Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109586/11/Zo/Pe

Linz, 01.07.2004

 

 

 VwSen-109586/11/Zo/Pe Linz, am 1. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G G, vom 10.2.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 27.1.2004, VerkR96-59-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 sowie 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 65 und 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat dem nunmehrigen Berufungswerber vorgeworfen, dass dieser am 14.10.2002 um 19.37 Uhr den Pkw in Linz auf der Fadingerstraße vor dem Haus Nr. 4 im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt habe, obwohl er nicht dauernd stark gehbehindert sei. Der Berufungswerber habe dadurch eine Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Bezahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass die gegenständlichen Verkehrszeichen, welche im Rahmen einer Baustelle aufgestellt worden waren, zwischen dem Abstellen seines Fahrzeuges und der Beanstandung in ihrer Lage verändert worden sein müssten. Im Wesentlichen bekämpft der Berufungswerber die der gegenständlichen Verkehrsbeschränkung zu Grunde liegende Verordnung. Diese würde den zeitlichen Geltungsbereich nicht festlegen und es würde lediglich auf eine Stellungnahme verwiesen, sei aber nicht in Form eines selbständigen Verordnungstextes erlassen worden. Weiters sei der örtliche Geltungsbereich des gegenständlichen Halteverbotes ausgenommen Gehbehinderte in der Verordnung nicht klar bestimmt, weil die Verordnung diesbezüglich lediglich ausführt, dass das Halteverbot "entlang der Fadingerstraße 4 in der Länge des bestehenden vor Fadingerstraße 2" angeordnet wird. Das Objekt Fadingerstraße 4 ist aber wesentlich länger, als jener Bereich, in dem tatsächlich die entsprechenden Verkehrszeichen aufgestellt waren.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung der entsprechenden Verordnung des Magistrates der Stadt Linz.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Pkw mit dem Kennzeichen war am 14.10.2002 um 19.37 Uhr in Linz auf der Fadingerstraße vor Haus Nr. 4 im deutlich beschilderten Halteverbot mit der Zusatztafel "ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt. Im Fahrzeug war kein Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 angebracht.

 

Auf Grund von Bauarbeiten im Bereich des Krankenhauses der Elisabethinnen wurde vom Magistrat der Stadt Linz am 11.3.2002 zu Zl. 101-5/26-330141649 für die Dauer dieser Arbeiten die aus der Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.3.2002, Zl. SW 5411, ersichtlichen und örtlich bestimmten Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote erlassen. Aus Punkt 7a der angeführten Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Linz ergibt sich, dass im Zuge der Baustelleneinrichtung die Verkehrzeichen "Halten und Parken verboten" entlang Fadingerstraße 4, ausgenommen Behindertenfahrzeuge, in Länge des bestehenden vor Fadingerstraße 2 mit der Zusatztafel "Anfang" und "Ende" im Verlauf mit Doppelpfeil aufzustellen sind.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b verboten.

Gemäß § 43 Abs.1a StVO 1960 hat die Behörde zur Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, die zwar vorhersehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht vorherbestimmbar sind, durch Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG 1950) festzuhalten.

5.2. Der örtliche Geltungsbereich des gegenständlichen Behindertenhalteverbotes wurde hier durch den Verweis auf Punkt 7a der Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Linz festgelegt. Die Festlegung erfolgte in der Form, dass ein Halteverbot ausgenommen Gehbehinderte entlang dem Objekt Fadingerstraße 4 eingerichtet wurde und zwar in Länge des bestehenden vor Fadingerstraße 2. Dieser Text kann sinnvoll nur so verstanden werden, dass eben die Behindertenparkplätze, welche vor Einrichtung der gegenständlichen Baustelle im Nahbereich des Einganges zum Krankenhaus bestanden haben, in der selben Längen vor das Objekt Fadingerstraße 4 verlegt werden sollten. Um den örtlichen Geltungsbereich der mit der Baustellenverordnung festgelegten Behindertenzone feststellen zu können ist es daher erforderlich, das Ausmaß der vor der Einrichtung der Baustelle bestandenen Behindertenparkplätze vor dem Objekt Fadingerstraße Nr. 2 zu kennen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat daher das Magistrat der Stadt Linz um Übersendung jener Verordnung ersucht, mit welcher das vor dem 11.3.2002 bestehende Halte- und Parkverbot ausgenommen Gehbehinderte auf Höhe des Objektes Fadingerstraße Nr. 2 verordnet worden ist. Diese Verordnung konnte vom Magistrat der Stadt Linz trotz zweimaliger Urgenz nicht vorgelegt werden. Dieser Sachverhalt wurde der Erstinstanz zur Kenntnis gebracht, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bis auf weiteres davon auszugehen ist, dass die angeforderte Verordnung beim Magistrat Linz entweder gar nicht existiert oder zumindest nicht aufgefunden werden kann. Die Erstinstanz hat dazu telefonisch mitgeteilt, dass laut Auskunft des Magistrates der Stadt Linz die Verordnung tatsächlich derzeit nicht aufgefunden werden kann.

Daraus ergibt sich, dass mangels Vorliegen der Verordnung für die Behindertenparkplätze vor dem Objekt Fadingerstraße Nr. 2 (vor dem Einrichten der Baustelle) die tatsächlich angeordnete Länge der Behindertenparkplätze vor dem Objekt Fadingerstraße Nr. 4 nicht festgestellt werden kann. Diese Konsequenz ergibt sich daraus, weil die Verordnung eben lediglich pauschal auf das bisher bestehende Halteverbot verweist und das bisher bestehende Halteverbot mangels Auffinden der Verordnung nicht nachvollzogen werden kann. Der Berufungswerber ist daher im Ergebnis mit seinem Vorbringen im Recht, dass das gegenständliche Halte- und Parkverbot ausgenommen Gehbehinderte örtlich nicht konkretisierbar ist. Seiner Berufung war daher stattzugeben.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass § 43 Abs.1a StVO 1960 zwar die Möglichkeit offen lässt, den örtlichen Umfang einer Verkehrsbeschränkung durch die Organe des Bauführers nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung festlegen zu lassen. Im gegenständlichen Fall wurde der örtliche Geltungsbereich aber von der verordnungserlassenden Behörde selbst festgelegt, allerdings so undeutlich, dass dieser nicht nachvollzogen werden kann.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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