Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109592/9/Sch/Pe

Linz, 31.03.2004

 

 

 VwSen-109592/9/Sch/Pe Linz, am 31. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn DI C E, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T T, vom 17. Februar 2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 3. Februar 2004, VerkR96-2655-2003, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 23. März 2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 260 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 3. Februar 2004, VerkR96-2655-2003, wurde über Herrn DI C E, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1690 eine Geldstrafe in Höhe von 1.300 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 600 Stunden verhängt, weil er am 16. Oktober 2003 um ca. 16.25 Uhr das vierrädrige Leichtkraftfahrzeug L2 mit dem amtlichen Kennzeichen vom Gasthaus P in auf dem öffentlichen Güterweg Höhenstraße (Grünwald) und weiter auf der Forststraße in Richtung Moldaublick in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Verweigerung sei am 16. Oktober 2003 um 16.28 Uhr im Ortschaftsbereich Schöneben auf der Forststraße Grünwald-Moldaublick erfolgt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 130 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

 

Nach der gegebenen Beweislage war der Meldungsleger ohne Zweifel berechtigt, den Berufungswerber zur Durchführung der Alkomatuntersuchung aufzufordern. Wenngleich der Ort der Amtshandlung innerhalb einer abgeschrankten Forststraße wohl als Straße ohne öffentlichen Verkehr anzusehen ist, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung. Diese setzt nicht voraus, dass sich der Aufgeforderte oder das von ihm vorher gelenkte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr befinden, entscheidend ist nur, ob die vermutete Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken (oder der Inbetriebnahme) eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gegeben war (VwGH 11.10.2000, 2000/03/0172 u.a.).

 

Wie der anlässlich der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger glaubwürdig angegeben hat, wurde vom Berufungswerber selbst über entsprechendes Befragen hin mitgeteilt, dass er das gegenständliche Leichtkraftfahrzeug vor Befahren der (abgeschrankten) Forststraße auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, und zwar einige hundert Meter von einem Gasthaus bis zu dieser Forststraße, gelenkt hat. Dieser Umstand in Verbindung mit der Feststellung von Alkoholisierungssymptomen haben den Meldungsleger bewogen, die erwähnte Aufforderung auszusprechen. Diese ist vom Berufungswerber auch zweifelsfrei verstanden worden, die Alkomatuntersuchung wurde aber mit der Begründung verweigert, dass der Meldungsleger auf der - nicht öffentlichen - Forststraße vermeintlich nicht berechtigt wäre, eine solche Untersuchung zu verlangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Berufungswerber vor Ort über die Unrichtigkeit seiner Rechtsansicht belehrt wurde, auch ohne eine solche Belehrung wäre ihm die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften zumutbar gewesen. Abgesehen davon hat der Zeuge nach der gegebenen Sachlage ohnedies den Rechtsmittelwerber auf seine Verpflichtung, trotz Anhaltung auf einer nicht öffentlichen Straße die Untersuchung vornehmen zu lassen, hingewiesen (der Verwaltungsgerichtshof erblickt aber ohnedies keine Rechtsbelehrungspflicht seitens eines Straßenaufsichtsorgans; VwGH 28.11.1966, 734/66). Vom Berufungswerber wurde zudem bei der Anhaltung angegeben, selbst vom Gasthaus weggefahren zu sein und die Abfahrt "jetzt gerade" erfolgt sei. Damit war für den Meldungsleger - und auch für die Berufungsbehörde nachvollziehbar - die Annahme gerechtfertigt, dass der Berufungswerber unmittelbar vor dem Befahren der Forststraße ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hatte. Nach der Beweislage lag sohin nicht nur der Verdacht des Lenkens vor, sondern konnte faktisch als erwiesen angenommen werden, dass nur der Berufungswerber und niemand anderer der Lenker des Kraftfahrzeuges schon vor dem Erreichen der Forststraße war. Von einem Schieben des funktionstüchtigen Kraftfahrzeuges vor dem Befahren der Forststraße - wie erstmals in der Berufungsverhandlung bemerkenswert wenig lebensnah behauptet - war keine Rede.

 

Die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung wäre entgegen der Ansicht des Berufungswerbers, der im Verfahren - entgegen seinen Angaben bei der Amtshandlung - behauptet hat, das Lenken des Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Straßen wäre schon zwei Stunden zurückgelegen gewesen, auch diesfalls rechtens gewesen (VwGH 19.3.1987, 86/02/0130, wo erst ab einer Zeitdifferenz von etwa vier Stunden eine besondere Begründungspflicht für die vermutete Alkoholbeeinträchtigung zum Lenkzeitpunkt gesehen wird).

 

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass gegenständlich die beim Berufungswerber festgestellten Alkoholisierungssymptome von untergeordneter Bedeutung sind, da der Alkomat am Ort der Amtshandlung verfügbar war und daher eine jederzeitige Aufforderung zur Untersuchung - auch ohne Symptome - erfolgen durfte (VwGH 12.12.2001, 2001/03/0027).

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im gegenständlichen Fall wurde die gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 für die Verweigerung der Alkomatuntersuchung vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe von 1.162 Euro durch Verhängung einer Geldstrafe von 1.300 Euro nur unwesentlich überschritten, sodass sich schon aus diesem Grund ein näheres Eingehen hierauf erübrigt. Zudem kann die Höhe der Strafe angesichts einer einschlägigen Vormerkung des Berufungswerbers aus dem Jahr 1999 geradezu als milde angesehen werden.

 

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Das geschätzte Monatseinkommen von 1.500 Euro wird ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe zumutbar ermöglichen.

 

Von einer Berichtigung des offenkundigen Schreibfehlers in Bezug auf das Wort "Straßenaufsicht" im Spruch des Straferkenntnisses wurde Abstand genommen, da trotz des Fehlers augenscheinlich ist, dass nur dieser Begriff gemeint sein konnte.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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