Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109591/8/Bi/Be

Linz, 13.04.2004

 

 

 VwSen-109591/8/Bi/Be Linz, am 13. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, vertreten durch RA C F, vom 9. Februar 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 26. Jänner 2004, VerkR96-26809-2002/U, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt werden.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 25 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 364 Euro (120 Stunden EFS) verhängt, weil er am 4. Oktober 2002 um 23.21 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, Bezirk Linz-Land, Oberösterreich, auf der A1 Westautobahn bei Strkm 170.000 in Richtung Wien als Lenker des Kfz, pol. Kz (D), entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit") die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 54 km/h überschritten habe (Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels Messung festgestellt worden).

 

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,40 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

3. Der Bw bestreitet, der Fahrer des Pkw gewesen zu sein, macht aber geltend, er kenne den Fahrer, bei dem es sich um einen Angehörigen handle, sodass er im Rahmen des Aussageverweigerungsrechtes dessen Namen nicht nennen werde. Es habe sich um ein Mietfahrzeug gehandelt, das er allein angemietet habe. Der zwingende Rückschluss, es könne daher keine andere Person den Pkw gefahren haben, sei aber falsch. Vorsorglich wird die Richtigkeit der Messung angezweifelt, zumal kein Eichschein und kein Messprotokoll vorliege.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass laut Anzeige des Meldungslegers BI B der Pkw SHG-, zugelassen auf die S GmbH&Co Autovermietung KG, am 4. Oktober 2002, 23.21 Uhr, bei km 170.000 der A1 Westautobahn trotz erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit gemessenen 163 km/h in Richtung Wien gefahren ist. Die Messung wurde mittels Radarbox MUVR 6FA, Nr.1401, durchgeführt und nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen eine tatsächliche Geschwindigkeit von 154 km/h der Anzeige zugrunde gelegt.

 

Die Lenkererhebung bei der Zulassungsbesitzerin ergab, dass der am 22. März 1974 geborene Bw, Führerschein- und Reisepass-Daten sind bekannt, das Fahrzeug am 4. Oktober 2002, 23.21 Uhr, gemietet hatte, wobei außerdem am 5. Jänner 2004 noch mitgeteilt wurde, dass definitiv kein Zweitfahrer in den Mietvertrag eingetragen wurde.

 

Der Bw erhob gegen die an ihn gerichtete Strafverfügung vom 24. Februar 2003 fristgerecht Einspruch und die Ausarbeitung des Radarfotos ließ zweifelsfrei das genannte Pkw-Kennzeichen erkennen. Vorgelegt wurde außer dem Radarfoto auch der Eichschein, aus dem sich ergab, dass das ggst Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät MUVR 6 FA, Nr.1401, zuletzt vorher am 7. Oktober 1999 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2002 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht worden war. Vorgelegt wurde weiters die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18. Dezember 2000, GZ. 138.001/133-II/B/8/00, aus der hervorgeht, dass aufgrund des § 43 Abs.1 StVO 1960 zur Sicherheit des sich bewegenden Verkehrs auf beiden Richtungsfahrbahnen der A1 Westautobahn im Linzer Zentralraum Maßnahmen verordnet wurden, und zwar wurde ua auf der Richtungsfahrbahn Wien von km 177.480 bis 167.850 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt.

Hinsichtlich dieser Unterlagen wurde dem Bw über seinen rechtsfreundlichen Vertreter Parteiengehör gewährt und auch erläutert, dass bislang Verjährung nicht eingetreten ist und in Österreich Radarfotos nur von hinten aufgenommen werden, wobei allerdings eine Lenkerauskunft von der Behörde verlangt werden kann. Der Bw wurde auch gefragt, ob er auf eine mündliche Verhandlung verzichte.

 

Abschließend macht der Bw im Schriftsatz von 1. April 2004 geltend, es bleibe Tatsache, dass das Radarfoto den Fahrer nicht identifiziere. Es sei ihm daher schwer verständlich, wie auf der Grundlage eines solchen Radarfotos seine Verantwortlichkeit herbeigeführt werden könne, da dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unmöglich wäre. Eine Verhandlung sei aber mit ganz erheblichem Aufwand verbunden und er würde daher die Angelegenheit gerne ohne ein gerichtliches Verfahren dadurch beendet wissen, dass man sich verständige, dass die Strafe samt Kosten und Barauslagen auf 200 Euro pauschal herabgesetzt werde und der Vorgang dadurch erledigt wäre.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52a Z10a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Bw das genannte Kfz gemietet hat und am 4. Oktober 2002, einem Freitag, um 23.21 Uhr auf der A1 bei km 170.000 in Richtung Wien unterwegs war. Gleichzeitig ist von der Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes und unter Berücksichtigung der vom Hersteller des ordnungsgemäß geeichten Überkopfradars vorgeschriebenen Toleranzabzüge von einer tatsächlichen Geschwindigkeit von 154 km/h auszugehen.

 

Zur Frage der Lenkereigenschaft ist zu sagen, dass zwar richtig ist, dass das Radarfoto den Pkw von hinten zeigt, wobei es auch um 23.21 Uhr des 4. Oktober 2002 klarerweise dunkel war, sodass ein Fahrer nicht zu erkennen ist, jedoch ist nach der glaubwürdigen Mitteilung der Zulassungsbesitzerin des Pkw der Bw als alleiniger Mieter eingetragen, wobei allgemein bekannt ist, dass ein nicht angemeldeter Zweitfahrer eines Mietfahrzeuges nicht haftpflichtversichert ist, sodass bei einem eventuellen Unfall der Mieter mit derartigen Unannehmlichkeiten zu rechnen hätte, dass die Ersparnis einer Eintragung des Zweitfahrers in den Mietvertrag finanziell in keinem Verhältnis steht.

 

Schon aus diesen Überlegungen heraus ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nur der Bw der Lenker des Fahrzeuges gewesen sein kann. Wäre der Lenker, wie der Bw - dem es im Übrigen freisteht, sich in jeder ihm günstig erscheinenden Richtung ohne alle Konsequenzen im Hinblick auf eine Wahrheitspflicht zu verantworten - angibt, tatsächlich ein naher Angehöriger gewesen, so ist umgekehrt auch anzunehmen, dass der Bw einen so nahen Angehörigen, für den er sogar auf ein - in Österreich gemäß § 103 Abs.2 KFG nicht bestehendes - Aussageverweigerungsrecht pocht, diesen erst recht als Zweitfahrer in den Mietvertrag hätte eintragen lassen, um die Haftpflichtversicherung auf ihn entsprechend auszudehnen.

 

Aus all diesen Überlegungen geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw selbst der Lenker des angeführten Fahrzeuges laut Tatvorwurf war. Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis 726 Euro Geldstrafe bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd, erschwerend allerdings den hohen Unrechtsgehalt der Tat gewertet und - ohne jede Bestreitung des Bw - die finanziellen Verhältnisse mangels jeglicher Angaben geschätzt auf 900 Euro monatlich netto bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten. Weiters wurde von vorsätzlicher Begehung ausgegangen.

 

Im gegenständlichen Fall ist die bestehende Unbescholtenheit des Bw mildernd zu werten. Erschwerungsgründe liegen nicht vor, wobei allerdings die Wertung des ohne Zweifel bestehenden hohen Unrechtsgehalts zusätzlich als Erschwerungsgrund dem Doppelverwertungsverbot widerspricht. Die Strafe war daher etwas herabzusetzen.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass die A1, RFB Wien, im Bereich des Überkopfradars fünfspurig ist, zumal die beiden nach Linz führenden Fahrstreifen erst danach abzweigen. Von starkem Verkehrsaufkommen ist um 23.21 Uhr nicht auszugehen und besteht auch kein Anhaltspunkt, dass konkret andere Verkehrsteilnehmer vorhanden waren, die durch das Verhalten des Bw hätten gefährdet werden können. Allerdings ist der Ansicht der Erstinstanz, dass eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung schon als vorsätzlich begangen anzusehen ist, nichts entgegenzusetzen, zumal der Bw die eklatant überhöhte Geschwindigkeit, die sich vom Lenker sogar im Verhältnis zum Druck auf das Gaspedal auf dem Tacho ablesen lässt, mit der von einem Kfz-Lenker zu erwartenden Aufmerksamkeit jedenfalls bemerkt und offenbar in Kauf genommen hat.

 

Abgesehen davon, dass bei der vom Bw begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Ausmaß gemäß § 7 Abs.3 Z4 iVm 24 FSG die Lenkberechtigung für zwei Wochen zu entziehen bzw die deutsche Fahrerlaubnis für diese Dauer abzuerkennen wäre, vermag der Unabhängige Verwaltungssenat dem "Angebot" des Bw aber nicht näher zu treten. Es geht dabei nämlich nicht darum, ausländische Verkehrsteilnehmer sinnlos zu schikanieren und sich dann balkanähnlich zu vergleichen, sondern darum, diese Lenker dazu zu bewegen, in Österreich geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen, so wie in Deutschland auch, einzuhalten.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens im Verhältnis zur Geldstrafe, allerdings ohne Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse, bemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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