Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109587/2/Ki/Da

Linz, 20.02.2004

 

 

 VwSen-109587/2/Ki/Da Linz, am 20. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, vertreten durch Kommerzialrat L D, vom 04.02.2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.01.2004, VerkR96-4269-2003/Her, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wird auf 5 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG
Zu II: §§ 64 und 65 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 21.01.2004, VerkR96-4269-2003/Her, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 06.07.2003 um 22.05 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug und dem Sattelanhänger (Wiederholungskennzeichen des Zugfahrzeuges) auf der A 25 Welser Autobahn in Fahrtrichtung Knoten Wels gelenkt, wobei anlässlich einer Kontrolle auf Höhe von km 6,05 im Gemeindegebiet von Weißkirchen an der Traun festgestellt wurde, dass er dem Kontrollbeamten auf Verlangen nicht die Schaublätter der laufenden Woche (30.06.2003 bis 04.07.2003) sowie des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorgelegt hat. Er habe dadurch § 102 Abs.1 KFG iVm EG-VO 3821 Art.15 Abs.7 und § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) verhängt. Außerdem wurde gemäß § 64 VStG zur Leistung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 70 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob dagegen Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe.

In der Begründung wird ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber grundsätzlich von seinem Dienstgeber den Auftrag hatte, gemäß der vorgeschriebenen Fahrtrouteneinteilung den Dienst um 0.00 Uhr (07.07.) anzutreten und daher die vorgewiesene Tachografenscheibe des letzten Arbeitstages eben der 04./05.07. gewesen sei, diese Tachografenscheibe sei auch tatsächlich vorgewiesen worden.

Nur durch den Umstand, dass er früher weggefahren sei, habe er zu den bereits im Büro abgegebenen Tachoscheiben nicht mehr rückgreifen können bzw. habe er diese auch nicht mehr mitgehabt. Dies wären jedenfalls Gründe, die ein geringeres Verschulden bzw. zumindest berücksichtigungswürdigere Umstände darstellen.

Der Argumentation der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, die vom Beschuldigten missachtete Bestimmung diene dazu, Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht die Möglichkeit zu geben, an Ort und Stelle kontrollieren zu können, ob die höchstzulässige Tageslenkzeit über- bzw. die vorgeschriebenen Pausen und die Ruhezeiten unterschritten worden sind, und der Beschuldigte diesen Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß zuwider gehandelt hätte, entgegnet der Berufungswerber, dass dies nicht der Fall sei, da er ja die Tachografenscheibe vom 04. auf 05.07. im Zuge der Kontrolle vorgewiesen habe. Der Beamte habe auf dieser Tachografenscheibe feststellen können, dass gerade die erwähnten Lenk- und Ruhezeiten eingehalten worden wären und weiters hätte der Beamte feststellen können, dass zwischen der Beendigung dieser Fahrt und dem Fahrtantritt am 06.07., 22.00 Uhr 40 Stunden Ruhezeit (Wochenendruhe) eingehalten worden wären.

Weiters wird bemängelt, dass die Behörde strafmildernd das Geständnis des Beschuldigten sowie seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit werte, jedoch trotzdem zu einem Strafausmaß komme, welches weit über jegliche Norm für gleichartige laufend passierende Fälle ausgesprochen werde.

Es wurde der Antrag gestellt, das Strafausmaß zumindest auf eine Strafhöhe von 200 Euro zu senken.

 

1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

1.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

1.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 - 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L370 vom 31. Dezember 1985, S1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L370 vom 31. Dezember 1985, S8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L353 vom 17. Dezember 1990, S12, zuwider handelt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat zunächst wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung (VerkR96-4269-2003/Her vom 14.07.2003) erlassen, in dieser Strafverfügung jedoch die Nichtvorlage jedes einzelnen Schaublattes als gesonderte Tat beurteilt und jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt.

Aufgrund eines Einspruches kam die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nunmehr im angefochtenen Straferkenntnis zum Ergebnis, dass es sich im gegenständlichen Falle um ein einziges Delikt handelt, weshalb dies im Gegensatz zur Strafverfügung entsprechend abzuändern war. Es wurde eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) verhängt.

In der Begründung des Straferkenntnisses wurde darauf hingewiesen, dass die vom Beschuldigten missachtete Bestimmung dazu diene, Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht die Möglichkeit zu geben, an Ort und Stelle kontrollieren zu können, ob die höchstzulässige Tageslenkzeit über- bzw. die vorgeschriebenen Pausen und die Ruhezeit unterschritten worden ist.

Diesen Interessen habe der Beschuldigte in nicht unerheblichem Ausmaß zuwider gehandelt. Als Verschuldensgrad sei zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen.

Gerade unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit beinahe täglich passierten Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Schwerfahrzeugen sei der Kontrolle über die Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- bzw. Ruhezeiten höchste Aufmerksamkeit zu schenken. Das Nichtvorlegen von Schaublättern verhindere jegliche Kontrolle an Ort und Stelle und auch eventuelle Bestrafung bei Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten in der laufenden Woche.

Grundsätzlich schließt sich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. dieser Argumentation der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vollinhaltlich an und weist darauf hin, dass aus diesem Grunde zur Hintanhaltung entsprechender Übertretungen aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist.

Im vorliegenden Falle ist jedoch auch der Argumentation des Berufungswerbers beizutreten, dass er letztlich durch die beiden mitgeführten Schaublätter nachweisen konnte, dass er die erforderliche Wochenruhezeit eingehalten hat. Es ist auch seine Erklärung plausibel, wonach er ursprünglich erst nach Mitternacht abfahren sollte, er es sich letztlich aber anders überlegt hat und bereits am Sonntag losgefahren ist. Wäre er tatsächlich erst nach 0.00 Uhr weggefahren, so hätte er die gesetzlich geforderten Schaublätter mitgeführt und auch vorgewiesen. Das Ausmaß des Verschuldens kann daher als geringfügiger angenommen werden.

Strafmildernd wurde bereits das Geständnis des Beschuldigten und auch seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Straferschwerungsgründe werden keine festgestellt.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wurden von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land geschätzt, diesbezüglich hat der Berufungswerber keine Einwendungen erhoben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. vertritt die Auffassung, dass auf Grund der vorliegenden besonderen Umstände bzw. der festgestellten Milderungsgründe eine Strafreduzierung auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß vertretbar ist. Hingewiesen wird, dass gemäß § 134 Abs. 3 VStG allenfalls auch eine Organstrafverfügung bis zu 36 Euro möglich wäre.

Eine weitere Herabsetzung ist jedoch aus den erwähnten generalpräventiven Gründen und auch aus spezialpräventiven Gründen, dem Beschuldigten soll das Unerlaubte seines Verhaltens vor Augen geführt und soll die verhängte Strafe ihn vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten, nicht vertretbar.

 

1.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch das nunmehr festgelegte Strafausmaß den oben angeführten gesetzlichen Kriterien im Zusammenhang mit der Strafbemessung entsprochen wird, der Berufungswerber wird hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 
 

Mag. Kisch

 

 
 

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