Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109588/7/Bi/Be

Linz, 18.03.2004

 

 

 VwSen-109588/7/Bi/Be Linz, am 18. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, vertreten durch RA Mag. Dr. M E, vom 10. Februar 2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 28. Jänner 2004, VerkR96-7890-2003/Her, wegen Abweisung eines Einspruchs gegen die Strafhöhe in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 18. März 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:
 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 120 Euro herabgesetzt wird.

 

II. Der Kostenbeitrag erster Instanz vermindert sich auf 12 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 15. Dezember 2003, VerkR96-7890-2003/Her, verhängten Strafe abgewiesen und die Geldstrafe von 180 Euro gemäß § 49 Abs.2 iVm 19 VStG bestätigt sowie dem Bw ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 18 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundliegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 18. März 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw sowie seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Mag. Dr. E durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, mit Strafverfügung vom 15. Dezember 2004 sei wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 180 Euro bzw drei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden.

Nunmehr sei diese Geldstrafe bestätigt worden, obwohl die von ihm dargelegten Argumente laut Begründung berücksichtigt worden seien, nämlich seine Unbescholtenheit, das Geständnis und seine finanziellen Verhältnisse, die er durch Kontoauszüge, die einen erheblichen Minus-Stand aufweisen, dargelegt habe. Weiters sei er für ein Kleinkind sorgepflichtig und Alleinverdiener. Beantragt wird Strafherabsetzung, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 21 VStG. Der Bw führt aus, er sei kein Drängler oder Raser und bezüglich des erhobenen Vorwurfs vollkommen einsichtig. Er habe sich auch gegenüber der Erstinstanz reumütig und geständig gezeigt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört bzw die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt wurde, und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Unbestritten ist, dass der Bw als Lenker des Pkw am 24. November 2003 um 10.13 Uhr auf der A25 bei km 7.000, Fahrtrichtung Linz, bei einer Geschwindigkeit von (nach Abzug der vorgesehenen Toleranzen) 124 km/h einen Abstand von 14 m = 0,42 Sekunden eingehalten hat, was ihm mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 15. Dezember 2003, VerkR96-7890-2003, zur Last gelegt wurde - diese wurde nur hinsichtlich der Geldstrafe von 180 Euro beeinsprucht.

Gemäß § 47 Abs.1 VStG ergeht eine Strafverfügung nach einer Anzeige auf der Grundlage dienstlicher Wahrnehmung oder Feststellung des strafbaren Verhaltens aufgrund automatischer Überwachung. Die Straffestsetzung erfolgt ohne Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und ohne Berücksichtigung etwaiger Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage eines Mandatsverfahrens und entspricht nach dem Unrechtsgehalt festgelegten Beträgen.

Im gegenständlichen Fall hat die Erstinstanz laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und das Geständnis des Bw ausdrücklich als mildernd gewertet und auch der Umstand, "dass die Konten des Bw ein beträchtliches Minus zeigen" berücksichtigt. Weiters wurde darauf verwiesen, dem Ziel, nämlich die Hebung der Verkehrssicherheit, entsprechend sei eine Herabsetzung der Strafe nicht gerechtfertigt und sogar aus spezialpräventiven Gründen notwendig.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Abgesehen davon, dass die Hebung der Verkehrssicherheit nicht Aufgabe des Bw sein kann, der ohnehin bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war, erklärt dies nicht, warum trotz der Milderungsgründe eine Herabsetzung der Strafe nicht erfolgte. Dass die finanziellen Verhältnisse angesichts des hohen Unrechtsgehalts - bei nur 0,42 Sekunden Abstand bei 124 km/h wäre bei einer Bremsung des vorderen Fahrzeuges ein Auffahrunfall unvermeidbar - in den Hintergrund zu treten haben, liegt auf der Hand - daher der Hinweis auf die Möglichkeit eines Ratenantrages.

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt aufgrund des einsichtigen und reumütigen persönlichen Eindrucks vom Bw in der mündlichen Verhandlung die Ansicht, dass angesichts der genannten Milderungsgründe und der finanziellen Verhältnisse (Sorgepflicht für ein Kind, Alleinverdiener, Existenzminimum) die Herabsetzung der Geldstrafe auf das nunmehrige Maß gerade noch vertretbar ist.

Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens - § 99 Abs.3 StVO sieht Geldstrafen bis zu 726 Euro bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vor - und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Von einem geringfügigen Verschulden kann hingegen keine Rede sein, sodass die Voraussetzungen des § 21 VStG nicht gegeben sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 
 

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