Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109582/2/Kei/An

Linz, 20.12.2004

 

 

 VwSen-109582/2/Kei/An Linz, am 20. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des K S, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15. Jänner 2004, Zl. VerkR96-37-2002-Br, zu Recht:

 

  1. Der den Verfall betreffende Ausspruch wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Berufung mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "mitgeführt wir" wird gesetzt "mitgeführt wird".
     
    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.
     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20% der verhängten Strafe, das sind 43,60 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 29.12.2001 um 03.30 Uhr auf der B310 bei Strkm 55,250 bei der Grenzkontrollstelle Wullowitz, Gemeinde Leopoldschlag in Richtung Tschechien das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen, gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verboten ist. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung gemäß § 8b Abs.4 KDV 1967 mitgeführt wir. Eine solche Bestätigung wurde von Ihnen nicht mitgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 42 Abs.6 StVO 1960 idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

218 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

72 Stunden

Gemäß

 

§ 99 Abs.2a StVO 1960 idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

21,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro bzw. 200 ATS angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 239,80 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Zunächst ist davon auszugehen, dass ich vor Fahrtantritt sämtliche notwendigen Papiere überprüfe und in meinem Fahrzeug deponiere. Am Vorfallstag mußte ich kurzfristig ausnahmsweise für den regelmäßig mit dem gegenständlichen Lkw fahrenden Lenker die Fahrt übernehmen. Anläßlich der Kontrolle vom 29.12.2001 wurden von mir die notwendigen Urkunden dem Meldungsleger vorgewiesen. Für das von mir am genannten Tag gelenkte Fahrzeug existiert jedenfalls ein ‚Lärmarmzertifikat' (siehe Beilage) und ist daher mit diesem Zertifikat das Befahren von Straßen mit öffentlichem Verkehr in der Zeit von 22:00 - 05:00 Uhr mit einem Lastkraftwagen von mehr als 7,5 t gestattet. Für den Fall, dass sich anläßlich der Kontrolle das gegenständliche Zertifikat nicht unter den vorgewiesenen Urkunden befunden hat, ist dies aus der bereits dargelegten Situation, nämlich dass ich ausnahmsweise mit einem fremden Fahrzeug unterwegs war, entschuldbar. Es ist dies jedenfalls als einmaliges Versehen zu qualifizieren. Es ist davon auszugehen, dass mir kein Verschulden anzulasten ist bzw. es sich um ein entschuldbares Versehen minderen Grades gehandelt hat.

Zu der für verfallen erklärten Sicherheitsleistung ist anzumerken, dass die höchstgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass die vorläufige Sicherheit nur für verfallen erklärt werden darf, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Strafvollzug als unmöglich erweist. Von einer erwiesenen Unmöglichkeit der Strafverfolgung kann im vorliegenden Fall von vornherein nicht die Rede sein. Es ist jedenfalls so, dass mein ausgewiesener Vertreter als Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wurde und das Verwaltungsstrafverfahren bis zur Erlassung des Straferkenntnisses abgeführt werden konnte. Der Mangel eines Rechtshilfeübereinkommens mit dem Heimatstaat eines Beschuldigten, der im Inland keinen Wohnsitz hat, bedeutet zudem noch nicht, dass damit die Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges erwiesen wäre. Das Gesetz stellt auf die erwiesene und nicht die lediglich vermutete Unmöglichkeit der Strafverfolgung bzw. des Strafvollzuges ab.

Aus den genannten Gründen beantrage ich daher, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das anhängige Verfahren einzustellen. In eventu kann unter Anwendung der §§ 20 und 21 VStG mit der Herabsetzung der Strafe bzw. mit dem Ausspruch einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Weiters wird beantragt, den Verfallsausspruch aufzuheben und die für verfallen erklärte Sicherheitsleistung wiederum auszufolgen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. Februar 2004, Zl. VerkR96-37-2002-Br, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Es ist für den Oö. Verwaltungssenat nicht erwiesen, dass die Strafverfolgung des Bw oder der Vollzug der Strafe unmöglich ist. Deshalb war - um der Bestimmung des § 37 Abs.5 VStG zu entsprechen - der den Verfall betreffende Ausspruch aufzuheben.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der durch die belangte Behörde geschätzten persönlichen Verhältnisse des Bw - angemessen.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger

 
 

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