Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109573/6/Sch/Pe

Linz, 18.06.2004

 

 

 VwSen-109573/6/Sch/Pe Linz, am 18. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C D vom 9. Februar 2004, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16. Jänner 2004, VerkR96-1672-2002, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 16. Juni 2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 14,40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 16. Jänner 2004, VerkR96-1672-2002, über Herrn C D, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z7a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 72 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 12. März 2002 um 12.30 Uhr in Suben auf der A 8 bei Strkm. 75,600 aus Richtung Deutschland kommend in Fahrtrichtung Linz das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen entgegen der Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" gelenkt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 7,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber mit dem von ihm gelenkten Sattelkraftfahrzeug im Bereich des Grenzüberganges Suben einen Teil der A 8 Innkreisautobahn befahren hat, welcher mit einem - vorübergehenden - Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge belegt war. Laut entsprechender Gendarmerieanzeige habe er als Rechtfertigung angeben, dass er auf das Fahrverbot nicht geachtet habe. Er fahre stets auf dieser Fahrspur, wenn er von Deutschland komme.

 

Der Arbeitgeber des Berufungswerbers verfügte über eine zum Vorfallszeitpunkt gültig gewesene Bewilligung des Landeshauptmannes von Oö. gemäß §§ 101 Abs.5, 104 Abs.9 und 39 KFG 1967 für das verwendete Sattelkraftfahrzeug, der zufolge für eine dort näher umschriebene Fahrtroute eine Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Längen-, Breiten-, Höhen- und Gewichtsbeschränkungen bewilligt worden war.

 

Der Berufungswerber vermeinte - zumindest nach den Ausführungen in der Berufungsschrift - über die erwähnte Bewilligung auch von dem gegenständlichen Fahrverbot ausgenommen gewesen zu sein.

 

Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass es sich bei dieser Bewilligung des Landeshauptmannes ausdrücklich um eine solche nach dem KFG 1967 und zudem ausdrücklich nur für dort vorgesehenen gesetzlichen Beschränkungen im Hinblick auf Fahrzeuglänge, -breite, usw. gehandelt hat. Diese Bewilligung war daher auch hierauf beschränkt, keinesfalls ist der Schluss zulässig, dass damit auch - gesetzliche oder verordnete - Verbote oder Beschränkungen nach der StVO 1960 gemeint gewesen sein konnten. Bei einer solchen Auslegung stellt sich zudem die Frage, wo die Grenze der Ausnahmen zu ziehen wäre, also auch aus welchem Grund Fahrverbote nicht gelten sollten, andere Verbote oder Gebote (allenfalls) schon.

 

Die Berufungsbehörde vermag sich sohin dieser Auslegung des erwähnten Bescheides seitens des Berufungswerbers keinesfalls anzuschließen.

 

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung, zu der seitens der Verfahrensparteien niemand erschienen ist, wurde die Vorfallsörtlichkeit in Augenschein genommen. Dabei konnte der Standort der damals aufgestellt gewesenen Verkehrszeichen anhand der Lichtbilder an Ort und Stelle rekonstruiert werden. Dieser deckt sich mit der zugrundeliegenden Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 5. März 2002, sodass auch ein allfälliger Kundmachungsmangel ausgeschlossen werden konnte. Die damals für den gesperrten Fahrbahnbereich vorgesehen gewesene Ausweichstrecke über den sogenannten Zollamtsplatz wurde gleichfalls in Augenschein genommen. Dabei wurde festgestellt, dass dieser seinem Zweck entsprechend, nämlich hinreichend Lkw-Abstellplätze für allfällige Amtshandlung zu bieten, ausgestattet ist. Auch wenn dort eine größere Anzahl von Lastkraftwagen abgestellt ist, besteht ohne weiteres die Möglichkeit für weitere Lkw diesen Platz zu passieren und dann wieder auf die Fahrbahn der A 8 Innkreisautobahn aufzufahren. Es kann aufgrund dieser Verhältnisse auch begründet angenommen werden, dass damit breiteren, höheren oder längeren Lastkraftfahrzeugen ein Passieren des Platzes möglich ist. Abgesehen davon, dass dem Berufungswerber diesbezügliche Bedenken, wie er sie bei der Amtshandlung vorgebracht hat, nicht schon berechtigt hätten, das erwähnte Fahrverbot zu ignorieren, finden diese in den tatsächlichen Gegebenheiten auch keine Deckung.

 

Der Berufung konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

Aber auch hinsichtlich Strafbemessung vermag der Oö. Verwaltungssenat im angefochtnen Straferkenntnis keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 72 Euro erscheint für die Übertretung eines Fahrverbotes auf einem bestimmten Teil einer Autobahn keinesfalls überhöht. Die Übertretung hatte zudem konkret die Folge, dass besondere Maßnahmen nötig waren, um dem Berufungswerber letztendlich die Ausfahrt aus dem Verbotsbereich zu ermöglichen.

 

Erschwerungsgründe lagen beim Berufungswerber nicht vor, es kamen ihm aber auch keine Milderungsgründe, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute.

 

Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers geht die Berufungsbehörde davon aus, dass ihm die Bezahlung der gegenständlichen Verwaltungsstrafe mit seinem Einkommen als Berufskraftfahrer ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung möglich sein wird.

 

Der Vollständigkeit halber wird abschließend hinsichtlich der Verfolgungsverjährungsrede bemerkt, dass sich die Berufungsbehörde diesbezüglich den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis anschließt und daher von einer Wiederholung dieser Erwägungen zur eindeutigen Rechtslage Abstand nimmt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 
 

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