Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109575/2/Zo/Pe

Linz, 18.02.2004

 

 

 VwSen-109575/2/Zo/Pe Linz, am 18. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn KH gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 12.1.2004, VerkR96-8262-2003, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bezirkshauptmann von Braunau/Inn den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen eine Strafverfügung vom 3.12.2003 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dies wird damit begründet, dass die Einspruchsfrist am 29.12.2003 abgelaufen sei, der Einspruch jedoch erst am 31.12.2003 ordnungsgemäß vergebührt zur Post gegeben worden sei.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er seinen Einspruch termingerecht zur Post gegeben habe, dieser aber von der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn nicht angenommen worden sei, weil der Brief nicht frankiert gewesen sei. Er sehe nicht ein, dass er die Postgebühren übernehmen müsse, da er sich keiner Schuld bewusst sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau/Inn hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die öffentliche mündliche Verhandlung.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Gegen den Berufungswerber wurde wegen einer Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet eine Strafverfügung erlassen, welche am 12.12.2003 zugestellt wurde. Der Berufungswerber hat einen mit 23.12.2003 datierten Einspruch zur Post gegeben, wobei er diesen vorerst unfrankiert abgesendet hat. Der Einspruch gelangte auf dem Postweg zur Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn, wo er wegen des fehlenden Portos nicht angenommen und wieder an den Absender zurückgeschickt wurde. Am 31.12.2003 hat letztlich der Berufungswerber den nunmehr ordnungsgemäß vergebührten Einspruch zur Post gegeben. Auf dem Kuvert des Einspruches ist ersichtlich, dass ein zweiter Poststempel angebracht wurde, das Datum dieses Stempels ist jedoch nicht leserlich. Aufgrund des dargestellten Postweges ist es jedoch offenkundig, dass die erstmalige Absendung des Einspruches spätestens am 29.12.2003 erfolgte.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung am 12.12.2003 zugestellt, der letzte Tag der Einspruchsfrist wäre daher grundsätzlich der 26.12.2003 gewesen, dabei handelt es sich jedoch um einen Feiertag, der 27.12.2003 war ein Samstag sowie der 28.12.2003 ein Sonntag. Unter Berücksichtigung des § 33 Abs.2 AVG endete die Einspruchsfrist daher am 29.12.2003. Wie bereits dargestellt, wurde der Einspruch spätestens an diesem Tag - allerdings unfrankiert - zur Post gegeben.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels wesentlich darauf an, dass dieses innerhalb offener Frist mit der richtigen Anschrift der Post übergeben wurde. Die Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung ist nicht davon abhängig, ob und wann die Einbringungsstelle von dem Rechtsmittel Kenntnis nimmt. In der Entscheidung vom 18.5.1995, 94/19/0470, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass auch mit einer unfrankierten Sendung die Rechtsmittelfrist gewahrt bleibt. Der Einspruch ist daher als rechtzeitig anzusehen.

 

Im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid mit dem ein Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist Sache der Berufungsentscheidung lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgte. Eine Sachentscheidung über den Einspruch ist dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf in der 6. Auflage zu § 66 AVG, Anmerkungen 70 bis 72 zitierten Entscheidungen des VwGH). Es war daher lediglich der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne über das Verwaltungsstrafverfahren abschließend zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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