Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109572/2/Ki/Pe

Linz, 17.02.2004

 

 

 VwSen-109572/2/Ki/Pe Linz, am 17. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, vom 20.1.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.1.2004, VerkR96-13977-2003, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (VerkR96-13977-2003 vom 2.4.2003) erlassen. Diese Strafverfügung wurde am 12.5.2003 (laut Berufungsvorbringen) von der Gattin des Berufungswerbers übernommen.

 

Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch vom 27.5.2003 wurde mit dem nunmehr in der Präambel zitierten Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass die Strafverfügung am 12.5.2003 zu eigenen Handen zugestellt worden wäre und somit der Einspruch bis spätestens 26.5.2003 zur Post gegeben bzw. beim hiesigen Amt überreicht hätte werden müssen. Laut Eingangsvermerk sei der Einspruch jedoch am 27.5.2003 per Fax übermittelt worden.

 

2. Nunmehr erhob der Rechtsmittelwerber gegen den Bescheid am 20.1.2004 Berufung mit der Begründung, dass er sich vom 12.5. bis 17.5.2003 in M berufstätig aufgehalten habe. Seine Gattin habe die Postsendung in Empfang genommen und den Erhalt schriftlich bestätigt. Erst nach seiner Rückkehr nach Hause am Ende der Arbeitswoche mit 17.5.2003 habe er vom Schreiben Kenntnis erlangt. Die sohin mit 27.5.2003 veranlasste Einspruchserhebung sei sohin fristgerecht gewesen. Der Berufung ist u.a. eine Telefaxkopie beigelegt. Diese Kopie enthält die Erklärung der Gattin des Berufungswerbers, dass sie das Schriftstück in Empfang genommen habe bzw. dass ihr Gatte beruflich in M tätig gewesen sei und er somit das Schreiben nicht persönlich in Empfang nehmen konnte.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit zu vollstrecken.

Gemäß § 16 Abs.1 Zustellgesetz darf, wenn die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Gemäß § 16 Abs.5 Zustellgesetz gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber eine Erklärung seiner Gattin vorgelegt, dass sie das Schriftstück (Strafverfügung) am 12.5.2003 in Empfang genommen hat bzw. hat er vorgebracht, - dies wurde von seiner Gattin ebenfalls bestätigt - dass er in der Woche vom 12.5. bis 17.5.2003 sich beruflich in M aufgehalten hat. Er konnte somit glaubhaft machen, dass er sich zum Zeitpunkt der Ersatzzustellung nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat bzw. dass er deswegen nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Wenn auch durchaus nicht auszuschließen ist, dass der Zusteller annehmen konnte, dass sich der Berufungswerber regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so war doch die Zustellung iSd § 16 Abs.5 Zustellgesetz vorerst unwirksam, dh die Zustellung wurde erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, das war laut Angaben des Berufungswerbers der 17.5.2003, wirksam. Der am 27.5.2003 erfolgte Einspruch war sohin rechtzeitig.

Der Berufung war sohin Folge zu geben und es ist durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das ordentliche Verfahren (§ 49 Abs.2 VStG) einzuleiten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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