20. Mai 2003 (am 4.9.2003 beim Postamt 1030 hinterlegt, wobei kein Hinweis auf eine Ortsabwesenheit vorhanden gewesen sei) nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung (Hinterlegung) Auskunft darüber erteilt habe, wer den obgenannten Kombi am 17. April 2003 um 10.28 Uhr gelenkt habe. Sie habe auch die Person nicht benannt, die statt ihr die gewünschte Auskunft erteilen hätte können.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt.

 

 



2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Die Bw macht unter Hinweis auf inhaltliche Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften - die allerdings nicht näher dargelegt werden und auch im Vorbringen nicht zu sehen sind - im Wesentlichen geltend, sie habe zum Zeitpunkt des Vorfalles das 18. Lebensjahr nicht vollendet gehabt, bei ihrer Mutter gewohnt und sei von dieser wirtschaftlich abhängig gewesen. Ihre Mutter habe sie veranlasst, den Pkw, der im Innenverhältnis der Mutter gehört habe, von dieser ausschließlich benutzt und auch finanziert worden sei, auf ihren Namen anzumelden. Ihre Mutter habe auch zugesagt, fristgerecht Lenkerauskunft zu erteilen, worauf sie sich verlassen habe. Allerdings habe die Mutter ihre Zusage nicht eingehalten. Ein verwaltungsstrafrechtliches Verschulden an der Verspätung der Auskunftserteilung liege daher nicht vor

Sie sei auch nur geringfügig beschäftigt und beziehe 500 Euro monatlich, wobei ein Regress gegen die überschuldete Mutter aussichtslos wäre.

Sie habe auch sogleich nach Kenntnis der Nichtauskunftserteilung durch die Mutter die Meldung nachgeholt. Im Übrigen wird auf den - im gegenständlichen Verfahren nicht relevanten - Schriftverkehr mit der Haftpflichtversicherung verwiesen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass laut Anzeige von BI Bauer, LGK f Oö., der Pkw PLam 17. April 2003, 10.28 Uhr, auf der Westautobahn A1 bei km 257.917, FR Salzburg, in der Baustelle bei Innerschwand, anstatt der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mittels geeichtem Radar MUVR 6FA, Nr.1975, mit 117 km/h gemessen wurde. Nach Abzug der vorgesehenen Toleranzen wurde eine tatsächliche Geschwindigkeit von 111 km/h der Anzeige zugrundegelegt.

Als Zulassungsbesitzerin des Pkw schien die Bw mit der Adresse in Eichgraben auf, sodass seitens der Erstinstanz als Tatortbehörde die Lenkeranfrage vom 20. Mai 2003 an sie gerichtet wurde. Die dort wohnende Mutter teilte mit, dass ihre Tochter verzogen sei, worauf, als sich zudem ergab, dass die im Zentralen Melderegister aufscheinende Adresse der Bw ebenfalls unrichtig war, bei der BH St. Pölten die nunmehrige Adresse in Wien in Erfahrung gebracht werden konnte.

 

Das Ersuchen um Lenkerauskunft wurde daraufhin mit Rsb an die Bw, Wien, gesandt und nach einem erfolglosen Zustellversuch am 4. September 2003 beim Postamt 1030 hinterlegt.

Laut Mitteilung der Post wurde das Schriftstück am 5. September 2003 von der Bw persönlich abgeholt. Die zweiwöchige Frist verstrich ohne Reaktion der Bw.

Erst auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. November 2003 teilte sie unter Bekanntgabe ihrer Mutter als Lenkerin zum angefragten Zeitpunkt mit, sie könne sich die Verspätung nicht erklären, entschuldige sich und stehe für weitere Rückfragen zur Verfügung. Die Anfrage nach ihren finanziellen Verhältnissen ignorierte sie.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua).

Dieser Rechtsprechung hat sich auch der Unabhängige Verwaltungssenat anzuschließen, weil eine effektive Verkehrsüberwachung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit ansonsten nicht ausreichend gewährleistet wäre.

Die Lenkeranfrage im gegenständlichen Fall stand mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang, war klar und eindeutig formuliert und auch der Hinweis auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung im Fall der Nichterteilung oder nicht fristgerechten Erteilung war unmissverständlich.

Zum Rechtsmittelvorbringen ist zu bemerken, dass die Umstände, wie die am 26. April 1985 geborene und daher am Tag der Zustellung des Ersuchens um

Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG, dem 4. September 2003, bereits volljährige Bw Zulassungsbesitzerin des Pkw PL-318HA wurde, im gegenständlichen Verfahren irrelevant sind. Sie scheint gegenüber der Behörde als Zulassungsbesitzerin auf und daraus erwachsen ihr nach dem Kraftfahrgesetz 1967 Pflichten, ua auch die, bei einer behördlichen Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG binnen zwei Wochen Lenkerauskunft zu erteilen oder der Behörde mitzuteilen, wer diese erteilen kann.

Das Ersuchen um Lenkerauskunft wurde laut Rückschein (siehe Kopie) mit Beginn der Abholfrist am 4. September 2003 beim Postamt 1030 hinterlegt. Die Bw hat laut Mitteilung der Post das Schreiben persönlich am 5. September 2003 abgeholt, darauf aber der Behörde gegenüber nicht reagiert, obwohl darin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Nichterteilen einer Auskunft eine Verwaltungsübertretung darstellt, sodass die gesetzliche und daher nicht erstreckbare zweiwöchige Frist am 18. September 2003 ablief.

Das Formular zur Lenkerauskunft sieht als Antwortmöglichkeit ausdrücklich vor, dass eine Auskunftsperson benannt werden kann, wenn der Zulassungsbesitzer den tatsächlichen Lenker zum angefragten Zeitpunkt nicht angeben kann. Der Bw wurde damit die offenbar in ihrem Fall relevante Antwort schon vorformuliert. Sie wäre damit nicht vom Tätigwerden ihrer Mutter abhängig gewesen und hätte auch bei der Erstinstanz telefonisch diese Auskunft geben bzw sich bei Unklarheiten nach dem weiteren Vorgehen erkundigen können.

Erstmals auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. November 2003, also zweifellos verspätet, hat die Bw mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 mitgeteilt, dass ihre Mutter den Pkw zum Anfragezeitpunkt gelenkt hat.

Die Verantwortung der Bw, sie habe auf die Zusage ihrer Mutter hinsichtlich selbständiger Auskunftserteilung vertrauen können und daher treffe sie kein Verschulden an der Verspätung, vermag nicht zu überzeugen. Eine Zusage der Mutter entbindet die Bw keineswegs, sich vor Fristablauf vom Einhalten der Zusage bei der Mutter zu erkundigen, zumal nicht die Mutter Adressatin der Lenkeranfrage war, sondern sie selbst. Wenn die Bw, wie sie nun behauptet, tatsächlich sofort nach Kenntnis der Nichtauskunfterteilung durch die Mutter den Lenker bekanntgegeben hat, zeigt die Auskunft vom 3. Dezember 2003, dass sie sich um die Erteilung einer Lenkerauskunft überhaupt nicht gekümmert und auch die Fristeinhaltung nicht überwacht hat.

Sie hat auf dieser Grundlage den ihr zur Last gelegten Tatbestand zweifellos erfüllt, wobei ihr nicht gelungen ist, im Sinne des § 5 Abs.1VStG mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2.180 Euro Geldstrafe bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.



Die Erstinstanz hat mit Schreiben vom 27. November 2003 die Bw um Bekanntgabe der finanziellen Verhältnisse ersucht und bei Nichtentsprechen die Schätzung angekündigt. Weiters wurde die (bei der Erstinstanz bestehende) Unbescholtenheit der Bw als mildernd, hingegen nichts als erschwerend gewertet. Die nunmehr mitgeteilten, jedoch nicht entsprechend belegten Einkommensverhältnisse der Bw sind im Rahmen des § 19 VStG zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt einer Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ist nicht unwesentlich. Das Interesse an einer lückenlosen und raschen Strafverfolgung des tatsächlichen Lenkers wurde durch das Verhalten der Bw massiv geschädigt, zumal sie mit der verspäteten Auskunft erreicht hat, dass die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist mittlerweile verstrichen ist. Dieser Umstand ist als erschwerend zu werten (vgl VwGH 12.11.1987, 87/02/0112).

Von einem geringfügigen Verschulden der Bw kann keine Rede sein, auch nicht im Hinblick auf ihre Mutter als Lenkerin (vgl VwGH 31.1.1990, 98/03/0084; 26.3.1993, 92/03/0113-0117, uva).

Mildernd ist das Alter der Bw gemäß § 34 Abs.1 Z1 StGB sowie die bei der Erstinstanz bestehende Unbescholtenheit.

Aus diesen Überlegungen war die Geldstrafe herabzusetzen. Die nunmehr festgesetzte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG im Wesentlichen dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei es der Bw freisteht, bei der Erstinstanz um Bezahlung der Geldstrafe in gemäß ihrem nachgewiesenen Einkommen bemessenen Teilbeträgen anzusuchen. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind die finanziellen Verhältnisse nicht von Belang; diesbezüglich ergibt sich kein Ansatz für eine Herabsetzung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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